Recht, Steuern und Finanzen

Für wen kommt die „vereinfachte Buchführung“ in Frage?

Vereinfachte Buchführung

Das Thema Buchführung bereitet nicht wenigen Menschen Kopfzerbrechen. Die ungeliebte Aufgabe der Gewinnermittlung soll sogar schon einige vom Schritt in die Selbstständigkeit abgehalten haben. In den meisten Fällen sind die Sorgen jedoch unbegründet – Buchführung ist kein Hexenwerk, gerade für Freiberufler und Kleinunternehmer gibt es hier einige Erleichterungen, die die Angst vor der Buchführungspflicht vertreiben sollten.

Vereinfachte Buchführung – was genau bedeutet das?

Für abhängig Beschäftigte gilt: Einnahmen werden hier vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt weitergeleitet; Steuerminderungen (Werbungskosten) sind nur nachträglich und vor allem nur gegen Vorlage einzelner Belege möglich. Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden geht der Fiskus jedoch anders vor. In diesen Fällen wird auf eine selbstständige Gewinnermittlung vertraut. Nur im Rahmen von Betriebsprüfungen oder in Verdachtsfällen werden die Unterlegen vom Finanzamt genauer geprüft. Diese eigenständige Gewinnermittlung wird nach den Regeln der vereinfachten Buchführung durchgeführt – genau geregelt im Einkommenssteuergesetz.

Gilt die vereinfachte Buchführung auch für mich?

Die vereinfachte Buchführung gilt für Selbstständige und Kleinunternehmer, wenn:

  • Sie nicht als Kaufleute gelten
  • Sie nicht im Handelsregister eingetragen sind
  • Ihr Gewinn 50.000 Euro und ihr Umsatz 500.000 Euro im Jahr nicht übersteigt

Trifft dies auf Sie zu, so kommen Sie in den Genuss der sogenannten Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) – eine vereinfachte Buchführung genügt. Für Freiberufler und andere Selbstständige im Sinne von § 18 des Einkommenssteuergesetzes („Einkünfte aus selbstständiger Arbeit“) fallen die Gewinn- und Umsatzgrenzen sogar weg: Hier können die EÜR-Privilegien ohne Einschränkungen in Anspruch genommen werden.

Merkmale der vereinfachten Buchführung im Überblick

  • Die eigenen EÜR-Aufzeichnungen müssen keine bestimmte Form haben: Handgeschriebene Eintragungen oder Computerlisten genügen. Computerprogramme müssen außerdem nicht gegen nachträgliche Änderungen gesichert sein.
  • Die Bestände auf Bankkonten brauchen nicht mit den Belegen abgestimmt zu werden.
  • Zahlungsvorgänge, die in bar erfolgt sind, müssen nicht in einem separaten Kassenbuch geführt werden.
  • Da Sie keine Bilanz und somit auch keinen “Betriebsvermögensvergleich” machen müssen, entfällt am Jahresende die Inventur. Mühsame und lästige Bewertungen von beispielsweise Lagerbeständen können Sie sich so ersparen.
  • Am Jahresende addieren Sie lediglich Ihre Einnahmen und ziehen davon die Summe Ihrer Ausgaben ab. Ist die Differenz positiv, haben Sie einen Gewinn erwirtschaftet, anderenfalls einen Verlust – mehr müssen Sie nicht tun.
  • Als Einnahmen und Ausgaben eines bestimmten Wirtschaftsjahres werden nur Zahlungsvorgänge berücksichtigt, die auch tatsächlich in dem betreffenden Jahr getätigt wurden. Mit Abgrenzungs- und Bewertungsvorschriften des Bilanzrechts brauchen Sie sich daher nicht zu beschäftigen.
  • Bis zu einem Jahresumsatz von 17.500 Euro bestimmen Sie die äußere Form der Gewinnermittlung selbst. Erst wenn Ihre Einkünfte über diesem Grenzwert liegen, müssen Sie Gewinn oder Verlust mit dem offiziellen EÜR-Formular ermitteln.
  • Das Ergebnis Ihres Wirtschaftsjahres – also Gewinn oder Verlust – muss in Ihrer privaten Steuererklärung aufgeführt werden: Entweder in Anlage G (Gewerbetreibende) oder Anlage S (selbstständige Arbeit). Gemeinsam mit allen weiteren Steuerunterlagen werden die Formulare EÜR und G, beziehungsweise S, dann im Rahmen Ihrer Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt eingereicht.

Die Vorteile der vereinfachten Buchführung sind nicht von der Hand zu weisen. Inwiefern es sich dennoch lohnt, seine Buchführung komplexer zu gestalten um den eigenen Überblick nicht zu verlieren, muss jeder für sich selbst entscheiden.