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Handelsregister

Beschreibung im Lexikon

Handelsregister

Die Amtsgerichte führen das Handelsregister als öffentliches Register. Kaufleute sind mit Angaben über ihr Unternehmen im Handelsregister verzeichnet. Bei Bedarf ist das Register im Internet einsehbar. Eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2007 regelt die Verpflichtung, das Register in elektronischer Form zu führen. Da es sich um ein öffentliches Register handelt, hat jeder Interessierte das Recht, Einsicht zu nehmen. Gesetzliche Grundlagen sind das Handelsgesetzbuch sowie die Handelsregisterverordnung.

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Aufgaben des Handelsregisters

Das Handelsregister informiert über die wesentlichen rechtlichen Verhältnisse eines Unternehmens. Das Handelsgesetzbuch bestimmt den öffentlichen Glauben des Handelsregisters. Das Register wird im Rechtsverkehr als Publizitätsmittel eingesetzt und schafft Klarheit. Das heißt, Dritte können sich auf die Richtigkeit der Angaben in dem öffentlichen Register verlassen. Nicht eingetragene Tatsachen können demnach im Rechtsverkehr nicht geltend gemacht werden.

Verpflichtende Eintragung im Handelsregister

Bestimmte Unternehmen sind aufgrund ihrer Rechtsform zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet. Dies gilt für

  • Kaufleute bzw. Einzelunternehmen
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  • Offene Handelsgesellschaften
  • Kommanditgesellschaften
  • Aktiengesellschaften
  • Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften

Wer ein Handelsgewerbe betreibt, das nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, ist nach den Angaben im Handelsgesetzbuch als Kaufmann zu betrachten.

Die Eintragung ins Register muss über einen Notar vorgenommen werden, da eine notariell beglaubigte Form vorgeschrieben ist. Der Notar ist für die Formulierung der Anmeldung sowie die Überwachung der Eintragung zuständig.

Freiwillige Eintragung im Handelsregister

Wer als Kleingewerbetreibender tätig ist, kann eine freiwillige Eintragung ins Register vornehmen lassen. Mit der Eintragung wird der Gewerbetreibende zu einem eingetragenen Kaufmann. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird zu einer OHG. Nach der Eintragung ins Register sind auch die freiwillig eingetragenen Kaufleute zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Freiberufler werden grundsätzlich nicht eingetragen.

Die Abteilungen des Handelsregisters

Das Handelsregister besteht aus den Abteilungen A und B. Abteilung A ist vorgesehen für

  • Einzelunternehmen
  • Offene Handelsgesellschaften
  • Kommanditgesellschaften

In Abteilung B werden Kapitalgesellschaften wie eine AG oder GmbH verzeichnet. Unter anderem werden im Handelsregister folgende Angaben eingetragen:

  • Name der Firma
  • Ort der Niederlassung
  • Grundkapital oder Stammkapital
  • Namen der Geschäftsführer oder Vorstände
  • Art der Prokura
  • Zeichnungsberechtigungen

Die Eintragungen haben eine deklaratorische Wirkung, das heißt, mit der Eintragung werden Geschäftspartner oder Interessierte über etwaige Änderungen informiert. Darüber hinaus haben die Eintragungen in das Register eine konstitutive Wirkung: Mit der Eintragung tritt die Rechtswirkung ein. So können Geschäftspartner einsehen, wer mit der Unternehmensführung betraut wurde.

Unternehmen geben in der Regel auf ihrem Briefkopf oder ihrem Impressum an, in welchem Register sie zu finden sind. Mit einer entsprechenden Unternehmenssoftware lässt sich die Angabe auf verschiedenen Dokumenten problemlos steuern.

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