Der Wegeunfall ist eine spezielle Form des Arbeitsunfalls. Man bezeichnet mit diesem Begriff Unfälle, die auf dem Weg zwischen der privaten Wohnung und der Arbeitsstätte geschehen. In der Praxis kommt es häufig zu Streitigkeiten darüber, ob seitens der gesetzlichen Unfallversicherung ein Versicherungsschutz besteht. Das gilt besonders, wenn der Verunglückte vom direkten Weg zur Arbeit abgewichen ist.
Definition des Wegeunfalls
Der Wegeunfall wird in § 8 SGB VII genauer definiert. Zunächst handelt es sich dabei um den direkten Weg zwischen der Privatwohnung und der Tätigkeitsstätte. Dieser Weg ist über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Sobald der Arbeitnehmer diese Route verlässt, setzt er seinen Versicherungsschutz aufs Spiel. Doch nicht immer verliert er ihn tatsächlich. Unterhält ein Arbeitnehmer eine zweite Wohnung in der Nähe seines Arbeitsorts, so sind sowohl die Fahrten von dieser Zweitwohnung als auch von der eigentlichen Familienwohnung aus versichert.
Als Wohnung im Sinne des Gesetzgebers kann auch der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers angesehen werden. Besucht ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit täglich seine Lebensgefährtin, so ist er auch versichert, wenn er morgens von deren Wohnung aus in die Arbeit fährt.
Hinweis: Der Arbeitsweg beginnt erst, wenn der Arbeitnehmer das Wohnhaus verlassen hat. Stürzt er im Treppenhaus, ist er nicht versichert. Ereignet sich der Sturz hingegen im Freien auf dem Weg zur Garage, greift die gesetzliche Unfallversicherung.
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Wann Umwege erlaubt sind
Der Arbeitnehmer verliert seinen Versicherungsschutz, wenn er vom direkten Weg zur Arbeit abweicht. Es gibt allerdings zahlreiche Ausnahmen von dieser Regel:
- Wählt der Arbeitnehmer eine längere Strecke, weil diese angenehmer zu fahren ist oder sich diese aus verkehrstechnischen Gründen nicht auf die Fahrzeit auswirkt, greift die Unfallversicherung.
- Der Weg zu einer Tagesmutter oder zum Kindergarten ist versichert, wenn der Arbeitnehmer seine Kinder dort abgeben muss.
- Unterhält der Arbeitnehmer eine Fahrgemeinschaft, bleibt der Versicherungsschutz beim Abholen der Mitfahrer erhalten.
- Befördert oder besorgt der Arbeitnehmer Arbeitsgeräte oder Schutzausrüstung auf Veranlassung des Arbeitgebers, so ist er ebenfalls versichert.
Der Versicherungsschutz entfällt hingegen, wenn der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeit aus privaten Gründen verlässt. Dies ist beispielsweise in diesen Situationen der Fall:
- Aufsuchen einer Tankstelle
- Frühstückseinkauf beim Bäcker
- Besuch bei Freunden auf dem Heimweg von der Arbeit
Der Arbeitnehmer ist bei einem Wegeunfall erst dann wieder versichert, wenn er den richtigen Weg zur Arbeit wieder aufnimmt. Dies gilt aber nur, wenn dazwischen nicht mehr als zwei Stunden liegen.
Richtiges Verhalten nach einem Wegeunfall
Ist ein Wegeunfall geschehen, so gilt dieselbe Vorgehensweise wie beim normalen Arbeitsunfall. Zunächst ist der Arbeitnehmer ärztlich zu versorgen. Soweit nicht die Einlieferung in ein Krankenhaus erforderlich ist, sollte er hierfür beim zuständigen Durchgangsarzt vorgestellt werden. Stellt dieser eine Arbeitsunfähigkeit von voraussichtlich mehr als drei Tagen fest, muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Unfallanzeige erstatten. In dem zugehörigen Formular müssen die Umstände des Wegeunfalls sowie der genaue Unfallhergang geschildert werden.