Minijobs 2021: Der Mindestlohn steigt – was bedeutet das für Minijobber?
Beschäftigen Sie Minijobber? Dann ist eine Gesetzesänderung für Sie besonders relevant: die Anhebung des Mindestlohns! Ab 1. Juli 2021 klettert dieser Wert von bisher 9,50 Euro pro Stunde auf 9,60 Euro. Arbeiten Ihre Minijobber trotz neuer Gehaltsuntergrenze im gleichen Umfang weiter wie bisher, gelten sie im Zweifelsfall nicht mehr als geringfügig Beschäftigte – und werden damit sozialversicherungspflichtig.
Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber?
Grundsätzlich müssen Sie allen Beschäftigten über 18 Jahren den gesetzlich festgelegten Mindestlohn zahlen. Er gilt nicht nur für regulär Angestellte, sondern auch für Minijobber, Rentner, Saisonarbeiter und ausländische Beschäftigte.
Ausgenommen sind nur wenige Beschäftigungsgruppen, darunter insbesondere:
- Auszubildende,
- Praktikanten,
- Selbstständige,
- gegebenenfalls Heimarbeiter,
- ehrenamtlich Tätige und
- Personen im freiwilligen Dienst.
Detailliert aufgelistet sind die Ausnahmen im Mindestlohngesetz (MiLoG). Wegen zahlreicher Verstöße in der Vergangenheit kontrolliert der Zoll verstärkt die Einhaltung der Mindestlohn-Vorgaben.
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Dauer – inklusive Anfangs- und Endzeit – der täglichen Arbeitszeiten zu dokumentieren. Und zwar zeitnah. Das bedeutet in diesem Zusammenhang: spätestens binnen 7 Tagen. Entsprechende Unterlagen müssen Sie bis zu 2 Jahre aufbewahren. Ausgenommen von dieser Regelung sind:
- Beschäftigte mit einem Bruttomonatsgehalt von über 2.958 Euro und
- Mitarbeiter, die bereits seit über einem Jahr bei ihrem aktuellen Arbeitgeber mehr als 2.000 Euro brutto verdienen, sowie
- im Betrieb tätige Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner, Eltern und Kinder des Arbeitgebers.
Was müssen Sie beim Mindestlohn beachten?
Zunächst müssen Sie alle Arbeitsverträge dahin gehend überprüfen, ob der neue gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 9,60 Euro eingehalten wird. Sollte ein Arbeitnehmer unter diesem Wert liegen, heben Sie den Betrag an. Das gilt sowohl für Verträge mit einer vereinbarten Vergütung pro Stunde als auch für Verträge mit einer festgelegten Arbeitszeit – denn auch die Arbeitszeit lässt sich in geleistete Stunden umrechnen.
Bisher konnten Minijobber maximal 47,37 Stunden pro Monat arbeiten, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Durch die Anhebung des Mindestlohns verringert sich die maximale Beschäftigungszeit auf 46,88 Stunden.
Minijobber: Diese Ausnahmen sollten Sie kennen
Es gibt einige wenige Ausnahmen, die ein – zumindest vorübergehendes – Überschreiten der 450-Euro-Grenze ermöglichen, ohne dass Ihr Minijobber automatisch Sozialversicherungsbeiträge abführen muss. Gerade kleinen Unternehmen können diese Regelungen helfen, kurzfristige Nachfrage-Spitzen und Stoßzeiten mit den verfügbaren personellen Ressourcen zu bewältigen – ohne Nachteile für die Beschäftigten.
Laut Gesetzgeber ist ein Mehrverdienst innerhalb eines Zeitraums von maximal 3 Monaten zulässig, sofern die Umstände, die dazu geführt haben, nicht vorhersehbar gewesen sind.
Achtung: Abzugrenzen vom Minijob ist die kurzfristige Beschäftigung. Dabei handelt es sich um ein auf maximal 3 Monate oder 70 Manntage begrenztes Arbeitsverhältnis. Der Verdienst bleibt dabei sozialversicherungsfrei, unabhängig von der Höhe. Voraussetzung ist aber, dass die Beschäftigung nicht die Haupteinnahmequelle des Mitarbeiters darstellt. Es muss sich folglich um einen Nebenjob handeln. Auch Saisonarbeit und Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretungen können in Form eines kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses gestaltet werden.
Weitere Anpassungen beim Mindestlohn im Halbjahrestakt
Die Verträge und Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter und speziell Ihrer Minijobber müssen Sie künftig häufiger überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Laut Mindestlohnkommission sind bereits 2 weitere Erhöhungen beschlossen:
- 01.01.2022 – auf 9,82 Euro
- 01.07.2022 – auf 10,45 Euro