Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen ab dem 01. Januar 2025
Am 01. Januar 2025 steigt der Mindestlohn erneut auf 12,82 EUR pro Monat. Das hat weitreichende Auswirkungen für Minijobber, Midijobber und Arbeitgeber. Welche das genau sind, erfahren Sie in unserem Artikel.
Inmitten anhaltender Diskussionen über Lohngerechtigkeit und Arbeitsbedingungen wird auch in 2025 in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn erneut angehoben. Dadurch soll weiterhin sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer eine bestimmte Mindestvergütung für ihre Arbeitsleistung erhalten.
Betroffen sind davon allerdings nicht nur Minijobber. Auch für Midijobber brachte der Anstieg bereits 2024 Veränderungen mit sich. In diesem Artikel erfahren Sie, was geändert wurde und welche Auswirkungen die Mindestlohnerhöhung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat.
- Die aktuelle Mindestlohnsituation
- Auf welchen Betrag steigt der Mindestlohn ab 2025?
- Änderung der Minijob-Grenze
- Was passiert beim Überschreiten der Minijob-Grenze?
- Welche Auswirkungen hat die Mindestlohnerhöhung für Arbeitgeber?
- In welchem Umfang sind Midijobber von der Erhöhung betroffen?
- Überblick Lohnabrechnung zum Jahreswechsel
Die aktuelle Mindestlohnsituation
Der 2015 eingeführte Mindestlohn ist über die letzten Jahre hinweg in mehreren Schritten angehoben worden, um den wirtschaftlichen Entwicklungen und der Inflation in Deutschland gerecht zu werden.
Auf welchen Betrag steigt der Mindestlohn ab 2025?
Mit Wirkung zum 01. Januar 2025 wird der aktuelle Mindestlohn erneut angepasst. Dieser beträgt dann 12,82 EUR brutto pro Stunde. Die Entscheidung hat das Kabinett am 15. November 2023 mit der „Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung“ bekannt gegeben.
Davon profitieren neben den Arbeitnehmern in sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten vor allem Beschäftigte in Mini- und Teilzeitjobs, da der Mindestlohn ausnahmslos eingehalten werden muss. Er gilt auch uneingeschränkt für Arbeitnehmer und Minijobber in Privathaushalten.
Nicht betroffen von dieser Erhöhung des Mindestlohnes sind hingegen Branchen wie etwa das Baugewerbe, in denen aufgrund von Tarifverträgen bereits verbindliche Stundenlöhne bezahlt werden, die oberhalb des Mindestlohns von 12,00 EUR bzw. 12,82 EUR brutto liegen.
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Änderung der Minijob-Grenze
Mit dem 01. Januar 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro angehoben. (2024: 12,41 Euro) Die regelmäßige Anpassung des Mindestlohns soll die steigenden Lebenshaltungskosten abfedern. Alle zwei Jahre entscheidet daher die Mindestlohnkommission über die Höhe des Mindestlohns. Alle gesetzlichen Regelungen finden sich im Mindestlohngesetz.
Der monatliche Verdienst eines Minijobbers muss eine Obergrenze einhalten. Nur dann ist die Tätigkeit ein Minijob. Kommt es zu einem Überschreiten der Verdienstgrenze, so liegt regelmäßig kein Minijob vor. Die Höhe der Verdienstgrenze ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn verknüpft. Steigt der Mindestlohn, so darf auch ein Minijobber mehr verdienen. Im Jahr 2025 steigt diese Verdienstgrenze auf 556 Euro. (2024: 538 Euro). Die Jahresverdienstgrenze liegt somit bei 6.672 Euro.
Auch die Midijob-Grenze wird damit zum 01.01.2025 angehoben. Der Übergangsbereich steigt ab diesem Zeitpunkt auf 556,01 Euro und endet bei 2.000 Euro monatlich. Für 2024 war der Übergangsbereich zwischen 538,01 und 2.000 Euro.
Was passiert beim Überschreiten der Minijob-Grenze?
Sollte die Minijob-Grenze jedoch überschritten werden, gilt es zwischen zwei Arten von Überschreitungen zu unterscheiden: dem dauerhaften und dem gelegentlichen Überschreiten.
Wenn Arbeitnehmer die monatliche Minijob-Obergrenze von 556,00 EUR dauerhaft überschreiten, dann sind sie vom Arbeitgeber als Midijobber und somit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte einzuordnen.
Sollte die Minijob-Grenze hingegen nur gelegentlich überschritten werden, bspw. aufgrund einer ungeplanten Krankheitsvertretung oder einer Einmalzahlung, stellt das in der Regel kein Problem dar. Bei unvorhersehbaren Ereignissen können Minijobber bis zu zwei Kalendermonate lang das doppelte verdienen, ohne ihren Jobstatus zu verlieren. Somit können Beschäftigte in einem Minijob bei unvorhergesehenen Überschreitungen bis zu 7.784 EUR pro Jahr verdienen.
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Welche Auswirkungen hat die Mindestlohnerhöhung für Arbeitgeber?
Die Erhöhung des Mindestlohns hat allerdings auch Auswirkungen auf die Arbeitgeber. Sofern im Arbeitsvertrag ein spezieller Stundenlohn festgehalten ist, musste dieser zum 01. Januar 2024 aktualisiert werden. Steht im Vertrag jedoch nur, dass der gesetzliche Mindestlohn bezahlt wird, ist keine Änderung notwendig.
Rutscht ein Arbeitnehmer aufgrund seiner geleisteten Arbeitsstunden und der neuen Vergütung dauerhaft in die Midijob-Gruppe, muss der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommen und dies bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers melden.
Gleichzeitig ist die Beibehaltung des aktuellen Stundenlohnes bzw. die Zahlung eines geringeren Stundenlohnes als per Gesetz vorgesehen ausgeschlossen. Allen Arbeitnehmern über 18 Jahren steht der Mindestlohn von 12,82 EUR zu.
In welchem Umfang sind Midijobber von der Erhöhung betroffen?
Von der künftigen Mindestlohnerhöhung sind auch Midijobber direkt betroffen, da der Midijob aufgrund der Geringfügigkeitsgrenze dort anfängt, wo der Minijob aufhört. Arbeitgeber müssen bei Midijobbern grundsätzlich zwei Verdienstgrenzen beachten: eine untere und eine obere.
Bisher hat ein Midijob bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 520,01 EUR begonnen. Mit der Änderung der Minijob-Grenze verschiebt sich auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich, die ab dem 01. Januar 2025 dann 556,01 EUR pro Monat betragen wird.
Der obere Grenzwert von maximal 2.000 EUR brutto pro Monat, der im Januar 2023 eingeführt wurde, bleibt hingegen unverändert bestehen. Gleichzeitig lief der Bestandsschutz, den manche Midijobber im Jahr 2022 hatten, zum 31. Dezember 2023 aus und wurde nicht verlängert. Das bedeutete, dass Arbeitnehmer, deren Entgelt weiterhin unter der Geringfügigkeitsgrenze lag, ab dem 1. Januar 2024 zum Minijobber wurden und damit nicht mehr gesetzlich kranken-, pflege- oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind. Sie mussten von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Personengruppenschlüssel 101 auf Personengruppenschlüssel 109 umgestellt werden. Damit einher ging auch die Umstellung der Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
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