Beschreibung im Lexikon

Innergemeinschaftliche Lieferung

5 Minuten zu lesen

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Lieferungen von Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten umsatzsteuerfrei. Wenn Unternehmer Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat der EU ausführen, ist zu prüfen, ob von der vorgesehenen Steuerbefreiung Gebrauch gemacht werden kann.

Gesetzliche Vorschriften

Die gesetzlichen Grundlagen zur Steuerbefreiung sind die §§ 4 Nr. 1b und 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) und die §§ 17a bis 17c der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV). Darüber hinaus sollten im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen auch die folgenden Gesetze, Vorschriften und Paragrafen berücksichtigt werden:

  • § 2a UStG (Fahrzeuglieferung)
  • § 3 UStG (Lieferung, sonstige Leistung)
  • § 6 b UStG (Konsignationslagerregelung)
  • § 14a Absätze 3, 4 & 7 UStG (Rechnungsanforderung)
  • § 18a UStG (Zusammenfassende Meldung)
  • § 22 UStG (Aufzeichnungspflichten)

Ausführliche Informationen zu den Regelungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) hinterlegt. Es werden die Voraussetzungen und die beleg- und buchmäßigen Pflichten zum Nachweis der Voraussetzungen erläutert. Diese sind zu beachten. Andernfalls sind Umsatzsteuernachzahlungen bei Fehlern auch noch Jahre später möglich.

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Wann liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor?

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen bei der Lieferung erfüllt sind:

  • Der Unternehmer sendet die Ware in einen anderen EU-Mitgliedsstaat.
  • Der Empfänger oder Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen kauft, oder eine juristische Person. Bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs ist auch jeder andere Erwerber möglich, zum Beispiel eine Privatperson.
  • Der Gegenstand unterliegt beim Abnehmer im anderen EU-Mitgliedsstaat der Umsatzsteuer.
  • Der Abnehmer hat im Kaufprozess eine ihm von einem anderen Mitgliedstatt der EU erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet
  • Der Unternehmer hat eine Zusammenfassende Meldung ausgefüllt und abgegeben
  • Der Versand der Ware wird nachgewiesen. Die innergemeinschaftliche Lieferung an andere Unternehmer ist steuerfrei.
  • Handelt es sich um die Lieferung eines Gegenstandes oder um eine sonstige Leistung (Dienstleistung)? Innergemeinschaftliche Leistungen werden nach anderen Regelungen ausgeführt.
  • Sind drei oder mehr Unternehmen am Geschäft beteiligt, kann es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft handeln.

Hinweis: Der Lieferant sollte die USt-IdNr. anderer Mitgliedsstaaten prüfen, das Bestätigungsverfahren ist online beim Bundeszentralamt für Steuern möglich.

Das Resultat

Das Land des Empfängers regelt die Besteuerung, weshalb gesonderte Meldungen der innergemeinschaftlichen Lieferungen erforderlich sind. Aus Sicht des Erwerbers führt die innergemeinschaftliche Lieferung zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb und der Erwerber hat die Erwerbsumsatzsteuer abzuführen. Diese kann er gleichzeitig als Vorsteuer abziehen, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Im Fall der Lieferung an eine Privatperson in einem anderen Mitgliedsstaat kann die Besteuerung im Ursprungsland oder Bestimmungsland stattfinden. Bei einer Abholung eines Gegenstandes durch eine Privatperson in einem anderen EU-Mitgliedsland greift automatisch die Umsatzsteuer des Staates, in dem die Abholung geschieht (Besteuerung im Ursprungsland). Ausnahmen sind lediglich neue Fahrzeuge und der davor erwähnte Versand an eine Privatperson bei einem Warenwert oberhalb von 10.000 Euro.

Warum sind innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei?

Innergemeinschaftliche Lieferungen zwischen Unternehmen sind steuerfrei, um den freien Warenverkehr innerhalb der EU zu fördern und Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Steuerbefreiung greift, wenn Waren von einem Unternehmen aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land geliefert werden, und der Erwerber die Umsatzsteuer in seinem Land abführt.

Dadurch wird gewährleistet, dass die Umsatzsteuer innergemeinschaftlicher Lieferungen im Bestimmungsland erhoben wird, wo schlussendlich auch der Endverbrauch stattfindet (Bestimmungslandprinzip). Diese Regelung soll Handelshemmnisse abbauen und den Binnenmarkt stärken, indem der grenzüberschreitende Warenverkehr vereinfacht und die Gleichbehandlung von Unternehmen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten sichergestellt wird.

Welche Nachweise werden für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung benötigt?

Für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind bestimmte Nachweise erforderlich. Der Nachweis kann auf zwei Wegen erfolgen:

  1. Buchnachweis: Angaben zur Lieferung müssen in den Geschäftsbüchern aufgezeichnet sein. Dies ist mithilfe von Rechnungen und Bestellunterlagen möglich.
  2. Belegnachweis: Hierzu zählen Transportdokumente wie der Frachtbrief, eine Speditionsbescheinigung oder eine Gelangensbestätigung des Empfängers. Diese Nachweise belegen, dass die Ware auch wirklich ins EU-Ausland geliefert wurde.

Der Abnehmer der Lieferung muss außerdem seine Unternehmereigenschaft nachweisen, was in der Regel durch eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus einem anderen EU-Land erfolgt. Der Lieferant muss zudem den Abnehmer der Lieferung nachweisen können, dafür ist keine bestimmte Form vorgesehen.

Nur wenn diese Nachweise erbracht werden, bleibt die Lieferung steuerfrei.

Beispiel einer innergemeinschaftlichen Lieferung

Ein Kleinunternehmer aus Deutschland verkauft eine Maschine an einen dänischen Unternehmer. Der deutsche Kleinunternehmer befördert die Maschine mit seinem Pkw nach Dänemark. Den innergemeinschaftlichen Erwerb muss der dänische Empfänger erklären und eine Erwerbssteuer in Höhe von 20 Prozent entrichten. Für den deutschen Kleinunternehmer handelt es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

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