Beschreibung im Lexikon
Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für werdende Mütter, die ihrer Tätigkeit während der Schutzfristen vor und nach der Geburt nicht nachgehen können. Es berechnet sich aus dem Durchschnittsverdienst vor dem Mutterschutz.
Das Mutterschaftsgeld wird für folgende Zeiträume gezahlt:
Zusammensetzung und Berechnung des Mutterschaftsgeldes
Basis des Mutterschaftsgeldes ist das monatliche Nettogehalt in den letzten drei Monaten vor dem Beginn der Mutterschutzfrist. Hierbei werden nur vollständig abgerechnete Kalendermonate einbezogen. Beginnt also zum Beispiel der Mutterschutz am 15. Mai, so wird das Nettoentgelt der Monate Februar, März und April für die Berechnung herangezogen. Nicht zu berücksichtigen sind dabei allerdings Einmalzahlungen wie beispielsweise das Urlaubsgeld oder das Weihnachtsgeld. Die Vergütung während des Mutterschutzes setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:- Mutterschaftsgeld der Krankenversicherung: Es beträgt höchstens 13 Euro je Kalendertag. Verdient die werdende Mutter z. B. 10 Euro pro Tag, erhält sie auch nur diese 10 Euro.
- Arbeitgeberzuschuss: Der Arbeitgeber zahlt den berechneten Nettolohn abzüglich der 13 Euro pro Tag, sodass sich in der Summe der vorherige Durchschnittsnettolohn ergibt.
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Anspruch auf Mutterschaftsgeld: nur für Versicherte in der GKV
Grundsätzlich richtet sich das Mutterschaftsgeld an Arbeitnehmerinnen, die ein Kind erwarten und zu Beginn der Mutterschutzfrist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Zusätzlich gibt es für bestimmte Zielgruppen, die von dieser Definition nicht erfasst werden, eine Einmalzahlung vom Bundesversicherungsamt. Welche Leistungen konkret fließen, hängt individuell von der Versicherungssituation der werdenden Mutter ab:| Situation | Leistungen |
| in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert und angestellt | 13 Euro Mutterschaftsgeld + Arbeitgeberzuschuss |
| in der privaten Krankenversicherung abgesichert und angestellt | bis zu 210 Euro vom Bundesversicherungsamt als Einmalzahlung + Arbeitgeberzuschuss |
| selbstständige Tätigkeit in PKV und GKV | kein Anspruch; Ausnahme: die Selbstständige ist freiwillig mit Krankengeldanspruch gesetzlich versichert |
| Versicherung in der Familienversicherung ohne Beschäftigung | kein Anspruch |
| Versicherung in der Familienversicherung mit geringfügiger Beschäftigung | Anspruch auf Einmalzahlung von bis zu 210 Euro vom Bundesversicherungsamt, ab mtl. Verdienst von 390 Euro zusätzlich Arbeitgeberzuschuss |
- Regulär 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung
- Bei Mehrlings- und Frühgeburten bis 12 Wochen nach der Entbindung
- Ab der Geburt vor Beginn der regulären Mutterschutzfrist (bei Frühgeburten)