Minijob 2019: Was ändert sich, was bleibt gleich?
Zwei Elemente spielen bei der Definition von kurzfristigen Beschäftigungen eine Rolle: Geld und Zeit. Die finanzielle Komponente besagt, dass Beschäftigte, die nicht mehr als 450 Euro im Monat und maximal 5.400 Euro im Jahr als Gehalt beziehen, zur Kategorie Minijob gehören. In diesem Fall ist der Job für den Angestellten beitragsfrei. Lediglich der Arbeitgeber muss eine Pauschale für die Kranken- und Rentenversicherung zahlen.
Was zeichnet einen Minijob aus?
Bei der zeitlichen Variante sieht es folgendermaßen aus: Hier gilt, dass die Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres im Voraus auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Wer innerhalb dieser Zeitgrenzen bleibt, übt einen Minijob aus, der vollständig beitragsfrei ist. Auch für den Arbeitgeber. Beträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen nicht an. Zu beachten ist, dass der Minijob nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes dienen darf, da eine kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden darf. Das ist vor allem für Arbeitslose von Bedeutung, die Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit beziehen. Damit gelten sie als berufsmäßig beschäftigt.
Lohnwegweiser für Gründer und Kleinunternehmer
Was Sie in der Lohnabrechnung 2019 beachten müssen
Mehr Gehalt, weniger Arbeit
Die bisher starren Einkommensgrenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen sollen ab Januar 2019 durch dynamische Entgeltgrenzen ersetzt werden. Zumindest sieht das ein entsprechender Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen von Ende August 2018 vor. Geplant ist, dass sich die Einkommensgrenzen der Minijobs künftig am gesetzlichen Mindestlohn bemessen. Hierzu soll die bisherige Grenze von 450,00 Euro auf das 53-Fache des gesetzlichen Mindeststundenlohns festgelegt werden. Das würde einem monatlichen Gehalt von 468,52 Euro entsprechen. Durch die Anhebung des Lohnes würde sich die Arbeitszeit des Minijobbers reduzieren. Aktuell könnten geringfügig Beschäftigte maximal 51 Stunden im Monat arbeiten. Die geplante Anpassung an den gesetzlichen Mindestlohn stellt vor allem ein Problem für kleine Unternehmen im Bereich Hotels, Gaststätten oder Pflege dar.
Zeitliche Begrenzung
Die zeitliche Komponente ändert sich im Jahr 2019 nicht. Alle kurzfristig Angestellten dürfen auch weiterhin drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ihrem Minijob nachgehen. Ursprünglich sah der Gesetzgeber jedoch vor, dass Minijobber nur im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2018 länger arbeiten dürfen. Danach, ab dem 1. Januar 2019, sollte es zurück auf die zeitliche Begrenzung vor 2015 gehen. Die besagte, dass ein Minijob maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage lang ausgeübt werden darf. Es gilt also abzuwarten, ob sich die Gesetzesvorlage aus Nordrhein-Westfalen durchsetzt und Minijobber zukünftig mehr Lohn beziehen.
Lohnwegweiser 2019:
Wenn Sie mehr und detailliertere Informationen zu den gesetzlichen Änderungen, im Lohn erfahren wollen, wie ua. Betriebsrentenstärkungsgesetz, Rentenpaket oder Brückenteilzeit, dann klärt Sie unser Lohnwegweiser 2019 umfassend auf. Dieser steht Ihnen kostenfrei zum Download unter diesem Beitrag zur Verfügung.