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Mutterschutzfrist

Beschreibung im Lexikon

Mutterschutzfrist

Die Mutterschutzfrist dient dem gesundheitlichen und finanziellen Schutz einer werdenden oder frisch entbundenen Mutter sowie deren Kind. Die Frist ist verbindlich im Mutterschutzgesetz festgelegt, das für alle Schwangeren und Mütter in einem Angestelltenverhältnis gilt. Während der Mutterschutzfrist ist die Mutter von der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt und erhält einen Lohnausgleich. Dieser setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, die vom Arbeitgeber und der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden.

Dauer der Mutterschutzfrist

Die Mutterschutzfrist teilt sich in jeweils einen Zeitraum vor und nach der Geburt und orientiert sich am errechneten Geburtstermin. Die Berechnung wird in der Regel von einem Gynäkologen vorgenommen und auf einem Attest festgehalten, das zur Vorlage beim Arbeitgeber dient. Die Frist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. In dieser Zeit kann die Schwangere auf freiwilliger Basis arbeiten. Wird das Kind früher als errechnet geboren, verlängert sich der Mutterschutzzeitraum im Anschluss an die Geburt entsprechend. Kommt das Baby zu spät, kommt es allerdings nicht zu einer Verkürzung des Zeitraumes nach der Geburt. Hier gilt uneingeschränkt ein mindestens achtwöchiges Beschäftigungsverbot für die Mutter. Bei einer Mehrlingsgeburt oder anerkannten Frühgeburt gilt eine Verlängerung des Zeitraums auf zwölf Wochen.

Rechenbeispiel:

Der errechnete Entbindungstermin ist der 9. Juni. Es liegt keine Mehrlingsschwangerschaft oder anerkannte Frühgeburtsdiagnose vor. Die reguläre Mutterschutzfrist beginnt am 28. April und endet am 4. August.

Fallbeispiel 1: Der tatsächliche Entbindungstermin liegt 5 Tage verfrüht am 4. Juni → Die Frist nachgeburtlich verlängert sich um 5 Tage und endet wieder am 4. August.

Fallbeispiel 2: Der tatsächliche Entbindungstermin liegt 5 Tage verspätet am 14. Juni → Die Frist nachgeburtlich verschiebt sich ebenfalls um 5 Tage nach hinten, auf den 9. August.

Im Internet finden sich Mutterschutzfrist-Rechner, die zur korrekten Bestimmung des Zeitraums der Mutterschutzfrist behilflich sind.

Der Lohnausgleich während der Mutterschutzfrist

Eine Mutter in Mutterschutz erhält Lohnausgleich. Bei einem bestehenden Versicherungsverhältnis in einer gesetzlichen Krankenkasse bekommt die Mutter von der Krankenversicherung das Mutterschaftsgeld ausgezahlt. Das gilt für pflichtversicherte und freiwillig versicherte Krankenkassenangehörige im gesetzlichen System. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zum Ausgleich der Differenz zur üblichen Gehaltsabrechnung.

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Rechte während der Mutterschutzfrist

Sobald die Schwangerschaft besteht, gilt für die Mutter ein verschärfter Kündigungsschutz, der die Mutterschutzfrist mit einbezieht und bis vier Monate nach der Geburt weiter besteht. Der Kündigungsschutz gilt auch rückwirkend, falls die Schwangerschaft erst nach Eintritt der Kündigung bekannt wurde. Bei Müttern, die nach dem Mutterschutzzeitraum direkt in die Elternzeit wechseln, ist bis zu deren Ende im Normalfall keine Kündigung möglich.

Eine Frau im Mutterschutz erwirbt vollen Anspruch auf Urlaub. Dieser Anspruch verfällt nicht während einer mehrjährigen Elternzeit. Eine Mutter erwirbt während der Frist ebenfalls Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld.

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