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Krankengeld

Beschreibung im Lexikon

Krankengeld

Arbeitnehmer erhalten im Krankheitsfall sechs Wochen lang eine Lohnfortzahlung ihres Arbeitgebers. Ist diese Frist abgelaufen, übernehmen gesetzliche Krankenversicherungen die Zahlung von Krankengeld. Das Krankengeld wird nicht in Höhe des gesamten Einkommens gezahlt, sondern beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes bzw. maximal 90 Prozent des Nettogehalts. Die genauen Modalitäten regelt das Sozialgesetzbuch in § 47.

Krankengeld für Selbstständige und Freiberufler

Wer freiberuflich oder selbstständig tätig ist, hat keinen Anspruch auf Krankengeld. Hier ist eine private Absicherung unbedingt erforderlich. Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung haben Selbstständige verschiedene Absicherungsoptionen:

  • Versicherung zu einem ermäßigten Beitragssatz, der keine Krankengeldzahlung vorsieht
  • Versicherung zum allgemeinen Beitragssatz, die einen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag bietet
  • Abschluss eines Wahltarifs, hier werden die Krankengeldzahlungen individuell vereinbart

Bei einer Absicherung zum allgemeinen Beitragssatz ist der Krankenversicherung eine entsprechende formlose Erklärung vorzulegen. Die Entscheidung für diese Option ist für drei Jahre gültig. Versicherte, die sich für den Wahltarif entscheiden, vereinbaren die Krankengeldhöhe und den Zahlungsbeginn individuell mit ihrer Krankenversicherung. Auch an den Wahltarif sind die GKV-Versicherten drei Jahre lang gebunden. Neben der Möglichkeit, einen Wahltarif abzuschließen, können Selbstständige sich für eine Zusatzversicherung entscheiden, die Krankentagegeldleistungen beinhaltet.

Berechnung des Krankengeldes

Das Krankengeld wird auf Basis des Bruttoeinkommens, das auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegt, errechnet. Erhält der Versicherte zusätzlich beitragsfreie Einnahmen, werden diese bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigt. Demnach wird bei freiwillig in der GKV-Versicherten das Einkommen, das die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, nicht zur Berechnung des Krankengeldes herangezogen. Als Zeitraum für die Berechnung gilt der Bemessungszeitraum, der mindestens vier Wochen umfassen muss. Handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, das noch nicht so lange besteht, sind Ausnahmen möglich.

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Dauer des Krankengeldbezugs

Der Gesetzgeber sieht eine Krankengeldzahlung wegen derselben Erkrankung für bis zu 78 Wochen oder 19,5 Monaten innerhalb von drei Jahren vor. Bei einem Arbeitnehmer, der zwischendurch arbeitsfähig ist und aufgrund derselben Erkrankung wiederholt krankgeschrieben wird, beginnt die Frist nicht erneut, sondern wird zu der bisherigen Krankheitszeit addiert. Sind die drei Jahre abgelaufen und der Versicherte ist noch einmal wegen desselben Leidens krankgeschrieben, beginnt die 78-Wochen-Frist hingegen von Neuem.

Wer auch nach Ablauf der Krankengeldzahlung nicht arbeitsfähig ist, kann unter Umständen eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Drei Monate vor Ablauf der Krankengeldzahlung erhält der Versicherte die Aufforderung der GKV, eine Reha-Maßnahme zu beantragen. Besteht die Arbeitsunfähigkeit weiter und eine Reha wird als nicht erfolgreich eingeschätzt, kann eine Rente beantragt werden. Da die Bearbeitung üblicherweise einige Zeit in Anspruch nimmt, haben Versicherte während der Prüfungsphase Anspruch auf die Zahlung von ALG I.

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