Recht, Steuern und Finanzen

Rechnung und Zahlung an das EU-Ausland

Zahlung an das EU-Ausland durch Person im Büro

Europa rückt zusammen – in allen Bereichen. Besonders spürbar ist das im Geschäftsleben. Immer öfter arbeiten deutsche Unternehmer nicht nur im eigenen Land, sondern auch über Landesgrenzen hinweg. Wenn es dann um die Rechnungs und Zahlung an das EU-Ausland geht, gelten innerhalb der Europäischen Union besondere Regeln. Die sollte man kennen, wenn man international tätig wird.

Noch vor einigen Jahren war die Rechnungsstellung an Unternehmen anderer EU-Staaten ziemlich kompliziert. Vieles wurde seither vereinfacht. Doch noch immer gibt es Fallstricke. Wir bieten Ihnen einen Überblick darüber, was Sie beachten müssen.

Umsatzsteuern zahlt der Kunde, nicht der Unternehmer

Grundsätzlich gilt bei Geschäften deutscher Unternehmer mit Firmen in anderen EU-Staaten: Die Lieferungen erfolgen umsatzsteuerfrei. Das heißt, dass der deutsche Unternehmer eine Nettorechnung schreibt und sie an den europäischen Auftraggeber schickt. Der wiederum ermittelt die Umsatzsteuer auf der Basis landeseigener Gesetze, deklariert sie beim Finanzamt und zieht sie als Vorsteuer wieder ab. Die Umsatzsteuer wird also immer in dem Land erhoben, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat. Man bezeichnet dieses Vorgehen als Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft). Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn die Auftraggeber Unternehmen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Privatleute unterliegen anderen Regelungen, die hier nicht behandelt werden.

Beispiel gefällig? Ein Berliner Fahrradhersteller beliefert einen Wiener Händler mit seinen Rädern. Er stellt dafür eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer aus. Der Wiener Händler erhält die Nettorechnung und rechnet aus, wie hoch die Umsatzsteuer nach österreichischem Steuerrecht ist. Diesen Betrag meldet er seinem Finanzamt. Da der Österreicher die Vorsteuer gleich wieder abziehen kann, handelt es sich für ihn im Grunde genommen um ein Nullsummenspiel.

Rechnungen an Unternehmen anderer EU-Länder: Pflichtangaben beachten

National wie international gilt: Damit Rechnungen vom Finanzamt anerkannt werden, müssen sie eine Reihe von Pflichtangaben enthalten. Dazu gehören im innerdeutschen Geschäftsleben unter anderem:

  • die vollständigen Namen von Unternehmer und Kunden,
  • die fortlaufende Rechnungsnummer,
  • der Umfang und die Art der Leistung.

Auf EU-Ebene müssen all diese Angaben ebenfalls aufgeführt werden. Darüber hinaus sind Unternehmer aber verpflichtet, sowohl die eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) als auch die ihrer Kunden anzugeben.

Wichtig: Das Finanzamt erwartet von Unternehmern, die eine Rechnungsstellung vorgenommen haben,  dass sie die Daten ihres Kunden selber überprüfen. Das lässt sich auf der Webseite des Bundesamts für Steuern (BZSt) in kurzer Zeit erledigen. Unterlässt ein Unternehmer diese Überprüfung und stellen sich die Angaben später als falsch heraus, muss er die Umsatzsteuer schlimmstenfalls selber übernehmen. Zusätzlich gehört auf die Rechnung ein Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld, und zwar mit der Formulierung: “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”. Im Internet finden sich Übersetzungen dieses Satzes in den Amtssprachen der Europäischen Union.

Rechnung und Zahlung an das EU-Ausland führt zur Meldepflicht ans Finanzamt und Bundeszentralamt für Steuern

In der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt führt der deutsche Unternehmer gesondert auf, dass er Leistungen im EU-Ausland erbracht hat. Außerdem meldet er die so genannte „steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung“ fristgerecht beim Bundeszentralamt für Steuern in einer Zusammenfassenden Meldung – unter der USt-IdNr. seines Kunden.

Ausnahmen von diesen Regelungen gibt es vor allem bei Veranstaltungsleistungen von Sportlern und Künstlern, Montageleistungen, bei der Personenbeförderung oder im Restaurationsbereich. Im Zweifel findet eine Einzelfallprüfung statt. Kleinunternehmer sind von all diesen Regelungen ebenfalls ausgeschlossen, weil sie von der Umsatzsteuer befreit sind. Achtung: Hier gelten unterschiedliche Schwellenwerte in den einzelnen EU-Staaten.

Zahlung an das EU-Ausland von deutschen Unternehmen

Spiegelbildlich gelten die genannten Vorschriften natürlich auch für deutsche Firmen, die Leistungen bei Unternehmen im EU-Ausland beziehen. Essentiell bei internationalen Geldgeschäften mit Euro ist die SEPA-Überweisung mit Angabe der korrekten IBAN- und BIC-Daten. IBAN ist die internationale Kontonummer, BIC (oder SWIFT) die international gültige Bankleitzahl. Achtung: Über Auslandszahlungen von mehr als 12 500 Euro muss zwingend die Bundesbank informiert werden, die diese Daten zur Erstellung ihrer Zahlungsbilanz benötigt.

Zusammenfassende Meldung

Übrigens: Alle Mitglieder der EU unterhalten ein gemeinsames Informationssystem für Lieferungen innerhalb der Staatengemeinschaft. Beteiligte Unternehmen müssen eine Zusammenfassende Meldung als Steuererklärung bei ihrem jeweils zuständigen Finanzamt einreichen.

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