Von saisonalen Arbeitsausfällen ist in Deutschland vor allem die Baubranche betroffen. Anhaltend starker Regen, winterliches Wetter und Temperaturen im Minusbereich können die Arbeiten auf der Baustelle schnell einstellen. Um Mitarbeiter dennoch ganzjährig beschäftigen zu können, wurde das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) als Lohnersatzleistung etabliert. Damit ist es Unternehmen im Baugewerbe und in anderen Wirtschaftszweigen möglich, ihre Belegschaft über den Winter zu halten. Vor der Einführung der Ersatzleistungen mussten Arbeitgeber ihren Angestellten häufig zu Beginn der Winterzeit die Kündigung aussprechen, was regelmäßig zu einem sprunghaften Anstieg der Arbeitslosenzahlen geführt hat. Das Saison-Kurzarbeitergeld wurde zuvor in Form von Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld gezahlt und ersetzt heute diesen beiden Lohnersatzarten.
Welche Voraussetzungen sind bei der Schlechtwetterregelung zu erfüllen?
Als Schlechtwetterzeit gilt der jährliche Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. März. Kommt es in dieser Zeit zu Arbeitsausfällen, kann Saison-Kurzarbeitergeld beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ausfälle witterungsbedingt, aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge eines unabwendbaren Ereignisses in einem Betrieb anfallen, der saisonbedingten Schwankungen unterliegt. Zu den anspruchsberechtigten Betrieben gehören Unternehmen aus dem Baugewerbe und Firmen anderer Wirtschaftsbereiche, insofern diese von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffen sind. Der Arbeitsausfall muss erheblichen Ausmaßes sein, als Gründe lassen sich unter anderem Frost, Auftragsmangel und Tierseuchen anführen. Außerdem muss der Arbeitsausfall unvermeidbar sein, d. h., der Betrieb muss dafür Sorge tragen, alle vermeidbaren Ausfälle abzuwenden.
Wie sind Arbeitszeitkonten zu behandeln?
Arbeitnehmer sind nicht grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, auf ihrem Arbeitszeitkonto ein Guthaben für die Schlechtwetterzeit anzusparen. Wenn sie jedoch über eines verfügen, muss das Zeitguthaben zunächst aufgelöst werden. Die Auflösung des Zeitguthabens kann bis zu einer Höchstgrenze von 10 Prozent der jährlichen Arbeitszeit betragen. Ausgehend von einer 40-Stunden-Woche sind das 208 Stunden, die der Arbeitnehmer ausgezahlt bekommt, bevor er Kurzarbeiter-Saisongeld beziehen kann. Nicht davon betroffen sind Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto, die aufgrund einer arbeitsvertraglichen Regelung für Arbeitsausfälle an Brückentagen bestimmt sind. Unternehmen haben auch die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern zur Vermeidung von Arbeitsausfällen deren Urlaubsanspruch zu gewähren. Arbeitnehmer können jedoch selbst entscheiden, wann sie ihren Erholungsurlaub nehmen möchten. Resturlaub aus dem vorherigen Kalenderjahr muss hingegen eingebracht werden und verkürzt damit den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer die Ersatzleistungen bezieht. Um das Saison-Kurzarbeitergeld zu erhalten, darf der Arbeitnehmer für diese Ausfallzeit keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben. Dies ergibt sich bei gewerblichen Arbeitnehmern auf dem Bau aus witterungsbedingten und wirtschaftlich bedingten Ausfällen in der Schlechtwetterzeit.
Wie erhält der Arbeitnehmer die Lohnersatzleistung?
Seit 2016 besteht keine Anzeigepflicht mehr bei saisonalen Arbeitsausfällen, unabhängig davon, ob sie witterungsbedingt oder aus anderen Gründen auftreten. Für die Auszahlung von Saison-Kurzarbeitergeld muss der Arbeitgeber trotzdem einen Antrag bei der örtlichen Agentur für Arbeit stellen. Die Lohnersatzleistung beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz bzw. 67 Prozent für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind. Die Lohnersatzleistung wird steuerfrei vom Arbeitsamt ausgezahlt. Arbeitnehmer im Baugewerbe können darüber hinaus weitere Leistungen in Anspruch nehmen, darunter das Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld und die Sozialaufwandserstattung. Anträge für das Saison-Kug und alle ergänzenden Leistungen nimmt die Agentur für Arbeit entgegen, dafür muss der Arbeitgeber die Vordrucke der Bundesagentur verwenden.