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Geldwerter Vorteil

Beschreibung im Lexikon

Geldwerter Vorteil

Als geldwerten Vorteil bezeichnet man alle Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, die nicht auf das persönliche Girokonto überwiesen werden, sondern als Sachleistungen erbracht werden. Dabei kann es sich entweder um die vergünstigte oder kostenfreie Überlassung einer Ware (z. B. Rabatte beim Personalkauf) oder um die Inanspruchnahme einer Dienstleistung (z. B. Kita-Platz für das Kind) handeln. Ein geldwerter Vorteil ist jede Leistung, die „Geld wert“ ist.

Geldwerter Vorteil: steuerfrei möglich?

Grundsätzlich ist jeder geldwerte Vorteil zu versteuern. Hiervon hat der Gesetzgeber allerdings eine ganze Reihe an Ausnahmen definiert. Bis zu welchem Grenzwert ein geldwerter Vorteil steuerfrei gewährt werden darf, hängt von der Art und Ausprägung des Sachbezugs ab.

Hinweis: Möchte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen geldwerten Vorteil bieten, ohne dass diese ihn nachträglich versteuern müssen, so besteht die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 37 b EStG. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Gegenwert mit einem pauschalen Steuersatz versteuert. Dies ist allerdings nur für Leistungen möglich, für die nicht bereits eine spezielle Regelung getroffen wurde, wie es zum Beispiel beim Dienstwagen der Fall ist.

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Beispiele für den geldwerten Vorteil und Besteuerungsgrenzen

Der geldwerte Vorteil wird je nach Art sehr unterschiedlich gehandhabt. Die folgende (nicht abschließende) Liste zeigt den korrekten Umgang mit den wichtigsten Sachbezügen.

  • Kinderbetreuungskosten: Für nicht schulpflichtige, zu Hause betreute Kinder darf der Arbeitgeber Kinderbetreuungskosten für den Kindergarten oder eine Tagesmutter unabhängig von der Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei bezuschussen.
  • Gutscheine: Pro Monat darf der Arbeitgeber bis zu 44 Euro in Form von Gutscheinen (z. B. Tankgutschein, Jobticket für den ÖPNV) steuerfrei weitergeben.
  • Gesundheitsförderung: Ob Nichtraucherprogramm, Ernährungsberatung oder Seminar zur Stressbewältigung – pro Jahr darf der Arbeitgeber bis zu 500 Euro je Arbeitnehmer in die Gesundheitsförderung investieren. Das gilt aber nicht für den Mitgliedsbeitrag in Sportvereinen oder -studios.
  • Weiterbildung: Möchte sich der Arbeitnehmer jobbezogen weiterbilden, darf der Arbeitgeber die Kosten hierfür übernehmen, unabhängig von der Höhe.
  • Darlehen: Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein zinsfreies oder -günstiges Darlehen, so kann der Zinsvorteil steuerfrei bleiben. Der Darlehensbetrag muss hierfür unter 2.600 Euro liegen.
  • Umzugskosten: Für einen beruflich veranlassten Umzug darf der Arbeitgeber die Kosten unbeschränkt steuerfrei übernehmen.
  • Personalrabatt: Für Waren oder Dienstleistungen aus eigener Herstellung dürfen Arbeitnehmer pro Jahr bis zu 1.080 Euro Mitarbeiterrabatt steuerfrei in Anspruch nehmen.
  • Geschenke: Pro Jahr dürfen Arbeitnehmer im Wert von bis zu 60 Euro Geschenke bekommen, zum Beispiel zum Geburtstag oder zu Weihnachten.
  • Bonusmeilen: Beruflich gesammelte Flugmeilen dürfen bis zu einem Wert von 1.080 Euro pro Jahr steuerfrei auch privat genutzt werden. Der Arbeitgeber muss der Privatnutzung natürlich zustimmen.
  • Aktien: Der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter im Wert von bis zu 360 Euro jährlich in Form von Aktien an seinem Unternehmen beteiligen.

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