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Betriebsrentenstärkungsgesetz: Die wichtigsten Rechte und Pflichten für Arbeitgeber

Betriebsrente

Müssen Sie die Altersvorsorge Ihrer Mitarbeiter bezuschussen? Wie hoch liegt der Arbeitgeberzuschuss? Und gibt es eine staatliche Förderung, mit der insbesondere kleine und mittlere Unternehmen die Mehrkosten ausgleichen können? Das Betriebsrentenstärkungsgesetz will der Altersarmut vor allem von Geringverdienern breitflächig entgegenwirken – und nimmt dafür die Firmen in die Pflicht. Was bedeutet das konkret für Ihr Unternehmen?

Betriebsrente: Das ist neu ab 2019

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist zwar bereits 2018 in Kraft getreten. Wirksam wird es in weiten Teilen aber erst ab 2019. Dann nämlich sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Betriebsrente ihrer Mitarbeiter zu bezuschussen. Konkret heißt das: Sie müssen bei der betrieblichen Altersvorsorge mit Entgeltumwandlung zusätzliche 15 Prozent des Umwandlungsbetrags an die Pensionskasse oder die Direktversicherung abführen. Diese Regelung greift, sobald das Unternehmen in Folge der Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.

Die Umsetzung in der Praxis vollzieht sich in zwei Phasen: Ab 2019 müssen alle Neuverträge bezuschusst werden. Für Altverträge gilt noch eine Übergangsfrist. Ab 2022 ist der 15-prozentige Arbeitgeberzuschuss aber auch hier unausweichlich.

Die 15% sind eine Pauschale für die Ersparnis, die für manche Beschäftigte auch niedriger ausfallen kann. In diesem Fall ist es erlaubt, den Zuschuss in Höhe der tatsächlichen Ersparnis zu ermitteln. Dies ist beispielsweise bei Arbeitnehmern, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdienen. Die Abrechnung wird dadurch komplizierter, es fallen jedoch geringere Kosten für die Arbeitgeber an.

Lohnwegweiser 2019

Die gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel, ua.

  • Betriebsrentenstärkungsgesetz
  • Brückenteilzeit
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  • Rentenpaket
  • Sozialversicherung
  • Lohnsteuer
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Weitere Herausforderungen bestehen in der praktischen Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses. Unter Umständen muss die betriebliche Versorgungsordnung so angepasst werden, dass der Zuschuss für Neuverträge in Höhe der Sozialversicherungsersparnis ausdrücklich erwähnt wird. Die bevorstehende Bezuschussung von Altverträgen ist jedoch deutlich komplexer: Muss der monatliche Versicherungsbeitrag um den Arbeitgeberzuschuss erhöht werden oder wird die Entgeltumwandlung verringert, um gemeinsam mit dem Arbeitgeberzuschuss auf den gleichen Gesamtbeitrag zu kommen? Besonders bei attraktiven Altverträgen mit guten Renditen dürfte sich die Erhöhung des Versicherungsbeitrags verbieten, weil die Versicherungsunternehmen derartige Verträge eher loswerden als aufstocken wollen. Eine Senkung der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers erfordert dagegen eine Anpassung aller Verträge.

Haben Sie alle Änderungen berücksichtigt?

Einige der Änderungen im Zuge des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sind bereits 2018 realisiert worden. Überprüfen Sie im Rahmen der Jahresendarbeiten im Lohnbüro am besten noch einmal, ob Sie alle Neuregelungen berücksichtigt haben. Betroffen war insbesondere das Limit für abgabefreie Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge:

  • Vor Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes waren vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei, maximal 3.048 Euro in 2017.
  • Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz erhöhte sich dieser Wert auf acht Prozent. Dafür entfiel der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 Euro.

Betriebsrentenstärkungsgesetz: Wer ist verantwortlich?

Zahlen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) und des Zentrums für Europäische Zukunftsforschung (ZEW) belegen in einer gemeinsamen Studie  Jeder fünfte Beschäftigte ist von Altersarmut bedroht. Ab 2036 erwarten sie sogar eine regelrechte Explosion derjenigen Ruheständler, die allein von ihrer Rente nicht mehr leben können. Vor allem Geringverdiener sind dann auf staatliche Hilfe angewiesen. Ihnen fällt es während ihrer Berufstätigkeit oft besonders schwer, privat für das Alter vorzusorgen. Daher sind fortan auch die Arbeitgeber in der Pflicht. Im Sinne des so genannten „Opting outs“ müssen sie ihren Mitarbeitern spätestens nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Probezeit eine Altersvorsorge mit Entgeltumwandlung anbieten. Nur wenn das Personal ausdrücklich widerspricht, ist eine Befreiung möglich.

Staatliche Hilfe für Unternehmen

Vor allem Menschen mit geringem Arbeitseinkommen sind durch eine Versorgungslücke im Alter bedroht. Um genau diese Arbeitnehmer zu entlasten, fördert der Staat die betriebliche Altersvorsorge: Zuschüsse von bis zu 30 Prozent der Arbeitgeberbeträge erhalten all diejenigen Firmen, die pro Jahr zwischen 240 und 480 Euro für einen Mitarbeiter mit einem monatlichen Bruttolohn von maximal 2.200 Euro einzahlen. Erst wenn dieser Wert, zum Beispiel im Zuge von Überstundenvergütungen oder durch eine Lohnerhöhung, überschritten wird, entfallen die staatlichen Zuschüsse. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Leistungen ist aber nicht erforderlich. Als Arbeitgeber sind Sie lediglich verpflichtet, den geförderten Betrag mit der abzuführenden Lohnsteuer zu verrechnen.

Gesetzliche Änderungen in der Lohnabrechnung

Weitere wichtige Änderungen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung 2019 haben wir Ihnen in weiteren Beiträgen zusammengefasst.