In Zeiten des überregionalen Recruiting ist es für immer mehr Betriebe selbstverständlich, auch im Ausland nach geeigneten Fachkräften zu suchen. Am einfachsten ist das Recruitment bei Mitarbeitern aus anderen EU-Staaten: Diese genießen vollständige Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union und können im EU-Land ihrer Wahl leben und arbeiten. Die Freizügigkeit umfasst neben den EU-Mitgliedsstaaten auch die EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein sowie den Nicht-EWR-Staat Schweiz.
Alle anderen ausländischen Arbeitskräfte gelten als Drittstaatsangehörige. Sie benötigen einen sogenannten Aufenthaltstitel, der von den deutschen Botschaften und Konsulaten im Ausland ausgestellt wird. Dazu zählen:
- Aufenthaltserlaubnis
- Visum
- Blaue Karte EU
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Eine Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht automatisch zur Aufnahme einer Berufstätigkeit. Sonderregelungen gelten u. a. für Führungskräfte, Künstler, Sportler, Fotomodelle, Wissenschaftler, Studenten, Montagearbeiter und Geschäftsreisende, wenn es sich um kurze Tätigkeiten handelt (maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen bzw. zwölf Monaten).
Für verschiedene Gruppen wird eine Aufenthaltserlaubnis mit direktem, unbeschränktem Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ausgestellt. Dazu gehören u. a.:
- Anerkannte Asylbewerber
- Familiennachzug zu Deutschen
- Familiennachzug zu einem arbeitsberechtigten Ausländer
- Ehemalige Deutsche
- Jugendliche, die vor dem 18. Lebensjahr nach Deutschland kamen, eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen und in Deutschland einen Schulabschluss erworben, eine schulische Berufsvorbereitung oder eine Berufsausbildung absolviert haben
Die Vorrangprüfung
Die sogenannte Vorrangprüfung erfolgt in bestimmten Fällen durch die Agentur für Arbeit. Dabei wird geprüft, ob für die zu besetzende Stelle keine bevorrechtigten Arbeitnehmer gefunden werden können. Als bevorrechtigt gelten Deutsche, EU-Bürger und Drittstaatler mit gesichertem Aufenthalt. Weiterhin erfolgt eine Lohnprüfung, um sicherzugehen, dass die Lohnbedingungen für den ausländischen Arbeitnehmer nicht schlechter sind als für inländische Arbeitnehmer, also dass zum Beispiel der Mindestlohn beachtet wird.
Die Vorrangprüfung wurde zuletzt häufig ausgesetzt, um Flüchtlinge mit sicherer Bleibeperspektive im deutschen Arbeitsmarkt unterzubringen. Dazu gehören Bürger aus Syrien, Afghanistan, Eritrea, Iran, Irak u. a. Bei Flüchtlingen aus sogenannten sicheren Drittstaaten wie Albanien, Serbien, Kosovo, Bosnien-Herzegowina, Senegal oder Ghana wird generell keine Beschäftigungserlaubnis mehr erteilt.
Weiterhin erfolgt keine Vorrangprüfung bei Menschen, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und bereits seit zwei Jahren eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben oder sich seit drei Jahren erlaubt oder geduldet in Deutschland aufhalten.
Eine Vorrangprüfung erfolgt bei Menschen, deren Asylverfahren noch offen ist (außer bei den genannten sicheren Drittstaaten) oder die lediglich geduldet sind, sowie bei Menschen, die noch keine drei Jahre in Deutschland leben und für die aktuell ein Abschiebungsverbot gilt.
Was muss der Arbeitgeber tun?
Will ein Arbeitgeber einen Drittstaatler einstellen, muss dieser einen vom Arbeitgeber unterschriebenen Antrag bei der Ausländerbehörde einreichen. Die Bearbeitung dauert etwa sechs Wochen. Haben die Ausländerbehörde und die Agentur für Arbeit ihre Zustimmung gegeben, kann der Drittstaatler eine Lohnsteuerkarte und einen Sozialversicherungsausweis beantragen und die Tätigkeit aufnehmen.