Inhaltsverzeichnis
- Minijob-Regeln
- Was ist ein Minijob?
- Wie viele Stunden dürfen Minijobber arbeiten?
- Meldung von Minijobbern im gewerblichen Bereich
- Was gilt beim Minijob- und Krankenversicherung?
- Minijob und Rentenversicherung?
- Urlaubsansprüche beim Minijob
- Vor- und Nachteile eines Minijobs
- Weitere Minijob-Regelungen für gewerbliche Minijobs
- Minijob-Regeln für Arbeitgeber: Abgaben
- Bestimmungen für kurzfristige Beschäftigungen
- Abgaben für kurzfristige Beschäftigung
Minijob-Regeln
Haushaltshilfe, Reinigungskraft, Erntehelfer: Minijobs haben viele Gesichter und sind häufig in der Gastronomie, im Einzelhandel oder im Gesundheitswesen zu finden. Sie bieten Studenten, Rentnern und Berufstätigen die Möglichkeit, ihr Einkommen aufzubessern und sind sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Arbeitnehmern beliebt. Doch trotz der Flexibilität und Vorteile gelten für Minijobs spezifische Regeln und Grenzen, die es zu beachten gilt – sowohl für die Beschäftigten als auch für die Arbeitgeber.
Was ist ein Minijob?
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, bei der das monatliche Einkommen eines beschäftigten 538 Euro nicht überschreiten darf. Ab 2025 steigt diese Verdienstobergrenze auf 556 Euro pro Monat. Verdienen Arbeitnehmer mehr, sind sie entweder in einem Midijob oder in einem normalen Arbeitsverhältnis in Vollzeit tätig.
2023 | 2024 | 2025 | |
Geringfügigkeitsgrenze (Mini-Job) | 520 € | 538 € | 556 € |
Übergangsbereich (Midi-Job) | 520,01 – 2.000 € | 538,01 – 2.000 € | 556,01 – 2.000 € |
Faktor F | 0,6922 | 0,6846 | 0,6683 |
Wer einen Minijob ausübt, muss grundsätzlich zwar keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung zahlen, ist damit aber auch nicht versichert. Bei der Rentenversicherung besteht hingegen eine Beitragspflicht, von dieser können sich Minijobber jedoch befreien lassen. Nehmen Minijobber diese Möglichkeit für sich wahr, erhalten sie ihr Gehalt brutto wie netto.
Im Gegensatz dazu zahlen Arbeitgeber pauschale Beträge bei der Lohnsteuer sowie der Kranken- und Rentenversicherung. Außerdem übernehmen sie die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale.
Wie viele Stunden dürfen Minijobber arbeiten?
Die Anzahl der Stunden, die Minijobber pro Monat arbeiten dürfen, hängt einzig von der Höhe des gezahlten Stundenlohns ab. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der Arbeitseinsätze spielen dabei nur eine untergeordnete Rolle. Da die Verdienstobergrenze eines Minijobs direkt an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist, lässt sich die maximale monatliche Stundenanzahl wie folgt berechnen:
Verdienstobergrenze: Stundenlohn = maximale Stundenanzahl pro Monat
Bei einem Mindestlohn von aktuell 12,41 Euro und einem maximalen Monatsverdienst von 538 Euro (beides Stand: 2024) beträgt die monatliche Arbeitszeit 43,35 Stunden, was rund 10 Stunden pro Woche entspricht. Für 2025 ist es nur unwesentlich mehr, hier beläuft sich die Stundenzahl auf 43,37 Stunden im Monat.
Bei einem höheren Stundenlohn reduziert sich die monatliche Arbeitszeit entsprechend. Ein paar Beispiele haben wir in folgender Übersicht zusammengefasst.
Stundenlohn | 12,41 € | 14,00 € | 17,00 € | 20,00 € |
Maximale Arbeitszeit pro Monat | 43,35 Stunden | 38,43 Stunden | 31,65 Stunden | 26,9 Stunden |
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher eine monatliche Stundenzahl vereinbaren, die im Zusammenspiel mit dem Stundenlohn unter der Geringfügigkeitsgrenze bleibt, um den Status als Minijobber nicht zu gefährden.
Meldung von Minijobbern im gewerblichen Bereich
Alle Minijobber und kurzfristig Beschäftigten müssen vom Arbeitgeber über die Minijob-Zentrale angemeldet werden, da diese für die geringfügig Beschäftigten in Deutschland zuständig ist. Auch die fälligen Beiträge und Beitragsnachweise sind hier zu entrichten. Die Meldungen und Beitragsnachweise können nur elektronisch übermittelt werden. Allerdings gelten Ausnahmeregelungen, zum Beispiel, wenn eine Datenübertragung nicht möglich ist.
