Die Ergebnisse der Gewinn-und-Verlust-Rechnung werden Umsatzerlöse genannt. In der GuV-Rechnung sind die Erlöse ein Ertragsposten und stehen an der ersten Stelle. Was als Umsatzerlös ausgewiesen werden darf, regelt der § 277 Abs. 1 HGB. Häufig bezeichnet man die Umsatzerlöse eines Unternehmens auch als Umsatz.
Definition von Umsatzerlösen nach HGB
Bis Ende 2015 zählten solche Verkäufe nicht zu den Umsätzen, die nicht zur „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ oder dem „typischen Leistungsangebot“ des Unternehmens gehörten. Seit 2016 gilt eine neue Fassung der Umsatzdefinition durch das BilRUG (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz). Danach müssen auch alle Erlöse aus Dienstleistungen, Waren oder Erzeugnissen gebucht werden – abzüglich von Erlösschmälerungen, der Umsatzsteuer und weiterer mit dem Umsatz verbundenen Steuern. Die zuvor gültigen Kriterien „typische Erzeugnisse und Waren“ und „gewöhnliche Geschäftstätigkeit“ sind erweitert. Die Umsatzerlöse sind jetzt umfangreicher und auch Leistungen aus sonstigen betrieblichen Erträgen zählen zu den Umsatzerlösen.
Beispiel
Angenommen, ein mittelgroßes Unternehmen betreibt für die Mitarbeiter eine eigene Kantine. Diese Erlöse zählen seit 2016 ebenfalls zu den Umsatzerlösen.
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Umsatzerlöse: Erlösschmälerungen und die Umsatzsteuer
Erlösschmälerungen sind zum Beispiel gewährte Rabatte oder Bonifikationen und sie mindern den Umsatz. Verkauft ein Kleinunternehmer eine Dienstleistung für 500 Euro (netto) und gewährt einen Rabatt in Höhe von 3 Prozent, beträgt der gültige Umsatz 485 Euro.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Umsatz. Wird eine Dienstleistung oder Ware für 100 Euro netto verkauft, wobei 119 Euro in Rechnung gestellt werden (bei Umsatzsteuerregelsatz von 19 Prozent), beträgt der tatsächliche in der GuV berechnete Umsatz 100 Euro – es geht um den Nettoumsatz.
Beispiel zur Berechnung der Umsatzerlöse
Umsatzerlöse = Absatzmenge x Preis
Ein Fahrradhändler verkauft 100 Mountain-Bikes einer Marke für 800 Euro pro Rad.
Umsatz = 100 x 800 = 80.000 Euro
Diesen Umsatz in Höhe von 80.000 Euro trägt der Unternehmer in der GuV-Rechnung als Posten Nr. 1 ein.
Unterschiede für Kapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften
Nach § 285 Nr. 4 HGB müssen Kapitalgesellschaften im Anhang eine Aufgliederung der Umsatzerlöse vornehmen und diese nachvollziehbar nach Tätigkeitsbereichen und geografisch bestimmten Märkten aufteilen. Nach § 288 Abs. 1 HGB sind kleine Kapitalgesellschaften allerdings von dieser Anhangsangabe befreit.
Was ist der Unterschied zwischen Umsatz und Gewinn?
Der Umsatz fasst den Nettoerlös durch den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen zusammen. Der Gewinn ist der Umsatz abzüglich aller entstandenen Kosten und Aufwendungen. In die Gewinnberechnung fließen zusätzlich Erträge wie Zinseinnahmen ein.