Recht, Steuern und Finanzen

Wirtschaftshilfen im Lockdown: Wer bekommt Geld vom Staat? Und wie viel?

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Seit dem 2. November befindet sich Deutschland wieder im Lockdown – mit weitreichenden Folgen für die Wirtschaft: Restaurants, Kinos, Kosmetikstudios und viele andere Unternehmen müssen bis einschließlich bis zum 20. Dezember 2020 ihre Pforten schließen. Vor allem für kleine Betriebe ist das eine wirtschaftliche Herausforderung, die sie alleine nicht stemmen können. Die Bundesregierung hat daher ein milliardenschweres Hilfspaket geschnürt, um die Umsatzeinbußen abzufedern. Doch wer ist überhaupt anspruchsberechtigt? Wie viel Geld gibt es? Und wo muss man die staatlichen Wirtschaftshilfen beantragen? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung?

Finanzminister Olaf Scholz spricht von „massiven, in dieser Größenordnung bisher unbekannten Unterstützungsleistungen“, die der Bund zur Überbrückung des November- und Dezember-Lockdowns mobilisiert. Konkret handelt es sich zunächst um zehn Milliarden Euro, die abgerufen werden können. Eine Aufstockung ist bereits geplant, da der ursprünglich auf November beschränkte Lockdown mittlerweile auf die gesamte Vorweihnachtszeit ausgeweitet wurde.

Welche Unternehmen profitieren von den angekündigten außerordentlichen Wirtschaftshilfen?

Ausgezahlt werden die staatlichen Entschädigungsleistungen an all diejenigen Organisationen, die infolge des Lockdowns schließen müssen. Das sind insbesondere Gaststätten, Cafés, Bars und Clubs. Aber auch Fitnessstudios, Schwimmbäder, Freizeitparks, Massage- und Kosmetikstudios sowie kulturelle und touristische Einrichtungen – vom Kino über das Theater und Museum bis hin zum Konzerthaus. Die Hilfen stehen dabei ausdrücklich allen Betroffenen zu – Unternehmen ebenso wie Vereinen. Auch Freiberufliche und Soloselbstständige sind anspruchsberechtigt – also Schauspieler und Sänger, Musiker und Tänzer sowie Schausteller.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche „indirekt“ betroffene Betriebe. Dazu zählen unter anderem Hotels und Pensionen. Sie müssen zwar nicht komplett schließen, dürfen aber keine Touristen mehr beherbergen, was auch in dieser Branche zu hohen Umsatzeinbußen führt. Gleiches gilt für Wäschereien, die ihre Einnahmen überwiegend mit der Hotellerie erwirtschaften. Oder für Großhändler, die größtenteils Restaurants beliefern. Damit auch diese Branchen von den beschlossenen Wirtschaftshilfen profitieren, müssen Unternehmen nachweisen, dass ihnen in Folge des Lockdowns mindestens 80 Prozent des Gesamtumsatzes wegbricht.

Bei Gaststätten im Sinne von § 1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes gibt es eine Sonderregelung: Als Berechnungsgrundlage wird zwar – wie in anderen Betrieben auch – derjenige Betrag herangezogen, den die Gaststätte im November 2019 erwirtschaftet hat, allerdings – und das ist der Unterschied – ohne die Erträge aus Lieferung und Abholung zu berücksichtigen. Und: Die Auszahlung der staatlichen Hilfsgelder erfolgt unabhängig von der Höhe des Außer-Haus-Verkaufs, der im November und Dezember 2020 erzielt wird.

Wie viel Geld gibt es für betroffene Unternehmen?

Die finanzielle Unterstützung richtet sich zum einen nach der Unternehmensgröße und ist zum anderen vom Umsatz im November 2019 abhängig:

  • Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten 75 Prozent des Umsatzes, den sie im November 2019 erzielt haben.
  • Bei größeren Unternehmen erfolgt die finanzielle Unterstützung „nach Maßgabe der Obergrenzen der beihilferechtlichen Vorgaben“ der EU und liegt damit bei circa 60 Prozent des Umsatzes.

Bei Start-ups und Unternehmen, die jünger sind als ein Jahr, gilt der Oktober 2020 als Berechnungsgrundlage. Soloselbstständige dürfen wählen: sie können auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

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Wo können die Anträge für die Wirtschaftshilfen gestellt werden?

