Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen ab dem 01. Januar 2024
Am 01. Januar 2024 steigt der Mindestlohn auf 12,41 EUR pro Monat. Das hat weitreichende Auswirkungen für Minijobber, Midijobber und Arbeitgeber. Welche das genau sind, erfahren Sie in unserem Artikel.
Inmitten anhaltender Diskussionen über Lohngerechtigkeit und Arbeitsbedingungen wird in Deutschland ab dem kommenden Januar der gesetzliche Mindestlohn erneut steigen. Dadurch soll weiterhin sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer eine bestimmte Mindestvergütung für ihre Arbeitsleistung erhalten.
Betroffen sind davon allerdings nicht nur Minijobber. Auch für Midijobber bringt dies Veränderungen mit sich. In diesem Artikel erfahren Sie, was neu ist und welche Auswirkungen die Mindestlohnerhöhung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat.
- Die aktuelle Mindestlohnsituation
- Auf welchen Betrag steigt der Mindestlohn ab 2024?
- Änderung der Minijob-Grenze
- Was passiert beim Überschreiten der Minijob-Grenze?
- Welche Auswirkungen hat die Mindestlohnerhöhung für Arbeitgeber?
- In welchem Umfang sind Midijobber von der Erhöhung betroffen?
- Zukünftige Entwicklung des Mindestlohns
Die aktuelle Mindestlohnsituation
Der 2015 eingeführte Mindestlohn ist über die letzten Jahre hinweg in mehreren Schritten angehoben worden, um den wirtschaftlichen Entwicklungen und der Inflation in Deutschland gerecht zu werden.
Auf welchen Betrag steigt der Mindestlohn ab 2024?
Mit Wirkung zum 01. Januar 2024 wird der aktuelle Mindestlohn nun erneut angepasst. Dieser beträgt dann 12,41 EUR brutto pro Stunde. Die Entscheidung hat das Kabinett am 15. November 2023 mit der „Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung“ bekannt gegeben, nachdem die Mindestlohnkommission Ende Juni den entsprechenden Vorschlag gemacht hatte.
Davon profitieren werden neben den Arbeitnehmern in sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten vor allem Beschäftigte in Mini- und Teilzeitjobs, da der Mindestlohn ausnahmslos eingehalten werden muss. Er gilt auch uneingeschränkt für Arbeitnehmer und Minijobber in Privathaushalten.
Nicht betroffen von dieser Erhöhung des Mindestlohnes sind hingegen Branchen wie etwa das Baugewerbe, in denen aufgrund von Tarifverträgen bereits verbindliche Stundenlöhne bezahlt werden, die oberhalb des Mindestlohns von 12,00 EUR bzw. 12,41 EUR brutto liegen.
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Änderung der Minijob-Grenze
Im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns wird sich auch die monatliche Minijob-Grenze nach oben verschieben, da diese inzwischen an den Mindestlohn gekoppelt ist. Man spricht hierbei auch von der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze.
Während die aktuelle Verdienstgrenze bis zum 31. Dezember 2023 noch bei 520,00 EUR im Monat liegt, wird sie ab dem kommenden Jahr bei 538,00 EUR brutto im Monat liegen. Die Jahresverdienstgrenze verschiebt sich dann ebenfalls von 6.240 EUR auf 6.456 EUR.
Die Arbeitnehmer können somit nach wie vor knapp 43 Stunden im Monat bzw. etwas mehr als 10 Stunden die Woche arbeiten, ohne die Minijob-Grenze zu überschreiten. Zahlt der Arbeitgeber jedoch einen höheren Stundenlohn, muss die Stundenanzahl entsprechend reduziert werden, um unter der Verdienstgrenze bleiben zu können.
Was passiert beim Überschreiten der Minijob-Grenze?
Sollte die Minijob-Grenze jedoch überschritten werden, gilt es zwischen zwei Arten von Überschreitungen zu unterscheiden: dem dauerhaften und dem gelegentlichen Überschreiten.
