Ein Arbeitnehmer muss während der Kernarbeitszeit an seinem Arbeitsplatz anwesend sein. Der Arbeitgeber legt diese Zeitspanne üblicherweise im Arbeitsvertrag fest. Darüber hinaus regeln viele Unternehmen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung flexible Arbeitszeiten für ihre Mitarbeiter. Auf einem Arbeitszeitkonto sammeln Mitarbeiter die geleisteten Stunden.
Kernarbeitszeit in Kombination mit gleitender Arbeitszeit
In der Kernarbeitszeit wird neben dem spätestens Arbeitsbeginn auch das früheste Dienstende geregelt. Viele Mitarbeiter wünschen sich jedoch flexiblere Arbeitszeitmodelle, sodass es in zahlreichen Betrieben eine Gleitzeit gibt. Hier gilt während der Kernarbeitszeit Anwesenheitspflicht, die restlichen Zeiten managt der Mitarbeiter jedoch individuell. In der Regel legen Unternehmen in einer Vereinbarung fest, innerhalb welcher Zeit Plus- oder Minusstunden auszugleichen sind. Unter Umständen wird die Anzahl der auf dem Arbeitszeitkonto angesammelten Stunden begrenzt. In vielen Unternehmen haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, durch die Ansammlung von Stunden einen Gleitzeittag als Zeitausgleich zu nehmen. Häufig ist die Anzahl der monatlich möglichen Gleittage limitiert.
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Abschaffung der Kernarbeitszeit – die Funktionszeit
Arbeiten die Mitarbeiter eines Betriebes im Rahmen der Funktionszeit, gibt es keine Kernarbeitszeit mehr. Einen verbindlichen Arbeitsbeginn und ein vorgeschriebenes Ende gibt es hier nicht mehr. Auf Basis der gesetzlichen Regelungen legen Mitarbeiter ihre Arbeitszeiten selbst fest. Im Gegensatz zur Kernzeit gibt es die Funktionszeiten, das heißt, innerhalb dieser Zeiten muss der Betrieb funktionieren, der Arbeitgeber legt diese Zeiten statt der Kernarbeitszeit fest. Das kann beispielsweise bei Betrieben mit bestimmten Öffnungszeiten und Publikumsverkehr der Fall sein. Die Mitarbeiter bestimmen die Zeiten ihrer Anwesenheit unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse gemeinsam mit den Kollegen selbst. Unter Umständen legt der Arbeitgeber eine Mindestanzahl von Mitarbeitern fest, die zu bestimmten Zeiten im Unternehmen anwesend sein müssen, um die Abläufe sicherzustellen.
Verletzung der Kernarbeitszeit
Verletzt ein Arbeitnehmer die vereinbarten Kernzeiten, handelt es sich um einen Pflichtverstoß, der eine Abmahnung zur Folge haben kann. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem konkreten Fall entschieden, dass eine sofortige Kündigung nicht rechtmäßig ist, zunächst muss der Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten. Erst wenn es zu wiederholten Verstößen gegen die Arbeitszeitregelungen kommt, kann das zu einer Kündigung führen. Ob eine Kündigung angemessen ist, ist vom Einzelfall abhängig. Dabei spielen neben der Anzahl der Verspätungen auch die jeweiligen Zeiten, um die die Arbeit zu spät angetreten wurde, eine Rolle. Da während der Kernzeit Anwesenheitspflicht besteht, ist es nicht möglich, Verletzungen der Kernarbeitszeit durch Überstunden auszugleichen. Kommt es zu einer unverschuldeten Verspätung und ein Arbeitnehmer tritt seinen Dienst zu spät an, sollte der Arbeitgeber so früh wie möglich über die Verspätung informiert werden.