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Sanktionen in der Ukraine-Krise – diese Compliance-Richtlinien sollten Unternehmen jetzt beachten

EU-Sanktionen als Antwort auf den Ukraine-Konflikt Die EU verabschiedet Sanktionen gegen Russland. Unternehmen sollten bei Vorliegen russischer Geschäftsbeziehungen zeitnah Vorkehrungen treffen. Infos hier!

Aufgrund der sich verschärfenden Lage im politischen Konflikt um die Ukraine hat die Europäische Union am 23. Februar 2022 und in den folgenden Tagen Sanktionen gegen Russland erlassen. Im Wesentlichen geht es darum, Russland dahingehend zu beschränken, bestimmte Güter kaufen zu können und den Finanzfluss zu beeinflussen. Unternehmen mit bestehenden Vertragsverhältnissen zu russischen Geschäftspartnern drohen daher ernsthafte Schwierigkeiten. Diese können in der termingerechten Lieferung von Dienstleistungen und Waren, aber auch in der Bezahlung liegen. Vertragliche Regelungen und allgemeine Rechtsgrundsätze können einen rechtlichen Ausweg schaffen.

Fürsorgepflicht und Risikoanalyse

Unternehmen, die bestehende Vertragsbeziehungen nach Russland haben, wird deshalb empfohlen, zeitnah die veränderten Rahmenbedingungen aufgrund der verhängten Sanktionen zu überprüfen. Das gilt insbesondere auch für den rechtlichen Bereich. Interne Compliance-Vorkehrungen sollten getroffen werden. Halten sich Mitarbeiter im Kriegsgebiet auf, so trifft den Arbeitgeber dessen Verpflichtung zur Fürsorge gegenüber dem Mitarbeiter. Es besteht also eine Verpflichtung zur Rückholung.

Herausfordernd dürfte für die Unternehmen sein, die internen und externen Prozesse des Unternehmens an die Regelungen der Sanktionsverordnung der EU anzupassen. Dafür ist es unabdingbar, eine Risikoanalyse durchzuführen. So kann gezielt herausgefunden werden, welche Prozesse und Bereiche im Unternehmen in Berührung mit Russland und den beschlossenen Sanktionen kommen. Um mögliche Regelverstöße zu verhindern, müssen Verantwortliche zeitnah handeln.

EU-Sanktionen im Ukraine-Konflikt

Die Rechtslage aufgrund weiterer zu erwartender Sanktionen kann nur eine Momentaufnahme sein. Trotzdem möchten wir die aktuellen EU-Sanktionen und ihre rechtlichen Auswirkungen in einem Überblick zusammenfassen.

Das erste Sanktionspaket wurde am 23. Februar 2022 beschlossen, als Reaktion auf die Entsendung von Truppen in das Nachbarland Ukraine und den darauf folgenden Angriffskrieg der russischen Truppen. Die EU-Sanktionsliste wurde um Organisationen und Personen erweitert. Dazu zählen auch die etwa 350 Abgeordneten, die für die russische Anerkennung der Gebiete Donezk und Luhansk gestimmt hatten. (EU-Verordnung 269/2014 – Anhang I) Mit den betroffenen Personen und Organisationen dürfen keine mittelbaren oder unmittelbaren Geschäfte getätigt werden.

Ein Wirtschaftsembargo wurde für die Gebiete Luhansk und Donezk verhängt. Dies führte zu weitreichenden Einfuhr-, Investitions- und Handelsbeschränkungen. Verboten sind auch das Erbringen von Tourismusdienstleistungen und die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien. Auch für den Kapitalmarkt wurden weitreichende Restriktionen beschlossen. Ein Verbot zur Finanzierung der Russischen Föderation, der russischen Regierung und der russischen Zentralbank wurde eingeführt.

