Unklare Dokumentationspflicht bei psychischen Gefährdungsbeurteilungen
Eine neue Ziffer im Paragraph 5 des Arbeitsschutzgesetzes macht es Unternehmern schwer. Quelle: Pixelio.de/Tim Reckmann Von den meisten unbemerkt, wurde im Herbst 2013 der Paragraph 5 des Arbeitsschutzgesetzes um die Ziffer 6 erweitert. Demnach hat jeder Arbeitgeber neben der physischen Gefährdungsbeurteilung von Arbeiten und Arbeitsplätzen künftig auch eine psychische Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hinterlegt ist diese Gesetzesänderung […]
Eine neue Ziffer im Paragraph 5 des Arbeitsschutzgesetzes macht es Unternehmern schwer. Quelle: Pixelio.de/Tim Reckmann
Familienbetriebe leben Fürsorgepflicht
Margit Niedermaier, Vorsitzende des Landesverbandes der Unternehmerfrauen im Handwerk Bayern e. V. Quelle: UFH
Zeitaufwand wächst
Und wer kümmert sich eigentlich um die psychische Gefährdung der Betriebsinhaber/innen? Der Zeitaufwand durch immer mehr Bürokratie wächst. Wer beurteilt unsere Arbeitsbedingungen, die durch solche Verordnungen immer unzumutbarer werden? Der Zeitaufwand für Verwaltung und Dokumentation von Sicherheit, Gefährdungspotenzialen, Mindestlohn u.v.m. verhindert die Anwesenheit des Chefs dort, wo er wirklich gebraucht wird: vor Ort bei seinen Leuten, auf der Baustelle oder in der Werkstatt. Ist es nicht auch für die Mitarbeiter von Interesse, dass ihr Chef ausgeglichen ist? Sorgt er doch für Arbeit und zahlt die Löhne. Fakt ist: wenn die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht stimmt, hilft auch die ausgefeilteste Dokumentation nichts. Natürlich wäre es wünschenswert, wenn die psychische Gefährdungsbeurteilung ein Einstieg für nicht ganz so kommunikationsstarke Chefs ist, Zugang zu ihren Mitarbeitern zu finden. Ob ein jährlicher Fragebogen dafür aber der richtige Weg ist? Sinn und Zweck dieser neuen Vorschrift führen sich selbst ad absurdum: zumindest im Kleinbetrieb schützt Sie weder den Mitarbeiter, noch erhält sie ihn gesünder.Von Margit Niedermaier
Vorsitzende des Landesverbandes der Unternehmerfrauen im Handwerk Bayern e. V.