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Abschlussbilanz

Beschreibung im Lexikon

Abschlussbilanz

Zum Ende eines jedes Geschäftsjahres müssen Unternehmer eine Abschlussbilanz erstellen, abgekürzt wird diese häufig auch Schlussbilanz genannt. Diese setzt sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zur Gewinnermittlung, Bilanzierung von Aktiva (Vermögensgegenstände) und Passiva (Eigenkapital und Fremdkapital) und zusätzlichen erklärenden Dokumenten zusammen. Das Inventar bildet die Basis für die Bilanz.

Erfolg oder Misserfolg? Die Abschlussbilanz informiert über mögliche Gewinne und Verluste, Unternehmen können damit die Entwicklung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten verfolgen. Zusätzlich gehören erklärende Dokumente zur Bilanz, die zum Beispiel Verluste mit getätigten Investitionen erläutern. Für Kapitalgesellschaften ist der erklärende Anhang verpflichtend. Die Mehrzahl der Unternehmen muss eine Abschlussbilanz veröffentlichen. Gleichzeitig dient die Abschlussbilanz als Grundlage für die Eröffnungsbilanz im neuen Geschäftsjahr. Beide müssen nach dem Grundsatz der Bilanzidentität inhaltlich gleich sein. Die Schlussbilanz ist somit die Bilanz nach Abschluss eines Geschäftsjahres, bei der Auflösung eines Unternehmens ist es die Liquidationsbilanz. Für Bilanzen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre.

Aktiva und Passiva in T-Konto bilanzieren

Auf der Aktiva-Seite (Vermögensgegenstände) erfolgt die Beschreibung der Verwendung der Mittel, folgende Bilanzpositionen werden eingetragen:

  • Anlagevermögen (immaterielle Vermögensgegenstände wie Lizenzen, Maschinen, Grundstücke)
  • Umlaufvermögen (Teil des Vermögens für kurzfristige Investitionen, Rückzahlungen etc.)
  • Aktive latente Steuern
  • Nicht durch das Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
  • Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP)

Die Passiva-Seite (Eigenkapital und Fremdkapital) dient zur Beschreibung der Herkunft der eingesetzten finanziellen Mittel:

  • Eigenkapital
  • Fremdkapital
  • Passive latente Steuern
  • Passive Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP)

Die latenten Steuern dienen zum Ausgleich einer möglichen Differenz zwischen einer Steuerschuld aus der Steuerbilanz und der Handelsbilanz. Ist das Handelsbilanzergebnis vor Steuern höher als der steuerliche Gewinn, kann man eine passive latente Steuerposition bilden. Wenn das Handelsbilanzergebnis jedoch niedriger als das steuerpflichtige Ergebnis ist, muss eine aktive latente Steuerposition gebildet werden.

Bei Verlusten im zurückliegenden Geschäftsjahr fließt das Ergebnis der GuV als Eigenkapitalminderung oder bei Gewinnen als Eigenkapitalmehrung in das Eigenkapital mit ein. Für die Bilanz gilt immer, dass das Ergebnis der Aktiva-Seite dem Ergebnis der Passiva-Seite entspricht.

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Wer muss die Abschlussbilanz veröffentlichen?

Die Abschlussbilanz ist gesetzlich vorgeschrieben, unter anderem müssen börsennotierte Unternehmen diese veröffentlichen. Auch Unternehmen mit anderen Investoren- bzw. Gesellschaftermodellen sind zur Veröffentlichung verpflichtet. Die §§ 242, 258 und 264 HGB regeln die Bestimmungen und den genauen Aufbau der Schlussbilanz. Häufig wird die Abschlussbilanz über ein Schlusskonto erstellt. Der Aufbau des Schlusskontos ist formfrei und muss mit der Abschlussbilanz nicht übereinstimmen. Kleine Gewerbetreibende und Freiberufler müssen keine Bilanzen aufstellen, in der Regel erstellen sie eine Einnahmenüberschussrechnung. Zusätzlich zur Schlussbilanz gibt es die Zwischenbilanzen, die auf einen bestimmten Stichtag erstellt werden.

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