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EU-Sanktionen für die Bereiche Transport, Energie und Finanzen

Am 25. Februar 2022 wurde das zweite Sanktionspaket von der EU beschlossen. Betroffen davon sind die Bereiche Finanzen, Energie und Transport. Die Exportkontrollen wurden verschärft und die Visapolitik eingeschränkt. (Art. 2 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 n. F.) Die Ausfuhr von Gütern nach Russland, die auf der EU-Ausfuhrliste stehen und alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen sind verboten. Auch die Ausfuhr von Technologien und Gütern, die Russland militärisch und technologisch stärken können sind verboten. Das Gleiche gilt für die Entwicklung des Sicherheits- und Verteidigungssektors. (Art. 2a Verordnung (EU) Nr. 833/2014 n. F. i. V. m. Anhang VII) Es ist ebenfalls verboten, Technologien und Güter der Ölraffinerie sowie damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen auszuführen. ( Art. 3b Verordnung (EU) Nr. 833/2014 n. F. i. V. m. Anhang X) Das Gleiche gilt für die Luft- und Raumfahrtindustrie. (Art. 3c Verordnung (EU) Nr. 833/2014 n. F. i. V. m. Anhang XI).

Nun richten sich die EU-Sanktionen auch gegen den Präsidenten Wladimir Putin selbst und außerdem auch seinen Außenminister Sergej Lawrow. Darüber hinaus wurde die EU-Sanktionsliste um weitere Personen und Organisationen ergänzt. Die finanziellen Sanktionen wurden ebenfalls weiter verschärft. Verboten sind unter anderem der Handel und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten von Kreditinstituten und Finanzunternehmen, die sich unter staatlicher Kontrolle befinden.

Am 26. Februar 2022 wurde ebenfalls beschlossen, sanktionierte russische Finanzinstitute aus dem SWIFT, dem internationalen Zahlungsdienstleistungssystem, auszuschließen. Am 28. Februar 2022 wurde ein drittes Sanktionspaket beschlossen. Inhalt ist unter anderem der Beschluss, dass der Luftraum für Flugzeuge russischer Luftfahrtunternehmen, aber auch juristischer und natürlicher Personen in Russland geschlossen wird.

Vertragliche Regelungen

Häufig sind in den AGB oder in Verträgen Regelungen zur höheren Gewalt getroffen worden. Dabei handelt es sich um die Force Majeure Klauseln. Der Ukraine-Konflikt fällt unter den Begriff ‘Höhere Gewalt’, weil er so nicht vorhersehbar war. Jedes Ereignis, welches sich der Kontrolle der Vertragsparteien entzieht, muss geregelt sein. Dazu zählen neben dem eigentlichen Konflikt auch Einfuhr- und Exportverbote sowie Grenzschließungen. Die vereinbarten Force Majeure Klauseln verlängern alle Leistungstermine, aber auch die Leistungsfristen generell um die Zeitdauer der höheren Gewalt. Schadensersatzverpflichtungen sind gleichzeitig ausgeschlossen. Meist wird für solche Fälle auch ein außerordentliches Kündigungsrecht oder ein Rücktrittsrecht vereinbart, wenn die höhere Gewalt länger anhält. Bereits geleistete Zahlungen sind zu erstatten und Teilleistungen zu vergüten.

Empfehlungen für Unternehmen

Unabhängig von der aktuellen Rechtslage, sollten Unternehmen vor Geschäften mit russischen Geschäftspartnern oder deren Fortführung prüfen, ob ob dieses Geschäft die öffentliche Reputation des Unternehmens verändert und die durch das Unternehmen vertreten Werte, also den eigenen „Code of Conduct“ spiegelt. Zusätzlich sind Geschäfte mit russischen Geschäftspartnern im Vorfeld dahingehend zu überprüfen, ob und inwieweit der russische Geschäftspartner von den EU-Sanktionen betroffen ist. Ist ein Unternehmen vom Ukraine-Konflikt und den verhängten Sanktionen direkt oder indirekt betroffen, so ist es ratsam, die geschlossenen Verträge hinsichtlich Force Majeure Klauseln, Informationspflichten und Vorauszahlungsverlangen zu überprüfen. Unabhängig von den Regelungen im Vertrag sind vom Gesetzgeber die Möglichkeit des „Rechtsinstituts der Unmöglichkeit“ und die „Unsicherheitseinrede“ vorgesehen. Es gilt rechtlich zu prüfen, ob sie greifen. Darüber hinaus ist es ratsam, mit dem russischen Vertragspartner das Gespräch zu suchen, um sich abzustimmen. Die unerlaubte Erfüllung der Verträge mit russischen Geschäftspartnern kann ernste strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.