In der betrieblichen Praxis kommt es vor, dass Arbeitnehmer einen Schaden verursachen. Dies kann das Betriebsvermögen des Arbeitgebers betreffen, wohl aber auch das Eigentum von Kunden, Arbeitskollegen oder auch völlig unbeteiligten Dritten. In diesen Fällen gilt es, im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung zu klären, wer für den Schaden aufkommt.
Eingeschränkte Haftung des Arbeitnehmers
Da der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers handelt, ist seine Haftung in aller Regel beschränkt. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, Risiken abzumildern und sich gegen Schäden abzusichern. Der Arbeitnehmer kann meist nicht frei über seine Arbeitsumgebung, die betriebliche Arbeitsorganisation oder die eingesetzten Arbeitsmittel entscheiden. Wie hoch die Haftung des Arbeitgebers ausfällt, hängt davon ab, in welchem Umfang ihn ein Verschulden trifft.
Diese Einschränkung trifft allerdings nicht zu, wenn eine private Haftpflichtversicherung des Arbeitnehmers den Schaden übernimmt oder wenn er bei einer privaten Verrichtung entstanden ist.
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Die Grade der Fahrlässigkeit
Man unterscheidet im Bereich der Arbeitnehmerhaftung vier Grade der Fahrlässigkeit.
- Leichte Fahrlässigkeit: Dem Arbeitnehmer passiert ein kleines Versehen, also etwas, das jedem passieren kann. Beispiele: Beim Tragen einer Glasscheibe rutscht ein Arbeitnehmer wegen verschwitzter Hände ab und sie zerbricht. Eine Büroangestellte verschüttet versehentlich ihr Getränk auf der Tastatur.
- Mittlere Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht. Er nimmt in Kauf, dass etwas zu Schaden kommen könnte, hält es aber nicht für wahrscheinlich. Es sind ihm keine schweren Vorwürfe zu machen. Beispiele: Der Mitarbeiter setzt einen falschen Filter in eine Maschine ein, weil er vermutet, dass dieser auch seinen Zweck erfüllt. In der Folge wird eine teure Reparatur fällig.
- Grobe Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer verletzt die verkehrserforderliche Sorgfalt schwer und setzt sich über Regeln hinweg, die jeder Mensch verstehen sollte. Beispiele: Ein Arbeitnehmer bedient betrunken eine gefährliche Maschine oder überfährt mit dem Dienstwagen eine rote Ampel und verursacht einen Verkehrsunfall.
- Gröbste Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer gefährdet durch seine grobe Fahrlässigkeit Menschenleben.
Ebenfalls relevant für die Arbeitnehmerhaftung ist Vorsatz. In diesem Fall legt der Mitarbeiter es gezielt darauf an, einen Schaden zu verursachen.
Arbeitnehmerhaftung: Steigt mit zunehmender Fahrlässigkeit
Die Arbeitnehmerhaftung richtet sich nun konkret nach dem Umfang der Fahrlässigkeit:
Fahrlässigkeit | Haftung |
leichte Fahrlässigkeit | keine Haftung des Arbeitnehmers |
mittlere Fahrlässigkeit | Quotelung des Schadens (z. B. 40 Prozent Arbeitnehmer, 60 Prozent Arbeitgeber) |
grobe Fahrlässigkeit | volle Haftung des Arbeitnehmers, bei besonders hohem Schaden Quotelung |
gröbste Fahrlässigkeit | volle Haftung des Arbeitnehmers, keine Quotelung möglich |
Vorsatz | volle Haftung ohne Einschränkungen, wenn der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich verursacht hat |
Hinweis: Entsteht ein Schaden gegenüber einem Dritten, so haftet der Arbeitnehmer zunächst voll. Er hat allerdings im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung ein Rückgriffsrecht auf den Arbeitgeber.
Mankohaftung: Wenn in der Kasse etwas fehlt
Sind Arbeitnehmer für die Führung einer Kasse oder für Warenbestände zuständig, so kann es zu Fehlbeständen (Mankos) kommen. In diesem Fall haftet der Arbeitnehmer nicht voll für den Betrag. Gibt es allerdings eine vertraglich vereinbarte Mankoabrede, so erhält er eine Prämie, falls kein Fehlbestand eintritt. Entsteht jedoch ein Manko, darf er nur bis zur Höhe der Prämie herangezogen werden. Andernfalls ist die Mankoabrede unzulässig.