Fast jeder Mensch gerät im Laufe seines Lebens einmal in einen finanziellen Engpass. Den meisten gelingt es, sich aus eigener Kraft daraus zu befreien und die Schulden zu begleichen. Manchmal ist die Überschuldung jedoch so groß, dass offene Rechnungen nicht mehr beglichen werden können und die Gläubiger eine sogenannte Lohnpfändung oder Gehaltspfändung beantragen. Damit soll erreicht werden, dass ein Teil des Gehaltes erst gar nicht an den Mitarbeiter ausgezahlt wird, sondern direkt an den Gläubiger geht. Die Lohnpfändung ist heute das am häufigsten eingesetzte Mittel der Zwangsvollstreckung in Deutschland.
Was muss der Arbeitgeber bei der Pfändung des Arbeitseinkommens beachten?
Die Lohnpfändung ist in § 840 der Zivilprozessordnung geregelt. Liegen Schulden vor, kann der Gläubiger einen sogenannten Vollstreckungstitel beantragen. Dieser listet eindeutig Inhalt, Art und Umfang der Schulden auf. Mithilfe des Vollstreckungstitels kann der Gläubiger anschließend beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen, der dem Arbeitgeber des Schuldners übermittelt wird. Mit Eingang dieses Beschlusses wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner. Er ist damit zur Erteilung bestimmter Auskünfte innerhalb von zwei Wochen verpflichtet. Meist kümmert sich die Personalabteilung oder die Lohnbuchhaltung um die Formalitäten.
Zunächst muss der Arbeitgeber die Forderung anerkennen und sich zur Zahlung bereit erklären. Er muss weiterhin angeben, ob weitere Gläubiger Forderungen angemeldet haben oder weitere Personen Ansprüche an die Forderung haben. Anschließend wird das pfändbare Arbeitsentgelt ermittelt.
Tipp:
Der pfändbare Lohn und die Pfändungstabelle
Zunächst hat der Arbeitgeber zu klären, welche Teile des Bruttolohns überhaupt pfändbar sind. Vermögenswirksame Leistungen, Aufwandsentschädigungen und die Hälfte der Überstundenvergütung sind beispielsweise nicht pfändbar. Vom verbleibenden Bruttolohn werden nun die neu zu berechnende Lohnsteuer und die neu zu berechnenden Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen. Daraus ergibt sich ein neuer Nettolohn.
Der Nettolohn darf niemals ganz gepfändet werden. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf einen Freibetrag, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Weitere Abzüge ergeben sich durch die Zahl der unterhaltspflichtigen Personen. Zu diesen zählen neben den eigenen Kindern auch Ehepartner ohne eigenes Einkommen und geschiedene Ex-Partner, an die Unterhalt gezahlt wird. Eine alle zwei Jahre aktualisierte Pfändungstabelle regelt die möglichen Pfändungsbeträge bis auf den letzten Cent.
Was muss der Arbeitgeber noch beachten?
Oft ist ein Schuldner bei mehreren Gläubigern verschuldet. Bei der Lohnpfändung gilt das Prinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Liegen mehrere Anträge zur Pfändung des Arbeitseinkommens vor, muss der Arbeitgeber die älteste Forderung zuerst bedienen. Manche Gläubiger versuchen sich an die Spitze der Schlange zu stellen, indem sie eine Vorpfändung vom Gerichtsvollzieher zustellen lassen, d. h. eine Ankündigung der Pfändung. Ist unklar, welche Forderungen zuerst bedient werden müssen, z. B. wenn die ersten beiden Forderungen am selben Tag eingegangen sind, kann der pfändbare Betrag beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden. Dieses übernimmt dann die Verteilung.
Eine Sonderregelung gibt es bei der Unterhaltungspfändung: Kommt es zur Lohnpfändung, weil ein Schuldner den Unterhaltszahlungen für ein Kind nicht nachkommt, gilt die Pfändungstabelle nicht. Hier kann ein höherer Teil des Gehaltes gepfändet werden. Auch haben Unterhaltungsforderungen Vorrang gegenüber anderen finanziellen Forderungen.