Die Regierung hat eine bundeseinheitliche Plattform für Förderanträge entwickelt, die bereits seit einigen Monaten für die verschiedenen Corona-bedingten Überbrückungshilfen in Betrieb ist. Seit 25. November können die neu beschlossenen Gelder beantragt werden.

Unternehmen dürfen den Antrag nur über einen sogenannten „prüfenden Dritten“ stellen, also in der Regel über den Steuerberater, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer. Er muss sich auf der Förderplattform registrieren und die erforderlichen Unterlagen übermitteln. Dazu gehören insbesondere die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019, der Jahresabschluss 2019, die Umsatz-,  Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung 2019 sowie der Umsatzsteuerbescheid 2019.

Eine Ausnahme gibt es für Soloselbstständige: Sie können einen Direktantrag (ohne prüfenden Dritten) stellen. Voraussetzung dafür ist zum einen, dass sie während der gesamten Corona-Pandemie noch keine Überbrückungshilfen in Anspruch genommen haben und zum anderen nicht mehr als 5.000 Euro an Unterstützung beantragen. Zudem ist ein ELSTER-Zertifikat erforderlich.

Die Novemberhilfen müssen bis spätestens 31.01.2021 beantragt werden.

Weitere staatliche Wirtschaftshilfen

Die speziell für den November beschlossenen außerordentlichen Wirtschaftshilfen sind jedoch bei Weitem nicht die einzigen Angebote, die der Bund wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen derzeit bietet. Darüber hinaus gibt es folgende Unterstützungsprogramme:

  • Kurzarbeitergeld

    Nach wie vor können Unternehmen bei schlechter Auftragslage oder einer (Teil-)Schließung Kurzarbeitergeld beantragen. Das bedeutet: Sie reduzieren die Wochenarbeitszeit der Mitarbeiter, die Bundesagentur für Arbeit gleicht den dadurch entstehenden Gehaltsverlust aus. Die Förderung beträgt 60 Prozent des regulären Nettogehalts; ab dem vierten Monat sind es 70 Prozent und ab dem siebten Monat 80 Prozent. Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhalten jeweils sieben Prozentpunkte mehr.

  • KfW-Schnellkredit

    Abhängig von der Firmengröße und dem Vorjahresumsatz können Unternehmen einen KfW-Kredit in Höhe von bis zu 800.000 Euro bei ihrer Hausbank beantragen. Die Finanzierung erfolgt über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Das Ausfallrisiko übernimmt der Bund – und zwar zu 100 Prozent. Den sogenannten KfW-Schnellkredit gibt es bereits seit Beginn der Corona-Pandemie.

    Neu ist, dass er sich ab sofort auch explizit an Soloselbstständige und Kleinstbetriebe mit bis zu zehn Angestellten richtet. Bisher waren beide von dieser Unterstützungsform ausgenommen. Der maximale Kreditbetrag liegt für diese jetzt hinzugekommenen Unternehmensformen bei 300.000 Euro.

  • Überbrückungshilfe III

    Mit den zeitlich gestaffelten Überbrückungshilfen haben kleine und mittlere Unternehmen bereits von Juni 2020 bis August 2020 (Überbrückungshilfe I) und von September 2020 bis Dezember 2020 (Überbrückungshilfe II) nicht rückzahlbare Zuschüsse zu ihren Betriebskosten beantragen können.

    Diese Wirtschaftshilfen werden nun in Form der Überbrückungshilfe III für den Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021 verlängert. Sie richten sich laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie insbesondere an die Kultur- und Veranstaltungs-Branche sowie an diejenigen Wirtschaftsbereiche, die auch in den nächsten Monaten noch mit „erheblichen Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebs“ rechnen müssen und sind unabhängig von der Unternehmensgröße.

    Auch die „Neustarthilfe für Soloselbständige“ gehört zu der Überbrückungshilfe III. Damit wird auf die besonderen Herausforderungen von Soloselbständigen, vor allem Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden eingegangen. In Zukunft soll für diese Gruppe zu den zu berücksichtigenden Kosten eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Einmalig wird eine Neustarthilfe, die den Zeitraum bis Juni 2021 deckt, von bis zu 5.000 Euro gewährt.