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Das müssen Gründer & Kleinunternehmer im Lohn 2019 beachten

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Der Jahreswechsel bringt zahlreiche Aufgaben in der Lohnabrechnung 2019 mit sich: Die To-do-Liste reicht vom Lohnsteuer-Jahresausgleich über diverse Meldungen an die Sozialkassen bis hin zur Anpassung der neuen Beitragswerte und Entgeltgrenzen. Nur anhand der aktuell geltenden Zahlen können Sie beispielsweise prüfen, welche Mitarbeiter gesetzlich krankenversichert sind – und wer künftig über der Pflichtversicherungsmarke liegt. Die entsprechenden Berechnungsgrundlagen werden jährlich neu festgelegt, so auch für 2019. Doch damit nicht genug: Vor allem für Gründer und kleine Unternehmen sind geringfügig Beschäftigte oft ein wichtiger Baustein ihrer Ressourcenplanung. Vor allem bei den so genannten Midijobs gibt es ab nächstem Jahr weitreichende Änderungen.

Höherer Mindestlohn erfordert weitreichende Aktualisierungen

2019 steigt der Mindestlohn – von 8,84 Euro auf 9,19 Euro. Bei der Lohnabrechnung müssen Sie infolgedessen überprüfen, ob alle Mitarbeiter diesen Betrag erreichen, auch, wenn Sie Aushilfen beschäftigen. Vor allem bei festen Entgelten steckt der Teufel oft im Detail. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird jedoch streng kontrolliert. Bei Zuwiderhandlung, auch ohne Vorsatz, drohen hohe Strafen. Dazu gehören Bußgelder seitens der Sozialkassen, strafrechtliche Verfolgung und sogar der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie eine Buchhaltungssoftware nutzen, die die aktuellen Beträge automatisch übernimmt und alle Meldungen sowie Abrechnungen auf ihre Gültigkeit hin überprüft. Sollte das noch nicht der Fall sein, wären die Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel ein guter Zeitpunkt, über eine entsprechende IT-Lösung nachzudenken. Ansonsten empfiehlt es sich zumindest, die Arbeitsschritte genau zu dokumentieren. Denn schon jetzt ist eine weitere Mindestlohnanhebung für 2020 beschlossen.

Lohnwegweiser für Gründer und Kleinunternehmer

Was Sie in der Lohnabrechnung 2019 beachten müssen

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Änderungen bei Midi- und Minijobs

Die Rente ist das große Thema für 2019. Mit einer so genannten doppelten Haltelinie soll sie in den nächsten sechs Jahren nicht unter ein Niveau von 48 Prozent fallen – bei weitgehend stabilen Beitragssätzen von maximal 20 Prozent. Um der Altersarmut entgegenzuwirken, steigen künftig die Zurechnungszeiten für die Erwerbsminderungsrente. Auch Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder werden aufgewertet. Statt 2,0 können Mütter bzw. Väter fortan 2,5 Rentenpunkte geltend machen.

Besonders relevant für Ihre Lohnabrechnung 2019 sind die neuen Regelungen für Midijobber. Die bisherige Gleitzone zwischen 450,01 und 850,00 Euro wird zum so genannten Übergangsbereich. Damit gelten künftig Arbeitsverhältnisse bis zu einer Verdienstgrenze von 1.300,00 Euro als Midijobs mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen. Allerdings verlieren die Beschäftigten dabei fortan keine Rentenansprüche mehr. Diese Neuerung ist auch der Grund, weshalb die Midijob-Änderungen Teil des Rentenpakets sind.

Bei den Minijobs gibt es ebenfalls Anpassungen: Minijobs definieren sich über den regelmäßigen monatlichen Verdienst von maximal 450,00 Euro oder – und das ist die zweite Möglichkeit – über eine entgeltunabhängige zeitliche Befristung. Genau diese wird deutlich beschränkt. Von bisher drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen auf nur noch zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage.

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Bemessungsgrenzen, Freibeträge und Sachbezugswerte: neue Rechengrößen 2019

Die Lohnentwicklung führt auch 2019 zu einer Anhebung der Sozialversicherungsgrößen: Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen. Bei den Beitragssätzen zu den Sozialversicherungen ergibt sich hingegen ein heterogenes Bild: Während der Prozentsatz für die Arbeitslosenversicherung um einen halben Prozentpunkt sinkt, steigt der Anteil zur Pflegeversicherung von 2,55 auf 3,05 Prozent. Die Krankenversicherung bleibt hingegen konstant bei 14,6 Prozent. Allerdings werden – und das ist neu – die Zusatzbeiträge von Arbeitnehmer und -geber wieder zu gleichen Teilen finanziert. Darüber hinaus steigen Grund- und Kinderfreibetrag. Auch die Sachbezugswerte verändern sich nach oben, die Anpassung erfolgt aber sehr moderat.

Lohnabrechnung 2019: Was Sie zum Jahreswechsel beachten müssen

Alle Änderungen für die Lohnabrechnung 2019 haben wir verständlich zusammengestellt in unserem e-Book „Lohnwegweiser 2019 für Gründer und Kleinunternehmer.“