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Lohnfort­zahlung, Überstunden, Kurzarbeiter­geld: Corona-Regelungen, die Arbeitgeber kennen sollten

Lohnfortzahlung, Überstunden, Kurzarbeitergeld: Arbeitgeber sind in der momentanen Situation auf eine harte Belastungsprobe gestellt, gerade kleine und mittelständische Unternehmen. Die Bundesregierung hat ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen mit Kredithilfen und Bürgschaften unbegrenzten Umfangs beschlossen. Wir geben einen Überblick zu den aktuellen Corona-Regelungen.

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Arbeitgeber sind in der momentanen Situation auf eine harte Belastungsprobe gestellt, gerade kleine und mittelständische Unternehmen. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen in Deutschland abzufedern, hat die Bundesregierung ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen mit Kredithilfen und Bürgschaften unbegrenzten Umfangs beschlossen. Steuerliche Maßnahmen sollen ebenfalls den Druck von Unternehmen nehmen. Zudem ist das Kurzarbeitergeld ausgeweitet worden. Wir geben einen Überblick zu den aktuellen Corona-Regelungen.

Fragen und Antworten zu den aktuellen Corona-Regelungen

Die Situation wirft viele Fragen auf. So sind etwa seit dem 16. März Schulen und Kitas in allen Bundesländern vorerst geschlossen. Haben Beschäftigte Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Ausfall der Kinderbetreuung? Wann können Betriebe Kurzarbeitergeld beantragen? Haben Beschäftigte einen Anspruch auf Home Office? Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen bezüglich der Corona-Regelungen:

1.   Haben Arbeitnehmer, die durch die Betreuung ihrer Kinder nicht arbeiten können, Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Jein. Die Verantwortung für die Betreuung der eigenen Kinder liegt in Deutschland in den Händen der Eltern. Heißt konkret: Sie müssen dafür sorgen, dass diese entsprechend beaufsichtigt werden. In der aktuellen Betreuungslage stellt das natürlich viele Familien vor erhebliche Probleme – insbesondere, wenn beide Elternteile erwerbstätig oder Mutter bzw. Vater alleinerziehend sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat dazu klargestellt, dass Arbeitnehmer nach geltender Rechtslage zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben können. Voraussetzung ist, dass sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen können (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft). Auf die Betreuung durch Großeltern sollte verzichtet werden, da ältere Menschen erheblich durch das Virus gefährdet sind und deren Gesundheit besonders geschützt werden sollte.

Pragmatische Lösungen schaffen:

Laut BMAS ist diese rechtliche Möglichkeit nach § 616 BGB auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt. Deshalb hat der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) an alle Arbeitgeber appelliert:

„Ich bitte Sie angesichts der akuten Lage gemeinsam mit Ihren Arbeitnehmern zu pragmatischen, unbürokratischen und einvernehmlichen Lösungen zu kommen, die nicht zu Lohneinbußen führen. Ich bitte Sie, die Möglichkeiten der Lohnfortzahlung im Betreuungsfall großzügig auszugestalten. Wo möglich, können auch Homeoffice-Lösungen oder flexible Arbeitszeitregelungen dazu beitragen, die aktuelle Situation zu bewältigen.“

2.   Haben Arbeitnehmer, die in Quarantäne müssen, Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Dem BMAS zufolge ja. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung ergibt sich aus Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und besteht für maximal sechs Wochen. In Fällen, in denen diese gesetzliche Regelung durch Tarifverträge eingeschränkt oder ausgeschlossen ist oder aus anderen Gründen nicht greift, haben Betroffenen trotzdem die Chance, eine Entschädigung zu erhalten. Und zwar nach Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Erkrankte fallen allerdings nicht unter diese Entschädigungsregelung, weil diese bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld erhalten.

3.   Haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Home Office?

Nein. Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht laut BMAS nicht. Arbeitgeber können entsprechende Regelungen allerdings mit ihren Beschäftigten vereinbaren. Die Option kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Beschäftigte dürfen zudem auch nicht einfach der Arbeit fernbleiben, wenn in der aktuellen Situation Kollegen Krankheitssymptome wie Husten zeigen. Das BGB gewährt Arbeitnehmern dieses Recht nur, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Das wäre etwa der Fall, wenn die Arbeit für Beschäftigte eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Das bloße Husten von Kollegen ohne weiteren objektiv begründeten Verdacht oder Anhaltspunkte für eine Gefahr reicht laut BMAS dafür nicht aus.

4.   Dürfen Arbeitgeber Überstunden anordnen, beispielsweise weil viele Beschäftigte krank sind?

Ja. Arbeitnehmer sind laut BMAS grundsätzlich nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergibt. Droht dem Unternehmen allerdings ein Schaden, der durch Überstunden der Belegschaft abwendet werden kann, müssen Arbeitnehmer Mehrarbeit verpflichtend leisten. Zum Beispiel wenn es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen kommt.