Folgende Schritte sind bei der Anmeldung eines Minijobbers zu durchlaufen:
- Anmeldung bei der Minijob-Zentrale: Für die Anmeldung benötigt der Arbeitgeber eine Betriebsnummer, die er beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragen kann.
- Personalfragebogen ausfüllen lassen: Um alle für den Minijob notwendigen Lohnunterlagen zu erhalten und die Beschäftigung beurteilen zu können, müssen angehende Minijobber einen Personalfragebogen ausfüllen.
- Arbeitsvertrag schließen: Ein schriftlicher Arbeitsvertrag regelt die Rahmenbedingungen wie Arbeitszeit, Vergütung und die Aufgaben.
- Meldung zur Sozialversicherung: Maximal 6 Wochen oder mit der ersten Abrechnung müssen Arbeitgeber die Meldung für die Sozialversicherung vornehmen. Diese erfolgt bei der Minijob-Zentrale und nicht bei der Krankenversicherung des Arbeitnehmers.
Nach Abschluss dieser Schritte ist der Minijob offiziell angemeldet, und der Arbeitgeber überweist regelmäßig die Sozialversicherungsbeiträge an die Minijob-Zentrale. Wird ein privater oder gewerblicher Minijob nicht angemeldet, droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld, da gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen wurde. Gut zu wissen: In einigen Branchen, wie dem Gebäudereinigerhandwerk oder dem Schaustellergewerbe, fällt eine zusätzliche Sofortmeldung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) an.
Was gilt beim Minijob- und Krankenversicherung?
Minijobber zahlen keine Beiträge zur Krankenversicherung, da sie als geringfügig Beschäftigte gelten. Somit sind sie nicht über den Minijob krankenversichert, erhalten kein Krankengeld und müssen sich anderweitig um eine Krankenversicherung kümmern. Das geht über die Familienversicherung (Ehepartner oder Eltern), die freiwillige Absicherung der gesetzlichen Krankenversicherung oder die private Krankenversicherung. Wer hingegen über seine Haupttätigkeit versichert ist, behält diesen Schutz auch für den Minijob.
Der Arbeitgeber muss hingegen 13 % des Bruttolohns pauschal an die gesetzliche Krankenversicherung für jeden Minijobber abführen, außer, wenn der Minijobber privat versichert ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber keine Beiträge zur Krankenversicherung abführen.
Minijob und Rentenversicherung?
Jeder Minijobber ist laut Minijob-Regelung grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Eigenbetrag liegt bei 3,6 % und somit 19,37 Euro bei einem Lohn von 538 Euro pro Monat. Mit einem formlosen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber können Beschäftigte sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Der Arbeitgeber muss bei der Rentenversicherung pauschal 15 % des Bruttolohnes zahlen, selbst wenn der Minijobber sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt.
Allerdings hat die Rentenversicherungspflicht auch ein paar Vorteile:
– Der Minijob wird voll auf die Rentenzeit angerechnet
– Möglichkeit, später höhere Ansprüche bei Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente zu erwerben
– Beitragszeit wird auch für Reha-Leistungen anerkannt
Da die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht mehr zurückgenommen werden kann und für alle ausgeübten Minijobs gilt, sollte diese Entscheidung wohlüberlegt sein.
Urlaubsansprüche beim Minijob
Als Minijobber hat man denselben Anspruch auf Erholungsurlaub wie die vollzeitbeschäftigten Kollegen. Der Mindestanspruch liegt laut Bundesurlaubsgesetz bei mindestens vier Wochen bzw. 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche. Je nach Arbeits- oder Tarifvertrag können es auch mehr Tage sein.
Wichtig für die Berechnung ist die Zahl der gearbeiteten Tage und nicht die gearbeiteten Stunden. Arbeitet der Minijobber an sechs Tagen die Woche, hat er Anspruch auf 24 Tage Urlaub. Bei weniger Tagen muss der Urlaub entsprechend folgender Formel berechnet werden:
Urlaubstage = Anzahl der Arbeitstage pro Woche x 24 : 6
Daraus ergeben sich folgende Urlaubsansprüche:
Arbeitstage pro Woche | 6 | 5 | 4 | 3 | 2 | 1 |
Urlaubstage pro Jahr | 24 | 20 | 16 | 12 | 8 | 4 |
Vor- und Nachteile eines Minijobs
Die Ausübung hat sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber einige Vorteile. Allerdings darf man auch die Nachteile bei der Entscheidung für oder gegen einen Minijob nicht außer Acht lassen.
