Beschreibung im Lexikon
Fahrtkosten
Kaum ein Arbeitnehmer ist heute in der Lage, seinen Arbeitsplatz in wenigen Gehminuten zu erreichen. Stattdessen legen sie längere Strecken mit dem eigenen Pkw, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder manchmal auch mit dem Fahrrad zurück. Um diese Menschen zu unterstützen, gewährt der Staat ihnen einen steuerlichen Vorteil, die sogenannte Pendlerpauschale. Diese sieht vor, dass Fahrtkosten, die für den täglichen Weg zur Betriebsstätte aufgebracht werden müssen, als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können.
Wie werden Fahrtkosten berechnet?
Grundsätzlich wird die einfache Wegstrecke mit pauschal 30 Cent pro Kilometer berechnet. Dabei ist es ganz gleich, ob die Strecke mit dem eigenen Auto, einem Motorrad, einem Fahrrad oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird. Einzige Ausnahmen bilden die Sammelbeförderung (bspw. Taxi) und Flugzeug. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, kann er trotzdem die Fahrtkosten geltend machen – es sei denn, der Arbeitgeber hat den geldwerten Vorteil pauschal versteuert und dies ist so auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Arbeitnehmer sollen dabei grundsätzlich den kürzesten Weg wählen. Allerdings erkennt der Gesetzgeber auch längere Strecken an, wenn deren Nutzung sinnvoll begründet wird. Dies kann z. B. die Umfahrung eines extrem stauträchtigen Engpasses oder einer Großbaustelle sein. Wer bei der Steuererklärung jedoch unbegründet eine verdächtig hohe Kilometerzahl angibt, muss damit rechnen, dass das Finanzamt die Angabe mithilfe eines Routenplaners online überprüft und so Schummeleien auf die Schliche kommt. Generell können bis zu 4.500 Euro pro Jahr als Fahrtkosten berechnet werden. Wer höhere Kosten hat, muss dies nachweisen können, z. B. durch das Einreichen von Tankquittungen oder Fahrscheinen für öffentliche Verkehrsmittel.Tipp:
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