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Probezeit

Beschreibung im Lexikon

Probezeit

Die Probezeit soll dem Arbeitgeber und seinem neuen Angestellten die Möglichkeit geben, einander richtig kennenzulernen. Während der Testphase kann das Unternehmen eingehend prüfen, ob der Mitarbeiter für seine Aufgaben geeignet ist und sich im Team bewährt. Gleichermaßen bekommt der Arbeitnehmer über das Bewerbungsverfahren hinaus einen besseren Einblick in den Betriebsalltag und das Arbeitsklima. Während der Probezeit gelten gesonderte Kündigungsfristen, sodass sich ein Unternehmen einfacher von einem Mitarbeiter trennen kann, falls der Arbeitnehmer die Anforderungen seiner neuen Stelle nicht erfüllt.

In deutschen Betrieben ist eine Probezeit von etwa vier bis sechs Monaten üblich, die Dauer wird jeweils im Arbeitsvertrag vereinbart. In der Regel richtet sich die Dauer danach, wie einfach die Tätigkeit und wie viel Zeit für die Erprobung des Mitarbeiters notwendig ist. Ist die Position besonders anspruchsvoll und erfordert die Bewältigung komplexer Aufgaben, kann die Testphase auch bis zu neun Monate betragen. Eine längere Dauer von neun Monaten ist nur in Einzelfällen erlaubt. Das Arbeitsrecht sieht für Auszubildendenverträge eine verkürzte Probezeit von einem bis zu maximal vier Monaten vor.

Der völlige Verzicht auf eine Vereinbarung zur Probezeit ist grundsätzlich möglich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Angestellte damit vor einer Kündigung geschützt ist. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall die gesetzlichen Regelungen zur ordentlichen Kündigung anwenden. Während der Probezeit ist eine Kündigungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Diese Frist gilt gleichermaßen für den Arbeitgeber wie für den Arbeitnehmer, wenn diese das Angestelltenverhältnis nicht aufrechterhalten möchten.
Anstelle einer Probezeit können das Unternehmen und der neue Mitarbeiter einen befristeten Vertrag abschließen. Der Arbeitsvertrag endet mit der vereinbarten Frist und es ist nicht erforderlich, die Kündigung auszusprechen. Waren beide Parteien zufrieden mit dem Arbeitsverhältnis und wollen dieses fortsetzen, ist ein neuer Vertrag abzuschließen.

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Probezeit verlängern – darauf kommt es an

Nach Ablauf der sechsmonatigen Zeit zur Probe greift der Kündigungsschutz, und der Arbeitgeber kann seinem Angestellten nur kündigen, wenn hierfür zulässige Gründe vorliegen und die Voraussetzungen eingehalten sind. Ist eine kürzere Probezeit als sechs Monate vereinbart, kann das Unternehmen diese unter Umständen verlängern. Hierfür muss eine Regelung im Arbeitsvertrag enthalten sein. Verlängerungen kommen in Betracht, wenn der Arbeitnehmer etwa während seiner Probezeit für längere Zeit krankgeschrieben war oder der Vorgesetzte wechselte. Verlängerungen sind allerdings nur bis zu einer maximalen Probezeit von insgesamt sechs Monaten, gerechnet von Beginn des Arbeitsverhältnisses an, möglich und setzen das Einverständnis des Mitarbeiters voraus. Nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit unterliegt das Arbeitsverhältnis dem normalen Kündigungsschutz – selbst dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Probezeit von neun Monaten vereinbart haben. Alternativ kann sich der Arbeitgeber dazu entscheiden, eine Kündigung mit verlängerter Kündigungsfrist auszusprechen. Während der Kündigungsfrist wird dem Mitarbeiter noch einmal die Möglichkeit eingeräumt, sich von seiner besten Seite zu präsentieren. Eine aufschiebend bedingte Wiedereinstellungszusage signalisiert dem Arbeitnehmer, dass er bei Bestehen im Betrieb verbleibt.

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