Manche Senioren möchten sich trotz Rente noch lange nicht zur Ruhe setzen. Dafür gibt es gute Gründe: Der eine erhält eine niedrige Rente und möchte oder muss sich etwas dazuverdienen. Der andere hat einfach Spaß an der Arbeit. Was auch immer der Beweggrund sein mag, die zentrale Frage lautet: Wie viel Geld darf ich hinzuverdienen, ohne dass sich das negativ auf die Höhe meiner Rente auswirkt?
All das ist in den Hinzuverdienstgrenzen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) geregelt. Sie beschreibt den Betrag in Euro, den ein Rentner höchstens zusätzlich zur Rente verdienen darf, ohne dass diese gekürzt wird oder gar wegfällt. Und hier gilt ab 2023 eine neue gesetzliche Grundlage: Das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, kurz: das 8. SGB IV-Änderungsgesetz.
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Grenzenloser Hinzuverdienst bei Altersrenten
Die Hinzuverdienstgrenze bei der Regelaltersrente wird ab dem Jahr 2023 ersatzlos gestrichen. Im Jahr 2022 war hier ein Hinzuverdienst von bis zu 46.060 Euro anrechnungsfrei möglich.
Auch die Hinzuverdienstgrenze bei der vorgezogenen Altersrente fällt ab 2023 weg. Diese Grenze lag jahrelang bei einem Jahresbetrag von 6.300 Euro. Aufgrund der Coronapandemie wurde sie ab 2020 deutlich angehoben. Im Jahr 2020 lag sie bei 44.590 Euro, in den Jahren 2021 und 2022 wurde sie auf 46.060 Euro erhöht. Damit wollte es der Gesetzgeber den Altersfrührentnern leicht machen, ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Und so etwas gegen die Personalengpässe in stark überlasteten Branchen tun.
Es spielt also ab 2023 keine Rolle mehr, ob jemand mit oder vor der Regelalterszeit in die Rente geht. Wer eine Früh- oder reguläre Altersrente bezieht, der kann nun problemlos so viel hinzuverdienen, wie er möchte. Allerdings sollte er einkalkulieren, dass er mit dem zusätzlichen Einkommen auch zusätzliche Steuern zahlt. Der Arbeitgeber zieht automatisch die Lohnsteuer und – bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze – die vollen Sozialversicherungsbeiträge ab.
Sobald der Rentner die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist er grundsätzlich versicherungsfrei. Er selbst muss dann keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung zahlen, der Arbeitgeber hingegen schon. Doch diese Beiträge haben keinen Einfluss mehr auf die Rentenhöhe. Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer freiwillig eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen möchte. Dann erhöht sich einmal im Jahr die Rente. Und zwar nicht nur durch die eigenen Beträge, sondern auch durch die des Arbeitgebers.
Höhere Grenzen bei Erwerbsminderungsrenten
Auch Empfänger einer Erwerbsminderungsrente profitieren von dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz. Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, der darf ab 2023 künftig jährlich 17.823,75 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen. Bisher lag diese Grenze bei 6.300 Euro. Die Hinzuverdienstgrenze soll künftig jährlich neu festgelegt werden. Dabei will man sich an der Entwicklung der sogenannten Bezugsgrößen orientieren.
Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch wegen Berufsunfähigkeit) beträgt der anrechnungsfreie Hinzuverdienst künftig einen Jahresbetrag in Höhe von 35.647,50 Euro.
Mehr zum Hinzuverdienst
Was zählt zum Hinzuverdienst?
Ein klassischer Hinzuverdienst ist nicht nur ein Arbeitseinkommen, das aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis erzielt wird. Das Einkommen kann auch aus einer selbstständigen Tätigkeit stammen. Das können zum Beispiel Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus einer freiberuflichen Tätigkeit oder aus der Land- und Forstwirtschaft sein. Denkbar ist auch eine freiberufliche, etwa eine Beratertätigkeit. Hinzu zählen weitere Einkommen, unter anderem das Vorruhestandsgeld. Weitere Hinzuverdienste sind die Verletztenrente, auch Unfallrente genannt, und Übergangsgelder aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Was ist die Regelaltersgrenze?
Noch kurz ein Wort zur Regelaltersgrenze und wonach sie sich bestimmt: Rentenversicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird das Renteneintrittsalter schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Wer beispielsweise 1957 geboren ist und im Jahr 2022 seinen 65. Geburtstag feiert, der erreicht die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und elf Monaten. Wer im Jahr 1964 oder später geboren ist, erreicht diese erst mit 67 Jahren.
Was ist die Frührente?
Oft ist umgangssprachlich von der Frührente die Rede. Die einen verstehen darunter die vorgezogene Altersente oder eben einfach den Umstand „früher in Rente zu gehen“. Die anderen verbinden damit eine Rente, die der Empfänger aufgrund einer Krankheit oder Behinderung bezieht. Wer hat denn nun recht? Tatsächlich ist der Begriff nicht gesetzlich geregelt. Um eine eigene Rentenart handelt es sich bei ihr schon mal nicht. Die Frührente ist vielmehr als Sammelbegriff zu verstehen. Sie beschreibt jede Rente, die keine klassische Regelaltersrente ist. Das kann eine vorgezogene Altersrente sein, eine Erwerbsminderungsrente oder eine Berufsunfähigkeitsrente.
Was ist der Hinzuverdienstdeckel?
Der Begriff Hinzuverdienstdeckel steht für etwas anderes als der der Hinzuverdienstgrenze. Zum einen handelt es sich bei der Grenze um einen Jahreswert, beim Deckel hingegen um einen Monatswert. Zum anderen beschreibt die Hinzuverdienstgrenze eine ganz allgemeine Regelung. Der Hinzuverdienstdeckel hingegen steht für die individuelle Höchstgrenze des einzelnen Rentners. Denn diese hängt von der Höhe seiner Rente ab. Mit der Berechnung des Deckels kann es also zu einer weiteren Rentenkürzung kommen.
Bislang berechnete sich der Hinzuverdienstdeckel auf Basis der Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre vor Renteneintritt. Das Kalenderjahr, in dem die meisten Entgeltpunkte erzielt wurden, war maßgebend. Diese wurden mit der monatlichen Bezugsgröße multipliziert. Angenommen, die gekürzte Rente und ein Zwölftel des jährlichen Hinzuverdienstes waren höher als der Hinzuverdienstdeckel. Dann wurde der darüber liegende Betrag zu 100 Prozent auf die verbliebene Rente angerechnet.
In den Jahren 2020 bis 2022 war der Hinzuverdienstdeckel bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente noch zu prüfen. Bei den Altersrenten war das bereits hinfällig. Und wie geht es weiter? Der Hinzuverdienstdeckel steht im Widerspruch zu den stark erhöhten Hinzuverdienstgrenzen. Er könnte zudem den – eigentlich beabsichtigten – Anreiz, auch im vorgezogenen Ruhestand zu arbeiten, abschwächen. Deshalb ist derzeit davon auszugehen, dass er auch ab dem Jahr 2023 nicht mehr geprüft werden muss.
Beratung durch den Rentenversicherungsträger
Ob es nun darum geht, die aktuellen Hinzuverdienstgrenzen einzuhalten oder einen möglichen individuellen Hinzuverdienstdeckel zu berechnen: Wer auf Nummer sicher gehen möchte, der sollte sich in jedem Fall durch den Rentenversicherungsträger beraten lassen.