Besteht keine arbeits- oder kollektivvertragliche Bestimmung über die Bezahlung der Überstunden, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich gem. Paragraf 612 BGB die Grundvergütung für die Überstunden verlangen. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden und jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

5.   Wann können Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen?

Lieferengpässe, Produktions-Stopps, Schließung von Geschäften, Restaurants, Fitnessstudios – bundesweit bricht zahlreichen Unternehmen die Geschäftsgrundlage weg. Damit es nicht zu Entlassungen kommt, können Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen, die Beschäftigte erhalten dann Kurzarbeitergeld. Wichtig: Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Die Anzeigepflicht gilt für alle Formen konjunkturell bedingter Kurzarbeit und damit auch für die Auswirkungen der Corona-Pandemie.

Bau-Unternehmen, welche in der Schlechtwetterperiode von Dezember bis März Saison-Kurzarbeitergeld erhalten können, müssen für die Zeit außerhalb der Schlechtwetterperiode ebenfalls eine Anzeige über den Arbeitsausfall einreichen. Hier gelten ab April die gleichen Zugangsberechtigungen für konjunkturelles KUG wie für Nicht-Baubetriebe.

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6.   Gibt es weitere wirtschaftliche Erleichterungen für Betriebe?

Der GKV-Spitzenverband hat am 24.03.2020 ein Rundschreiben zur erleichterten Beitragsstundung herausgegeben. In Notfällen können Arbeitgeber bei der Krankenkasse einen Antrag auf Beitragsstundung stellen. Das bedeutet, dass die Sozialversicherungsbeiträge zwar wie gewohnt ermittelt und im Beitragsnachweis an die Kassen gemeldet werden, die Überweisung jedoch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Dies gilt für die Beiträge der Monate März bis Mai. Als spätester Überweisungstermin gilt jedoch der 26.06.2020 (drittletzter Banktag im Juni 2020).

Wichtig: Bitte setzen Sie die Beitragszahlung nicht einfach aus, sondern sprechen Sie vorher mit der Krankenkasse über die notwendigen Antragsformalitäten.

7.   Was beinhaltet das Schutzschild für Unternehmen?

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie einzudämmen, hat das Bundesfinanzministerium zahlreiche weitreichende Corona-Regelungen ergriffen. Dazu zählt ein umfassender Schutzschild mit milliardenschweren Hilfskrediten und steuerlichen Erleichterungen. Ziel ist, dass möglichst kein Unternehmen durch die Pandemie in Existenznot gerät und möglichst kein Arbeitsplatz verloren geht.

Kreditprogramme:

Deshalb stellt die staatliche KfW-Bankengruppe in unbegrenztem Volumen verschiedene Kreditprogramme bereit. Dies soll gerade für kleine und mittelständische Unternehmen unverschuldete Finanznöte lindern. Betroffene Unternehmen erhalten Zugang zu den KfW-Krediten über ihre Hausbank.

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesfinanzministerium

Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt

Das Bundesjustizministerium plant zudem eine gesetzliche Regelung, nach der bis zum 30.09.2020 die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wird. Grund sind mögliche Verzögerungen bei der Zahlung dieser Hilfen. Es soll also vermieden werden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der jetzt geltenden Frist abgeschlossen werden können.

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesjustizministerium

Steuerliche Hilfen

Darüber hinaus erhalten Unternehmen jeder Größe steuerliche Hilfen, um ihre Liquidität zu verbessern. Das heißt konkret: Finanzbehörden gewähren Stundungen von Steuerschulden, Steuervorauszahlungen können angepasst werden und auf Vollstreckungsmaßnahmen wird verzichtet.

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesfinanzministerium

Notfallplanung für Ausnahmesituationen

Neben all den kurzfristigen Corona-Regelungen, die der Staat nun den Unternehmen zur Abfederung der Coronakrise zur Seite stellt, sollten Unternehmen perspektivisch selbst eine Notfallplanung für Ausnahmesituationen in der Schublade haben. Dazu zählt beispielsweise die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, z.B. für flexibles Arbeiten und Home Office. Aber Sie können auch bestimmte Vorkehrungen treffen, um im Fall der Fälle vorbereitet zu sein. Darauf werden wir im 3. Teil unsrer Corona-Serie eingehen.

Disclaimer:

Unsere Inhalte wurden mit größter Sorgfalt recherchiert. Dennoch kann Sage keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Die Informationen sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte unbedingt einen Rechtsanwalt.

Nützliche Links zu Corona-Regelungen

Eine Übersicht zu nützlichen Informationenseiten bezüglich der Regelungen und Soforthilfen zu Corona finden Sie auf unserer Webseite: https://www.sage.com/de-de/coronavirus/nuetzliche-links/