HR-Management und Lohnbuchhaltung

Ausbau des rvBEA-Verfahrens um Elterngeldfälle

Das neue Verfahren rvBEA-BEEG für Elterngeld ist digitaler und bringt einige Veränderungen mit sich. Welche das sind, erfahren Sie hier.

Die Höhe des Elterngelds wird anhand des Einkommens der letzten zwölf Monate berechnet. Damit die Elterngeldstellen die Basisdaten für die Berechnung nutzen können, fordern sie bei der Deutschen Rentenversicherung die erforderlichen Entgeltdaten an.

Ab Mitte des Jahres 2022 wird die Deutsche Rentenversicherung die Entgeltdaten auf elektronischem Weg von den Arbeitgebern anfordern. Hierfür wird das Meldeverfahren rvBEA genutzt. ‘rv’ steht dabei für Rentenversicherung und ‘BEA’ für die elektronische Bescheinigung vonseiten des Arbeitgebers. Bislang wurden zwei Teilverfahren umgesetzt. Ab 01.07.2022 kommt die Bescheinigung zum Antrag auf Elterngeld dazu.

Zielsetzung und bisherige Teilverfahren des rvBEA

Über das rvBEA können Daten zwischen Arbeitgeber und Rentenversicherung digital ausgetauscht werden. Auf diese Weise sollen einerseits die Kosten für den bisherigen Informationsaustausch gesenkt und andererseits die Digitalisierung innerhalb der Rentenversicherung vorangetrieben werden.

Bisher wurden zwei Teilverfahren erfolgreich umgesetzt: Zum Einen erfolgt die Anforderung der gesonderten Meldung für die Rentenvorausberechnung (GML57) seit Jahren in elektronischer Form. Im nächsten Schritt wurde die Entgeltabfrage für Zuzahlungsbefreiungen mit dem 01. Januar 2022 umgesetzt. Die gesonderte Meldung mit Grund 57 ist für Mitarbeiter zu erstellen, die unmittelbar vor dem Renteneintritt stehen oder für die ein Versorgungsausgleich (beispielsweise bei Ehescheidungen) zu berechnen ist. Noch bis zum 30. Juni 2021 konnten die Anforderungen für diese Meldungen wahlweise in Papierform oder auf elektronischem Weg erfolgen. Die Teilnahme am elektronischen Verfahren war für Arbeitgeber freiwillig.  Seit dem 01. Juli 2021 ist es Pflicht. Voraussetzung war bis zum 30.06.2021, dass sich der Arbeitgeber bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger (DSRV) registriert hatte. Seitdem es ein Pflichtverfahren ist, ist die Registrierung nicht mehr notwendig. Der Arbeitgeber ist jedoch gehalten, einmal in der Woche zu prüfen, ob die DSRV Meldungen angefordert hat. Meist erledigen diese Aufgabe die Entgeltabrechnungsprogramme. Sie nehmen die Anforderung der gesonderten Meldung entgegen und erstellen im Rahmen des DEÜV-Verfahrens eine Meldung mit Grund 57.

Mit dem 01. Januar 2022 kam die Entgeltabfrage für Zuzahlungsbefreiungen dazu. Die Deutsche Rentenversicherung fragt mithilfe von rvBEA den Inhalt der bisherigen Papier-Bescheinigungen für die Befreiung von Zuzahlungen für Rehabilitationsmaßnahmen ab. Unterschreitet ein Arbeitnehmer eine festgelegte Einkommensgrenze, so kann er von der Zuzahlung für Rehabilitationsleistungen ganz oder teilweise befreit werden. Willigt der Betroffene ein, so kann die Deutsche Rentenversicherung die Zuzahlungsbefreiung prüfen. Abgerechnete Daten werden elektronisch angefordert und der Arbeitgeber meldet elektronisch zurück.

