Recht, Steuern und Finanzen

Rücklagen bilden für Flaute, Fiskus und Investitionen

Rücklagen bilden für Flaute, Fiskus und Investitionen

Der Volksmund weiß: „Spare in der Zeit, so hast Du in der Not“. Auch für Kreativagenturen ist diese alte Tugend betriebswirtschaftlich sinnvoll. Denn so volatil das Geschäft nun einmal ist, so unterschiedlich oft und hoch fließen auch die Umsatzerlöse. Vor allem für Agenturen, die überwiegend Projekte realisieren, ist die Bildung von Rücklagen wichtig, um Auftragsflauten zu überbrücken oder Investitionen vorzubereiten. Allerdings gibt es im Steuerrecht nur eine Ausnahme, bei der sich Rücklagen für die Steuergestaltung nutzen lassen. Denn generell gilt, dass Gewinne im Jahr ihrer Realisierung zu versteuern sind. Und alleine für diese drohende Steuerlast sollten Agenturchefs unterjährig immer genügend Rücklagen entlang der Gewinnerwartung bilden. Denn spätestens im Folgejahr holt sich der Fiskus seinen Anteil in Form von Umsatz-, Einkommens-, Gewerbe und je nach Rechtsform als Körperschaftssteuern.

Mitarbeiter halten – auch in der Krise

Natürlich ist es in guten Jahren immer verlockend, die Privatentnahmen oder die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter zu erhöhen. Hohe Gewinne sind ebenso verlockend, um auf künftiges Wachstum zu vertrauen und einen attraktiveren Standort zu suchen sowie in die Geschäftsausstattung und Dienstwagen zu investieren. Aber Achtung: Alles, was die Fixkosten hochtreibt, kann sich bei Auftragsflauten als Belastung erweisen. Dies gilt natürlich auch für Personal. Die festangestellten Mitarbeiter aber sind in Kreativagenturen das wichtigste Kapital. Daher empfiehlt es sich, für die Stammbelegschaft Rücklagen zu bilden, um sie auch bei einer Umsatzflaute halten zu können. Wie hoch die Rücklagen aus dem versteuerten Gewinn sein sollten, hängt von den Fixkosten ab. Empfehlenswert ist es allemal, so viele Rücklagen zu haben, um zwei bis drei Monate überbrücken zu können.

Steuerwirksame Rücklage: der Investitionsabzugsbetrag

Die einzige Form für Unternehmen, eine die Steuerlast reduzierende Rücklage zu bilden, ist der Investitionsabzugsbetrag nach §7 Abs. 1-4 Einkommensteuergesetz (EStG). Dieser ersetzt seit 2008 die Ansparabschreibung. Für kleine und mittlere Betriebe mit Einnahmeüberschussrechnung gilt ein maximaler Gewinn von 100.000 Euro, um mit einem Investitionsabzugsbetrag den Kauf von Anlagevermögen vorzubereiten. Für bilanzpflichtige Unternehmen wie GmbHs und Kapitalgesellschaften gilt eine Gewinnschwelle von 235.000 Euro. Unter diesen Voraussetzungen können Unternehmer 40 Prozent der voraussichtlichen Kosten eines abnutzbaren und beweglichen Wirtschaftsgutes als Betriebsausgabe geltend machen. Der klassische Fall ist ein Dienstfahrzeug oder sonstige Produktionsmittel wie Maschinen. Diese Rücklage ist jedoch spätestens drei Jahre später wieder aufzulösen. Investitionsgüter, die dann angeschafft werden, müssen ausschließlich im betrieblichen Einsatz sein und mindestens ein Jahr im Betrieb verbleiben. Anderenfalls ist der Investitionsabzugsbetrag für das Jahr nachzuversteuern, in dem er angesetzt wurde. Auch bei einem Verzicht auf die Investition wird das Finanzamt den Steuerbescheid für das entsprechende Jahr neu ausstellen, in dem diese Rücklage steuermindernd eingestellt wurde.

Rücklagen sind keine Rückstellungen

Häufig verwechselt werden Rücklagen aus versteuertem Gewinn oder Investitionsabzugsbetrag mit Rückstellungen. Rückstellungen können bilanzpflichtige Unternehmen bilden, um künftige und sich bereits abzeichnende Verbindlichkeiten abzudecken. Klassische Fälle sind laufende Gerichtsverfahren oder Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten, aus denen sich in der Zukunft Verbindlichkeiten ergeben könnten. Auch für Gewerbe- und Körperschaftssteuern sind bilanzwirksame Rückstellungen zulässig. Rückstellungen für Verbindlichkeiten zählen zum Fremdkapital eines Unternehmens. Einzige Gemeinsamkeit von Rücklagen und Rückstellungen ist also, dass beide auf der Passivseite der Bilanz stehen. Rücklagen im Eigenkapital, Rückstellungen bei den Verbindlichkeiten.