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Vorsichtsprinzip

Beschreibung im Lexikon

Vorsichtsprinzip

Das Vorsichtsprinzip zählt zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, abgekürzt GoB. Der Anwendungsbereich dieser wichtigen Vorschrift erstreckt sich sowohl auf die Handels- als auch die Steuerbilanz. Das Ziel des Vorsichtsprinzips besteht in der Verhinderung einer zu positiven Darstellung der Finanz- oder Ertragslage eines Unternehmens. Dieser Schutz kommt vor allem Anteilseignern und Gläubigern des Unternehmens zugute, denen begrenzte Informationsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Sie verlassen sich auf die Zahlen, wie sie der Jahresabschluss ausweist. Dabei können Sie auf deren Aussagekraft vertrauen, weil sie auf einer den gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches und den GoB entsprechenden Bilanzierung basieren.

Das Imparitätsprinzip ist eine gesetzliche Vorschrift des Handelsrechts und schreibt vor, dass der Kaufmann Vermögensgegenstände und Schulden in der Bilanz vorsichtig zu bewerten hat. Die Bilanz bildet ebenso wie die Gewinn-und-Verlust-Rechnung einen Bestandteil des Jahresabschlusses, den ein zur doppelten Buchhaltung verpflichteter Kaufmann zum Ende eines Geschäftsjahres aufzustellen hat.

Ungleiche Behandlung von nicht realisierten Gewinnen und Verlusten

Das Vorsichts- beziehungsweise Imparitätsprinzip schreibt explizit vor, dass bei der Bewertung alle Risiken und Verluste zu berücksichtigen sind. Dabei bezieht sich diese Vorschrift auf sämtliche tatsächlichen und potenziellen Ursachen für eine niedrigere Bewertung. Dazu gehören auch die Risiken, die zwar vor dem Bilanzstichtag bereits bestanden, von deren Existenz der Bilanzierende jedoch erst in dem Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Aufstellung des Jahresabschlusses Kenntnis erlangt hat. Als Fachbegriff ist für derartige Sachverhalte der Ausdruck wertaufhellende Tatsachen gebräuchlich.

Im Gegensatz zu der frühzeitigen und umfassenden Behandlung von Verlusten werden Gewinne abweichend erfasst. Sie sind gemäß dem Imparitätsprinzip erst als Erträge in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Diese Vorschrift ist auch unter der Bezeichnung Realisationsprinzip bekannt.

Wenn ein Unternehmen zum Beispiel in seinem Umlaufvermögen Aktien hält, deren Kurs gegenüber dem Anschaffungspreis sinkt und am Bilanzstichtag unter diesem liegt, muss es diese Vermögensgegenstände auf den niedrigeren Wert abschreiben. Sollte der Aktienkurs dagegen am Bilanzstichtag über dem Anschaffungspreis liegen, ist ein Ausweis zum dann aktuellen Wert ausgeschlossen. Dieser würde eine Zuschreibung und damit das Buchen von nicht realisierten Gewinnen voraussetzen, was dem Imparitätsprinzip widerspricht.

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Weitere Folgen des Vorsichts- und Imparitätsprinzip

Aus dem Beispiel wird ersichtlich, dass das Vorsichtsprinzip direkt zum Anschaffungskostenprinzip führt. Dies besagt, dass Vermögensgegenstände niemals zu einem höheren Wert als den ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten in der Bilanz stehen dürfen.

Außerdem folgt das Höchstwertprinzip für Verbindlichkeiten aus dem Vorsichtsprinzip. Schulden sind stets mit dem im Vergleich von Anschaffungspreis und aktueller Verpflichtung höheren Wert am Bilanzstichtag anzusetzen. So ist es zum Beispiel erforderlich, einen Fremdwährungskredit mit dem ungünstigeren Wechselkurs zum Bilanzstichtag in Euro umzurechnen und in der Bilanz zu zeigen. Außerdem gebietet das Vorsichtsprinzip die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen.

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