Der Begriff Ich-AG wurde 2003 im Rahmen der großen Hartz IV-Arbeitsmarktreformen eingeführt. Das Konzept der Ich-AG beruhte auf dem Gedanken, Arbeitslosen den Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt durch eine eigene Existenzgründung zu erleichtern. Schließlich gäbe es zahllose Arbeitslose, die ihre Fähigkeiten auch als Selbstständige anbieten könnten, z. B. in Form eines Hausmeisterdienstes, Website-Programmierers oder Sandwichverkäufers. Die Ich-AG wurde in ihrer ursprünglichen Form jedoch nur drei Jahre lang angeboten. Ab 2006 wurde sie mit anderen Fördermitteln für Arbeitslose zusammengelegt. Seither können Arbeitslose einen Gründungszuschuss beantragen.
Fünf Jahre lang war der Gründungszuschuss eine Pflichtleistung der Agentur für Arbeit, die jedem Arbeitslosen zustand. Seit 2011 handelt es sich jedoch um eine Ermessungsleistung, d. h. der zuständige Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit kann der Bewilligung zustimmen oder sie ablehnen. Um die Zustimmung zu erhalten, sollten ambitionierte Gründer einen guten Business-Plan für ihre Unternehmensgründung vorlegen können und belastbare Zahlen.
Wer beispielsweise nach jahrelanger Tätigkeit als Arbeitnehmer den Sprung in die Selbstständigkeit innerhalb der gleichen Branche wagt, hat bessere Aussichten als jemand, der sich einfach nur überlegt hat, das fünfte Café auf 200 Metern in der Hauptstraße zu eröffnen.
Wie bekommen Unternehmer den Gründungszuschuss?
Generell muss ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vorliegen, d. h. der Antragsteller muss zu diesem Zeitpunkt arbeitslos sein. Wer sich aus einer bezahlten Arbeit heraus selbstständig machen möchte, erhält keinen Gründungszuschuss. Wer selbst kündigt, wird vom Arbeitsamt mit einer Sperrfrist belegt. Erst nach deren Ablauf besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld und somit auf den Gründungszuschuss. Spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus oder läuft ein befristeter Vertrag aus, kann der Antrag auf den Gründungszuschuss nach dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit gestellt werden.
In den ersten sechs Monaten zahlt die Agentur für Arbeit das reguläre Arbeitslosengeld I, das sich am letzten Nettogehalt orientiert, und zusätzlich 300 Euro Gründerzuschuss im Monat. Anschließend kann eine Nachförderung beantragt werden. Diese läuft maximal neun Monate und beträgt wiederum 300 Euro monatlich. Allerdings wird kein Arbeitslosengeld I mehr gezahlt. Um die Nachförderung zu erhalten, muss zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich sein, dass das Konzept der Ich-AG tragfähig ist und erste Erfolge verzeichnet wurden.
Was müssen angehende Unternehmer beachten?
Um den Gründungszuschuss zu erhalten, muss ein Restanspruch von 150 Tagen auf Arbeitslosengeld bestehen. Es ist also nicht möglich, den vollen Zeitraum für das Arbeitslosengeld I auszuschöpfen und erst kurz vor dem Wechsel auf ALG II den Gründungszuschuss zu beantragen.
Neben einem tragfähigen Business-Plan und einem Lebenslauf müssen Antragsteller auch eine sogenannte Tragfähigkeitsbescheinigung einreichen. Dabei handelt es sich um ein Gutachten von fachkundiger Stelle, das den Business-Plan geprüft hat. Fachkundige Stellen sind z. B. die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern der Stadt, aber auch Unternehmensberater und Steuerberater. Es ist grundsätzlich sinnvoll, an einem Coaching für Gründer teilzunehmen und sich bei der Erstellung des Business-Plans beraten zu lassen. Der Coach kann ebenfalls das gewünschte Gutachten ausstellen.