HR-Management und Lohnbuchhaltung

Warum Sie Ihre Minijobber fristgerecht anmelden sollten

Warum Sie Ihre Minijobber fristgerecht anmelden sollten

Nachlässigkeit kann teuer werden. Wenn Sie als Arbeitgeber versäumen, Ihre geringfügig beschäftigten Mitarbeiter rechtzeitig registrieren zu lassen, drohen Bußgelder in bis zu sechsstelliger Höhe und dazu eine Anzeige wegen Schwarzarbeit. Darum müssen Sie Ihre Minijobber fristgerecht anmelden.

In Deutschland haben im Jahr 2020 knapp sechs Millionen Menschen in einem Minijob gearbeitet. Kennzeichen für dieses Beschäftigungsmodell im gewerblichen Bereich ist laut Sozialgesetzbuch zum einen das Entgelt. Seit 2021 gelten neue Grenzen. Ebenso handelt es sich in der Regel bei einer kurzfristigen Beschäftigung um einen Minijob, wenn diese im Kalenderjahr auf maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage begrenzt ist.

Bei beiden Varianten müssen Sie zwingend die Tätigkeit bei der Minijob-Zentrale anzeigen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie dort Ihre Minijobber spätestens innerhalb von sechs Wochen anmelden – und zwar gerechnet ab dem Arbeitsbeginn in Ihrem Unternehmen. Sie erreichen die Minijob-Zentrale unter der Telefonnummer 0355 2902 70799 oder im Netz unter www.minijob-zentrale.de

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Wann Sie eine Betriebsnummer brauchen

Online können Sie die Anmeldung relativ schnell und ohne großen Aufwand erledigen. Wichtig: Sollten Sie erstmalig einen Arbeitnehmer beschäftigen, benötigen Sie für die Anmeldung zur Sozialversicherung und für die Beitragszahlung eine Betriebsnummer, Diese bekommen Sie auf Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken. Nach etwa drei Tagen ist Ihre neue Betriebsnummer auch bei den deutschen Sozialversicherungsträgern bekannt – warten Sie also diese Zeit ab, bevor Sie die erste Meldung zur Sozialversicherung übermitteln.

Nicht wenige gesetzliche Vorschriften betreffen die Einstellung von Minijobbern. Dank Sage Business Cloud Lohnabrechnung brauchen Sie sich von keiner von ihnen aus der Ruhe bringen zu lassen: So rechnen Sie stets gesetzeskonform ab und nehmen Änderungen bei der Rentenversicherung und An-, Ab- sowie Ummeldungen bei der Minijob-Zentrale automatisch vor. Das manuelle Anmelden bei der Minijob-Zentrale entfällt.

Versicherungspflichtig oder nicht

Natürlich müssen Sie zu diesem Zweck erst einmal feststellen, ob bei dem betreffenden Minijob eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt. Zur Beurteilung dieser Frage stellt Ihnen die Minijob-Zentrale einen Leitfaden zur Verfügung, den Ihr Mitarbeiter ausfüllen sollte. Auf diese Weise halten Sie alle relevanten Daten fest und befinden sich so rechtlich auf der sicheren Seite. Übrigens: Die Angaben zur Person können Sie aus amtlichen Dokumenten Ihres Minijobbers entnehmen und überprüfen. Ein Muster des Personalfragebogens erhalten Sie im Download-Center der Minijob-Zentrale in der Rubrik „Formulare und Anträge”.

Steht fest, dass der Minijobber ein geringfügig Beschäftigter und damit beitragsfrei gestellt ist, wenden Sie sich zur Registrierung an die Minijob-Zentrale. Anderenfalls werden die Meldungen zur Sozialversicherung sowie die Beitragszahlungen normalerweise mit der Krankenversicherung Ihres Mitarbeiters abgewickelt.

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Ein Nachweis für Ihre Zahlungen

Schließlich benötigt die Minijob-Zentrale noch einen Beitragsnachweis von Ihnen. Darin sind alle monatlich zu zahlenden Beiträge und Abgaben enthalten, die sich im Übrigen nach der persönlichen Situation des Arbeitnehmers richten. Einen Minijob-Beitragsrechner finden Sie auf der Web-Site der Minijob-Zentrale.

Tipp: Wie bei anderen Angestellten auch sollten Sie sämtlichen Vereinbarungen mit Ihren Minijobbern ebenfalls schriftlich in einem Arbeitsvertrag dokumentieren.

Denken Sie bitte auch daran, Ihren Minijobber bei der gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden!

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Die Pflicht zur Sofortanmeldung

Wissenswert: Auch bei der Anmeldung eines Minijobs gibt es eine Ausnahme von der Regel. Während Sie im Normalfall für die Mitteilung an die Minijob-Zentrale, wenn der geringfügig Beschäftigte die Arbeit in Ihrem Unternehmen aufgenommen hat, noch bis zu sechs Wochen Zeit haben, gelten für bestimmte Branchen andere Vorschriften. Vor allem für solche Bereiche, in denen erfahrungsgemäß der Anteil der Schwarzarbeit vergleichsweise hoch ausfällt.

Im Einzelnen gehören dazu:

  • das Baugewerbe
  • Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe
  • die Personenbeförderung
  • Speditionen sowie Transport- und Logistikfirmen
  • das Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungen
  • Messebauer
  • Fleischwirtschaftsbetriebe

Sollten Sie in einer der genannten Branchen als Arbeitgeber tätig sein, müssen Sie jedes neue Beschäftigungsverhältnis unverzüglich bei Arbeitsbeginn der Deutschen Rentenversicherung melden. Diese Pflicht zur Sofortmeldung gilt auch für Minijobber.