Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) wurde 1969 geschaffen, um die Qualität der dualen Berufsausbildung in Deutschland zu sichern und die Ausbildungschancen junger Menschen zu verbessern. Im Jahr 2005 wurde das Gesetz umfassend novelliert, um modernen Ausbildungskonzepten Raum zu geben und die Berufsausbildung flexibler zu gestalten.
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Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz gilt vor allem für die duale Ausbildung, aber auch für Umschulungen, die berufliche Fortbildung sowie die Vorbereitung der Berufsausbildung. Nicht erfasst werden davon allerdings diese Ausnahmen:
- Ausbildungen an berufsbildenden Schulen
- Studiengänge an Hochschulen
- Berufsbildung bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern
- Ausbildung auf Kauffahrteischiffen
- Ausbildung in den Berufen Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, Notfallsanitäter, Altenpfleger, Physiotherapeut und Hebamme
Für Ausbildungsberufe, die der Handwerksordnung unterliegen, gilt das Berufsbildungsgesetz nur in Auszügen.
Wichtige Regelungen des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz enthält eine Vielzahl von Regelungen, die für die tägliche Praxis im Ausbildungsbetrieb relevant sind. Die folgenden Vorschriften sollten Ausbildungsbetrieb und Auszubildende kennen.
§§ 10 – 12 BBiG: Ausbildungsvertrag
Der Berufsausbildungsvertrag muss zwingend vor Beginn der Ausbildung schriftlich niedergelegt werden. Hierfür sind zahlreiche Pflichtbestandteile aufzunehmen, insbesondere die Art sowie die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung, deren Beginn und Dauer und die Dauer der Probezeit. Nichtig sind Vereinbarungen, die den Auszubildenden nach der Ausbildungszeit an den Betrieb binden, und jedwede Art von Vertragsstrafen, Entschädigungen oder Schadenersatzansprüchen zulasten des Auszubildenden.
§ 13 BBiG: Pflichten des Auszubildenden
Das Berufsbildungsgesetz erlegt den Auszubildenden diese Pflichten auf:
- Sorgfältige Ausführung der übertragenen Aufgaben
- Teilnahme am Berufsschulunterricht
- Befolgen von Weisungen
- Pflegliche Behandlung von Werkzeugen und Maschinen
- Bewahren von Stillschweigen über Geschäftsgeheimnisse
- Beachtung der betrieblichen Ordnung
§§ 14 – 17 BBiG: Pflichten der Ausbildenden
Ebenso obliegen natürlich auch dem Ausbildenden viele Pflichten. Hierzu gehören:
- Vermittlung der Handlungsfähigkeit für das Erreichen des Ausbildungsziels
- Kostenlose Bereitstellung von Ausbildungsmitteln
- Charakterliche Förderung des Auszubildenden
- Keine sittliche und körperliche Gefährdung
- Ausschließlich Übertragung von Aufgaben, die dem Ausbildungszweck zuträglich sind
- Freistellung für den Besuch der Berufsschule und Prüfungen
- Ausstellung eines Ausbildungszeugnisses zum Ende der Berufsausbildung
- Zahlung einer jährlich ansteigenden Ausbildungsvergütung
§ 20 BBiG: Probezeit
Der Ausbilder und der Auszubildende müssen eine Probezeit mit einer Dauer zwischen einem und vier Monaten vereinbaren.
§§ 21 – 22 BBiG: Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Die Ausbildung endet mit Ablauf der Ausbildungszeit oder vorab mit Bestehen der Abschlussprüfung. Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Kündigungsfrist beiderseits möglich. Danach ist sie nur noch aus einem wichtigen Grund ohne Kündigungsfrist möglich oder, seitens des Auszubildenden, mit einer Frist von vier Wochen, wenn er die Ausbildung aufgeben möchte.
§§ 27 – 30 BBiG: Eignung von Ausbildungsstätte und -personal
Das Berufsbildungsgesetz zeigt auf, welche Anforderungen an die Ausbildungsstätte und das Ausbildungspersonal gestellt werden. Hierzu gehören:
Anforderungen an die Ausbildungsstätte
- Nach Art und Einrichtung für die Ausbildung geeignet
- Angemessenes Zahlenverhältnis zwischen Auszubildenden und Fachkräften
Anforderungen an das Ausbildungspersonal
- Persönliche Eignung (kein Verbot, Minderjährige zu beschäftigen, und keine Verstöße gegen das Berufsbildungsgesetz)
- Fachliche Eignung (berufliche und berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, die für den Ausbildungsberuf notwendig sind)