Wenn Arbeitnehmer die monatliche Minijob-Obergrenze von 520,00 EUR bzw. künftig 538,00 EUR dauerhaft überschreiten, dann sind sie vom Arbeitgeber als Midijobber und somit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte einzuordnen.
Sollte die Minijob-Grenze hingegen nur gelegentlich überschritten werden, bspw. aufgrund einer ungeplanten Krankheitsvertretung oder einer Einmalzahlung, stellt das in der Regel kein Problem dar. Bei unvorhersehbaren Ereignissen können Minijobber bis zu zwei Kalendermonate lang das doppelte verdienen, ohne ihren Jobstatus zu verlieren. Somit können Beschäftigte in einem Minijob bei unvorhergesehenen Überschreitungen bis zu 7.532 EUR pro Jahr verdienen.
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Welche Auswirkungen hat die Mindestlohnerhöhung für Arbeitgeber?
Die Erhöhung des Mindestlohns hat allerdings auch Auswirkungen auf die Arbeitgeber. Sofern im Arbeitsvertrag ein spezieller Stundenlohn festgehalten ist, muss dieser zum 01. Januar 2024 aktualisiert werden. Steht im Vertrag jedoch nur, dass der gesetzliche Mindestlohn bezahlt wird, ist keine Änderung notwendig.
Rutscht ein Arbeitnehmer aufgrund seiner geleisteten Arbeitsstunden und der neuen Vergütung dauerhaft in die Midijob-Gruppe, muss der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommen und dies bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers melden.
Gleichzeitig ist die Beibehaltung des aktuellen Stundenlohnes bzw. die Zahlung eines geringeren Stundenlohnes als per Gesetz vorgesehen ausgeschlossen. Allen Arbeitnehmern über 18 Jahren steht der Mindestlohn von 12,41 EUR zu.
In welchem Umfang sind Midijobber von der Erhöhung betroffen?
Von der künftigen Mindestlohnerhöhung sind auch Midijobber direkt betroffen, da der Midijob aufgrund der Geringfügigkeitsgrenze dort anfängt, wo der Minijob aufhört. Arbeitgeber müssen bei Midijobbern grundsätzlich zwei Verdienstgrenzen beachten: eine untere und eine obere.
Bisher hat ein Midijob bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 520,01 EUR begonnen. Mit der Änderung der Minijob-Grenze verschiebt sich auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich, die ab dem 01. Januar 2024 dann 538,01 EUR pro Monat betragen wird.
Der obere Grenzwert von maximal 2.000 EUR brutto pro Monat, der im Januar 2023 eingeführt wurde, bleibt hingegen unverändert bestehen. Gleichzeitig läuft der Bestandsschutz, den manche Midijobber im Jahr 2022 hatten, zum 31. Dezember 2023 aus und wird nicht verlängert. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, deren Entgelt weiterhin unter der neuen Geringfügigkeitsgrenze liegt, ab dem 1. Januar 2024 zum Minijobber werden und damit nicht mehr gesetzlich kranken-, pflege- oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind. Sie müssen von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Personengruppenschlüssel 101 auf Personengruppenschlüssel 109 umgestellt werden. Damit einher geht auch die Umstellung der Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Zukünftige Entwicklung des Mindestlohns
Die aktuelle Erhöhung auf 12,41 EUR pro Stunde wird allerdings nicht sehr lange Bestand haben. Das Kabinett hat mit der Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung nämlich bereits dem Vorschlag der Mindestlohnkommission zugestimmt, den Mindestlohn im darauffolgenden Jahr in einem zweiten Schritt auf 12,82 EUR pro Stunde anzupassen.
Ab dem 01. Januar 2025 wird sich somit auch die monatliche Minijob-Grenze erneut erhöhen, auf 556 EUR pro Monat. Die Jahresverdienstgrenze wird bei 6.672 EUR liegen. Diese Entwicklung sollten Arbeitgeber in jedem Fall in Ihrer Personal- und Budgetplanung berücksichtigen.
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