In Deutschland wurde der Mindestlohn zum 1. Januar 2015 eingeführt. Nachdem er anfänglich 8,50 Euro brutto je Stunde betrug, wurde er stetig angepasst. Mit dem 01. Januar 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro angehoben. (2024: 12,41 Euro) Die regelmäßige Anpassung des Mindestlohns soll die steigenden Lebenshaltungskosten abfedern. Alle zwei Jahre entscheidet daher die Mindestlohnkommission über die Höhe des Mindestlohns. Alle gesetzlichen Regelungen finden sich im Mindestlohngesetz.
Geltungsbereich des Mindestlohns: Ausnahmen für einige Arbeitnehmergruppen
Grundsätzlich gilt der Mindestlohn zunächst für alle Arbeitnehmer. Von diesem Geltungsbereich gibt es allerdings einige Ausnahmen:
- Auszubildende gemäß dem Berufsbildungsgesetz
- Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Ehrenamtlich tätige Personen
- Selbstständige
- Zuvor Langzeitarbeitslose (mind. ein Jahr) für die ersten sechs Monate ihrer neuen Beschäftigung
- Heimarbeiter
- Teilnehmer einer Arbeitsförderungsmaßnahme
- Praktikanten in einem Pflichtpraktikum oder in einem freiwilligen Praktikum, das kürzer als drei Monate dauert
Tipp:
Branchenspezifische Regelungen zum Mindestlohn
Es gibt mehrere Branchen, für die früher Übergangsregelungen galten. Hier durfte der gesetzliche Mindestlohn unterschritten werden. Dies betraf die Forst- und Landwirtschaft, den Gartenbau, die Bekleidungs- und Textilbranche, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, Zeitungszusteller sowie die Zeitarbeit. Zudem gab es in einigen Branchen Branchenmindestlöhne, die vom gesetzlichen Mindestlohn abweichen konnten:
- Abfallwirtschaft
- Baugewerbe
- Dachdeckerhandwerk
- Elektrohandwerk
- Gerüstbauerhandwerk
- Gebäudereinigung
- Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau
- Maler- und Lackiererhandwerk
- Pflegebranche
- Fleischwirtschaft
- Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
- Textil- und Bekleidungsindustrie
- Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
Die oben genannten Abweichungen gelten jedoch seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr. Die Lohnuntergrenze lag ab diesem Zeitpunkt in den entsprechenden Branchen bei mindestens 8,50 Euro liegen. Auch Saisonkräfte, wie z. B. Aushilfen in der Gastronomie oder Erntehelfer, sind seit 2017 ebenfalls offiziell nicht mehr von diesen Ausnahmen betroffen. Ab 2024 muss der Mindestlohn von 12,41 € (Stand Dezember 2023) brutto pro geleistete Arbeitsstunde ausnahmslos eingehalten werden.
Dokumentationspflicht über die Arbeitszeiten
Würde man die Arbeitszeit der Arbeitnehmer nicht aufzeichnen, könnte man den Mindestlohn durch eine verdeckte Erhöhung der Wochenstundenzahl ganz einfach unterwandern. Deshalb wurde mit dem Mindestlohngesetz zugleich die Pflicht verschärft, die Arbeitszeiten zu dokumentieren. Der Arbeitgeber muss exakt aufzeichnen, wann die tägliche Arbeitszeit beginnt und endet und wie lange sie insgesamt dauert. Es ist auch zulässig, dass die Aufzeichnungen handschriftlich durch den Arbeitnehmer geführt werden. Der Arbeitgeber ist aber für deren Richtigkeit verantwortlich.
Zwingend erforderlich ist die Aufzeichnung der Arbeitszeiten generell für alle geringfügig Beschäftigten. In bestimmten Branchen, die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ausdrücklich erwähnt werden, gilt die Dokumentationspflicht für alle Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Wochenstundenzahl. Erfasst werden hiervon unter anderem
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Forstwirtschaft
- Speditions-, Transport- und Logistikbranche
- Gebäudereinigung
- Messebau
- Fleischwirtschaft
- Schaustellergewerbe
- Personenbeförderung
Korrekte Berechnung des Mindestlohns
Der Mindestlohn muss nicht zwingend alleine durch den Grundlohn erreicht werden. Konkret dürfen in den Mindestlohn alle Zahlungen eingerechnet werden, die eine Gegenleistung für die Arbeit darstellen. Die folgenden Leistungen müssen gemeinsam mindestens den jeweils aktuellen Mindestlohn ergeben:
- Grundstundenlohn
- Zulagen zur normalen Arbeitsleistung (z. B. Gruppenleiterzulage)
- Monatlich ausgezahlte, vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen (z. B. anteilig ausgezahltes Urlaubsgeld)
- Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
- Monatlich gewährte Sachbezüge
Nicht zu berücksichtigen sind für den Mindestlohn jährlich gezahlte Sonderzahlungen, Schicht- und Schmutzzulagen, Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, Überstundenvergütung oder Gefahrenzulagen.