Mit dem 01. Juli 2022 wird ein weiteres Teilverfahren hinzukommen. Es handelt sich um rvBEA-BEEG. Das steht für ‘Bescheinigung zum Antrag auf Elterngeld’. Ziel ist es, Eltern den Antrag auf Elterngeld zu erleichtern. Die Deutsche Rentenversicherung wird dann im Auftrag der Behörde, die für das Elterngeld zuständig ist, beim Arbeitgeber die Daten für die Bescheinigung anfragen. Die so erhobenen Daten werden durch den Rentenversicherungsträger an die zuständige Behörde weitergeleitet.

Was ist Elterngeld?

Das Elterngeld soll den Eltern ermöglichen, Säuglinge und Kleinkinder nach der Geburt zu betreuen und zu erziehen. Es ist der Ausgleich dafür, dass Eltern nach der Geburt weniger oder gar nicht mehr arbeiten können und dadurch Einkommenseinbußen haben. Die finanzielle Lebensgrundlage der Familien soll so gesichert werden. Auch Eltern, die vor der Geburt kein Einkommen hatten, erhalten Elterngeld. Das gibt es in drei möglichen Varianten:

  • Basiselterngeld
  • ElterngeldPlus
  • Partnerschaftsbonus

Alle Varianten können miteinander kombiniert werden. Die Höhe und Dauer des Elterngeldes richtet sich nach der individuellen Lebenssituation und der gewünschten Elterngeld-Variante. Geregelt ist das Elterngeld im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Ab der Geburt eines Kindes können Arbeitnehmer Elterngeld bekommen. Gezahlt wird es nach Lebensmonaten des Kindes und nicht nach Kalendermonaten. Begonnen wird mit dem Tag der Geburt.

Auch Eltern, die aus EU-Ländern oder der Schweiz kommen, erhalten Elterngeld, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz haben und auch dort arbeiten. Ausländische Personen erhalten Elterngeld nur dann, wenn sie einen Aufenthaltstitel für Deutschland haben, der es ihnen gestattet, in Deutschland zu arbeiten. Eltern, die nur ein Studentenvisum, eine Duldung oder eine befristete Arbeitserlaubnis haben, haben keinen Anspruch auf Elterngeld.

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Die Änderungen seit dem 01.09.2021 im Überblick

Die Reform des Elterngeldes brachte mehr Teilzeitmöglichkeiten, weniger Bürokratie und zusätzliche Monate für Frühchen. Das Elterngeld kann flexibler gestaltet werden und wird gleichzeitig Partnerschaften gerecht. Das Familienleben und der Beruf sollen so besser vereinbar sein. Geregelt wurden die Änderungen im ‘Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes’.

Konkret haben sich folgende Änderungen ergeben:

Für Eltern in Teilzeit wurden die Wochenstunden von 30 auf 32 Stunden angehoben. Für den Partnerschaftsbonus gilt ebenfalls eine Erhöhung auf 24 bis 32 Wochenstunden statt der bisherigen 25 bis 30 Wochenstunden. Dadurch soll die Organisation in den Unternehmen, aber auch die Planung in den Familien erleichtert werden.

Der Partnerschaftsbonus kann flexibler gestaltet werden. Nur noch in Ausnahmefällen sollen Eltern Nachweise über ihre Arbeitszeiten erbringen müssen.

Beziehen Eltern in Teilzeit Lohnersatzleistungen, so bleibt die Höhe des Elterngeldes gleich. Das trifft etwa auf Kurzarbeiter- oder Krankengeld zu.

Eltern mit Frühchen erhalten zusätzliche Elterngeldmonate. Wurde das Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Monat Elterngeld. Wurde das Kind acht Wochen vor dem errechneten Termin geboren, sind es sogar zwei Elterngeldmonate. Bei zwölf Wochen verlängert es sich auf drei Monate und bei 16 Wochen sind es vier Monate.

Die Einkommensgrenzen für Elternpaare wurden angepasst. Eltern erhalten nur noch Elterngeld, wenn sie 300.000 Euro im Jahr oder weniger verdienen. Vor der Änderung lag die Grenze bei 500.000 Euro. Das betrifft etwa 7.000 Bezieher von Elterngeld. Alleinerziehende haben nach wie vor die Grenze von 250.000 Euro zu beachten.