DSGVO: Was muss im Marketing beachtet werden
Marketing und neuer Datenschutz nach DSGVO: Privat soll wieder mehr privat sein Ergänzend zur EU-DSGVO ist später noch eine zweite Verordnung in nationales Recht umzusetzen, bei der es gleichsam um die Technik-Abteilung unserer digitalisierten Lebensprozesse geht – die E-Privacy-Verordnung. In den EU-Gremien ist sie zwar bereits beschlossen, aber die Mitgliedstaaten müssen noch zustimmen – Zeitpunkt […]
Marketing und neuer Datenschutz nach DSGVO: Privat soll wieder mehr privat sein
Ergänzend zur EU-DSGVO ist später noch eine zweite Verordnung in nationales Recht umzusetzen, bei der es gleichsam um die Technik-Abteilung unserer digitalisierten Lebensprozesse geht – die E-Privacy-Verordnung. In den EU-Gremien ist sie zwar bereits beschlossen, aber die Mitgliedstaaten müssen noch zustimmen – Zeitpunkt offen. In Online-Verkehr sollen Do-not-Track-Mechanismen gestärkt und Ende-zu-Ende-Verschlüsselungen verbindlicher Standard werden. Momentan ist das für Unternehmen vielleicht noch etwas weiter weg und baut keinen direkten Handlungsdruck auf. Doch auch die „einfachen“ DSGVO-Vorschriften erfordern Aufmerksamkeit. Gemäß Art. 25, Abs. 1 ist bereits bei der Produktentstehung (Privacy by Design) und bei den künftigen Voreinstellungen (Privacy by Default) für eine Datenschutz-Optimierung Sorge zu tragen.Cookies praktisch „gebacken“ bekommen
Was, wann, wie ist im Marketing unter Datenschutz-Aspekten erlaubt und was nicht? Beispiel Cookies: Bis zum Inkrafttreten der E-Privacy-Verordnung bleibt manches beim Alten. Beachten Sie daher:- In prominenter, auffälliger Form (zum Beispiel Banner) auf die Verwendung von Cookies generell hinweisen.
- In der Datenschutzerklärung extra in rechtlich abgesicherter Weise die Cookie-Nutzung erwähnen. Im Netz finden sich dazu Vorschläge aus dem Kanzlei-Sektor. Im Zweifelsfall erhält man von seinem Online-Handelsverband qualifizierten Rat. Vorzugsweise ist in der Datenschutzerklärung darauf hinzuweisen, dass sich durch Browservoreinstellung auch anonymisierte Cookie-Funktionen für Statistik abwählen lassen.
- Als Ergänzung zu den vorgenannten Punkten gleich per Opt-In die Zustimmung des Betroffenen einholen und zuverlässig speichern.
Cookie ist nicht gleich Cookie
Prinzipiell ist vom einfachen Cookie, das ein Shop-Betreiber für das kundenseitige Einlegen von Bestellung in den Warenkorb braucht um den Kunden nach Bestellabschluss wieder identifizieren können, das sogenannte Tracking-Cookie zu unterscheiden. Mit letzterem ist Profilgewinnung möglich. Hierfür hat der Seitenbetreiber bis zur Rechtsgültigkeit von E-Privacy eine 2-Phasenprüfung vorzunehmen: Brauche ich den Mechanismus, um dem Kunden für ihn optimale Angebote unterbreiten zu können (berechtigtes Interesse)? Zum anderen: Werden die individuellen Interessen des Kunden gewährleistet (sparsame Datenerhebung, nur das nötigste)? Und es muss die Möglichkeit des Widerspruchs gegeben sein. 1st Party Cookies fallen aus der Hinweispflicht weiterhin heraus, da über sie anonymisiert reine Meta-Daten erhoben werden.e-Book: Die DSGVO kommt!
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