Der Begriff Lohnausgleich setzt voraus, dass sich Lohn oder Gehalt durch einen vom Arbeitnehmer nicht zu beeinflussenden Umstand reduzieren. Gründe dafür können Krankheit, Kurzarbeit oder eine Arbeitszeitverkürzung sein. In diesen Fällen reduziert sich die Leistung der Arbeitnehmer und kann spürbare Einkommenseinbußen zur Folge haben. Bei Kurzarbeit erhalten Mitarbeiter nur noch Gehalt für die tatsächlich geleistete Arbeit. Durch eine längere Erkrankung sind Arbeitnehmer auf Krankengeld angewiesen. Und wenn in einem Unternehmen oder einer gesamten Branche die regelmäßige Arbeitszeit verkürzt wird, könnte das ebenfalls zu einem verringerten Einkommen führen. Viele Arbeitnehmer, insbesondere Geringverdiener, sind auf ihr regelmäßiges Einkommen angewiesen, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Daher kann ein Lohnausgleich von existenzieller Bedeutung sein.
Lohnausgleich bei Arbeitszeitverkürzung
Die Verkürzung der Arbeitszeit war ein beliebtes Thema der Gewerkschaften in den 1980er-Jahren. Hohe Arbeitslosenzahlen sollten durch Arbeitszeitverkürzungen reduziert werden, indem die vorhandene Arbeit auf mehr Menschen verteilt wurde. In beinahe allen Branchen wurde in dieser Zeit die Arbeitszeit auf 35 bis 39 Stunden verkürzt. Die 35-Stunden-Woche war das Ziel vieler Gewerkschaften. In der Metallbranche wurde sie realisiert. Der größte Streitpunkt war der Lohnausgleich, denn die Arbeitnehmer sollten keinen finanziellen Schaden nehmen. Nur wenige Branchen verkürzten die Arbeitszeit bei vollem Ausgleich, meist aber mit einem Kompromiss: Die Löhne und Gehälter wurden nicht so stark reduziert wie die Arbeitszeit. Bis heute sind Arbeitszeitverkürzung und Lohnausgleich in einigen Unternehmen ein Thema. In wirtschaftlich schwachen Zeiten kann die Arbeitszeit vorübergehend reduziert werden. Insbesondere bei stark saisonal beeinflussten Tätigkeiten ist das häufig der Fall. Der Lohnausgleich kann auch ein wichtiges Thema bei der Rekrutierung neuer Mitarbeiter sein. Dazu bieten sich Betriebsvereinbarungen oder arbeitsvertragliche Regelungen an, die einen vollen Ausgleich bei betriebsbedingter Arbeitszeitverkürzung zusagen.
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Lohnausgleich im Krankheitsfall
Der Lohnausgleich im Krankheitsfall ist nicht zu verwechseln mit der Lohnfortzahlung. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt und erfolgt daher über mindestens sechs Wochen. Einige Branchen dehnen die Lohnfortzahlung darüber hinaus aus und gleichen das geringere Entgelt aus. Mit dem Lohnausgleich im Krankheitsfall erhalten Arbeitnehmer einen Ausgleich zwischen Krankengeld und ihrem regelmäßigen Nettogehalt, wenn ihre Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen andauert. Eine derartige tarifliche Bestimmung gibt es für Angestellte im öffentlichen Dienst mit einer langen Beschäftigungszeit. Nachdem sie bis zum Jahr 2004 Anspruch auf eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bis zu sechs Monaten hatten, genießen sie nach Abschaffung dieser Regelung Vertrauensschutz. Öffentliche Arbeitgeber zahlen für Mitarbeiter mit einer langen Beschäftigungszeit einen Lohnausgleich zum Krankengeld bis zu einem halben Jahr.
Lohnausgleich vom Jobcenter
In gewissen Fällen übernimmt auch das Jobcenter einen Lohnausgleich. Ein bekanntes Beispiel dafür ist das Kurzarbeitergeld. Wenn Betriebe aufgrund ihrer schlechten Auftragslage Kurzarbeit einführen und dadurch die Löhne ihrer Mitarbeiter reduzieren, übernimmt das Jobcenter einen Lohnausgleich bis zum regelmäßigen Nettoeinkommen.
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