Eine geleistete Anzahlung gilt im Rahmen eines schwebenden Geschäfts als Vorleistung und wird wie eine Forderung gewertet. Die Anzahlung zeigt eine noch nicht vollständig erbrachte Lieferung oder Leistung an. Für Kunden ist der gezahlte Betrag gültig, solange mit einer nach Plan verlaufenden Auftragsabwicklung gerechnet werden kann.
Zählt der Abnehmer einer Leistung den Auszahlungsbetrag nicht mehr zu seinem Vermögen und hat bezahlt, handelt es sich um eine geleistete Anzahlung. Im Unterschied zu aktiven Rechnungsabgrenzungsposten gibt es bei geleisteten Anzahlungen keinen Zeitraumbezug für die Gegenleistung.
Solche erhaltenen Teilzahlungen nutzen auch KMUs zur Vorfinanzierung von Aufträgen. Bilanzierungen der Anzahlungen dienen der erfolgsneutralen Erfassung schwebender Geschäfte. Ein schwebendes Geschäft und damit die Möglichkeit einer Teilzahlung liegt nur dann vor, wenn ein Vertrag oder Vorvertrag geschlossen oder ein bindendes Vertragsangebot abgegeben wurde. Zu diesen Zahlungen gehören reine Zahlungsvorgänge mit einem Zahlungsmittel und alternativ die Übernahme von Verbindlichkeiten oder Tauschvorgänge. Erhaltene Teilzahlungen beziehen sich auf Umsatzerlöse. Beziehen sich diese nicht auf Bestellungen und betreffen nicht den Umsatz, erfolgt die Ausweisung als „Sonstige Verbindlichkeiten“.
Zahlungen von Kunden und an Lieferanten
Erhält der Unternehmer von seinen Kunden Anzahlungen, erfolgen die Buchungen auf das Konto „Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen“. Die Buchungen repräsentieren eine Schuld auf die Warenlieferungen an die Kunden und stehen in der Bilanz auf der Passivseite. Demgegenüber sammeln Unternehmen die Buchungen der an Lieferanten gewährten Teilzahlungen auf das Konto „Geleistete Anzahlungen auf das Anlagevermögen“. Diese Buchungen stehen auf der Aktivseite der Bilanz. Eine Zahlung gilt als geleistet, wenn der Geldeingang auf dem Konto des Gläubigers stattgefunden hat.
Ausweisvorschriften im Jahresabschluss nach HGB
Nach § 266 II HGB weisen Unternehmen geleistete Anzahlungen in drei Positionen aus:
- Immaterielle Vermögensgegenstände
- Sachanlagen
- Vorräte
Die Position „Immaterielle Vermögensgegenstände“ liegt beim schwebenden Geschäft mit immateriellem Anlagegut vor. Die Position „Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen“ ist bei geleisteten Zahlungen auf einen Gegenstand des Sachanlagevermögens richtig. Auch wenn der Gegenstand nach der Lieferung unter Anlagen im Bau fällt, handelt es sich um eine solche Zahlung.
Unternehmen müssen geleistete Zahlungen in den Anlagespiegel aufnehmen und die am Bilanzstichtag noch nicht abgerechneten Zugänge berücksichtigen. Im Gegensatz zum übrigen Anlagevermögen werden diese Zahlungen auf Finanzanlagen nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesen und sind bei den einzelnen Positionen zu erfassen.