Recht, Steuern und Finanzen

14 FAQ: Welche Meldefristen für das Finanzamt gelten bei der Lohnabrechnung?

Hat ein Unternehmen Mitarbeiter angestellt und erstellt eine Lohnabrechnung, dann ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, die einbehaltene Lohnsteuer elektronisch beim Finanzamt anzumelden und termingerecht abzuführen. Diese gesetzliche Verpflichtung gilt auch für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag.

Hat ein Unternehmen Mitarbeiter angestellt und erstellt eine Lohnabrechnung, dann ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, die einbehaltene Lohnsteuer elektronisch beim Finanzamt anzumelden und termingerecht abzuführen. Diese gesetzliche Verpflichtung gilt auch für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag.

Nach § 41 a Abs. 1 EStG muss die Lohnsteuer-Anmeldung spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums eingehen. Dabei ist der Anmeldezeitraum grundsätzlich der Kalendermonat. Ist der zehnte Tag kein Arbeitstag, ist die Lohnsteuer-Anmeldung noch fristgerecht eingereicht, wenn sie am nächsten Arbeitstag eingeht. Der Termin für die Abführung deckt sich mit dem Termin der Anmeldung.

Die Lohnsteuer muss beim Finanzamt für einen Monat, ein Quartal oder ein Jahr angemeldet und abgeführt werden, je nachdem, wie viel Lohnsteuer Ihr Betrieb im Vorjahr abgeführt hat.

Die Übermittlung erfolgt elektronisch. Die notwendige Software ist auf www.elster.de verfügbar. In der Sage Business Cloud Lohnabrechnung ist eine Schnittstelle zu Elster bereits integriert. Das erleichtert die monatliche Meldung und erinnert Sie an die Fristen.

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Weitere wichtige Meldefristen

Neben den Meldefristen für das Finanzamt, sind natürlich auch die Meldefristen für die Krankenkassen bei der Lohnabrechnung relevant.

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