Vor- und Nachteile für Arbeitnehmer:
Vorteile | Nachteile |
Keine Abgaben bei der Lohnsteuer oder Sozialversicherung | Keine Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung |
Flexiblere Arbeitszeiten | Oft keine langfristigen Perspektiven |
Gleiche Rechte wie Vollzeitangestellte | Begrenztes Einkommen |
Einfacher Einstieg in den Arbeitsmarkt | Geringe Rentenansprüche (bei Befreiung von Rentenversicherungspflicht) |
Zusätzliches Einkommen |
Vor- und Nachteile für Arbeitgeber:
Vorteile | Nachteile |
Weniger bürokratischer Aufwand | Höhere Beiträge in der Sozialversicherung |
Attraktiv für kurzfristige und saisonale Arbeiten sowie Arbeiten auf Abruf | Begrenzte Einsatzzeiten der Minijobber |
Leichtere Personalsuche, da Schüler, Studenten und Rentner dafür infrage kommen | Meist nur weniger qualifizierte Arbeitskräfte oder hoher Personalwechsel bei dieser Gruppe |
Genaue Kontrollen der Arbeitszeit notwendig |
Weitere Minijob-Regelungen für gewerbliche Minijobs
In einem Minijob darf der Arbeitnehmer monatlich 538 Euro, jährlich jedoch nicht mehr 6.456 Euro verdienen. Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden mit eingerechnet und müssen daher beim Jahresverdienst berücksichtigt werden.
Wenn der Arbeitnehmer keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, kann er mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben. Dabei darf der Verdienst aller Minijobs insgesamt nicht über 538 Euro pro Monat liegen. Wird diese Grenze überschritten, so werden alle Tätigkeiten automatisch sozialversicherungspflichtig.
Wer hingegen eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, darf nur einen Minijob zusätzlich aufnehmen. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen nebenher ausgeübt, werden diese zu der Hauptbeschäftigung addiert und sind dann ebenfalls sozialversicherungspflichtig. Lediglich zur Arbeitslosenversicherung müssen dann keine Beiträge abgeführt werden.
Eine Sozialversicherungspflicht kann auch entstehen, wenn das Arbeitsentgelt stark schwankt, selbst dann, wenn das jährliche Einkommen unter 6.456 Euro bleibt. Dies ist der Fall, wenn zum Beispiel in zwei Monaten voll, in den anderen Monaten nur geringfügig gearbeitet wird. Zwar kann die jährliche Verdienstgrenze überschritten werden, jedoch nur, wenn dies aus unvorhersehbaren Gründen geschieht, beispielsweise bei einer plötzlich notwendigen Krankheitsvertretung.
Minijob-Regeln für Arbeitgeber: Abgaben
Wenn eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, bezahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Außerdem fallen eine Pauschsteuer, die Insolvenzgeldumlage sowie die Umlagen U1 und U2 für Aufwendungen bei Krankheit und Schwangerschaft an. Des Weiteren besteht eine Pflicht zur Unfallversicherung, weshalb der Arbeitgeber auch hierfür individuelle Beiträge für den Versicherungsschutz des Minijobbers zahlen muss.
Bestimmungen für kurzfristige Beschäftigungen
Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr limitiert ist. Davon profitieren vor allem Schüler und Studenten während ihrer Ferien sowie beispielsweise Erntehelfer. Die Höhe von Lohn oder Gehalt ist in diesem Fall nicht maßgeblich.
Dabei gilt: Ist der Arbeitnehmer an fünf Tagen pro Woche im Betrieb, darf die Dauer drei Monate nicht überschreiten. Ist der Arbeitnehmer dagegen unregelmäßig am Arbeitsplatz oder weniger als fünf Tage pro Woche beschäftigt, liegt das Limit bei 70 Arbeitstagen im Jahr. Seit dem 1. Januar 2019 wurde die Zeitgrenze auf zwei Monate beziehungsweise 50 Arbeitstage heruntergesetzt.
Abgaben für kurzfristige Beschäftigung
Bei kurzfristigen Beschäftigungen fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber. Lediglich die Insolvenzgeldumlage sowie die Umlagen U1 und U2 müssen vom Arbeitgeber entrichtet werden.
Der kurzfristige Minijob kann dabei auf zwei Arten versteuert werden: entweder über die Steuerklasse des Beschäftigten oder unter bestimmten Voraussetzungen über eine pauschale Lohnsteuer von derzeit 25 Prozent. Auch die gesetzliche Unfallversicherung ist Pflicht.
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