Digitale Transformation

BGH-Urteil: Suchmaschinen-Betreiber muss negative Links nicht verbergen

Mann im Büro

Im Internet gibt es das Recht auf Vergessenwerden generell leider nicht. Auch wenn wir uns das, insbesondere, wenn personenbezogene negative Links veröffentlicht sind, wünschten.

Hierzu urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am 27. Juli 2020 (s. Pressemitteilung), dass Suchmaschinen-Betreiber wie Google, verpflichtet werden können, Links zu kritischen Artikeln auf Wunsch der Betroffenen aus der Trefferliste zu entfernen. Wessen Rechte und Interessen Vorrang haben, ist aber immer von einer umfassenden Abwägung im Einzelfall abhängig.

Negative Links: Öffentliches Interesse geht vor

Im vorliegenden Fall war der Kläger früher Geschäftsführer eines regionalen Wohlfahrtsverbands. Er hatte 2011 ein Defizit von knapp einer Million Euro mitzuverantworten. In dieser Phase meldete er sich damals länger krank. Die regionalen Tageszeitungen berichteten darüber.

Nun wollte der Mann erreichen, dass die alten Texte beim Suchen nach seinem Namen nicht mehr auftauchten. Dem hat der BGH eine Absage erteilt.

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Zumindest im Moment habe der Mann keinen Anspruch auf Entfernung der Links, entschieden die obersten Zivilrichter des BGH. Der Fall sei noch zu jung und das Interesse von Internetnutzern und Medienhäusern zu groß, als dass eine Löschung vertretbar wäre. Auch angesichts der örtlichen Größe und Bedeutung des Verbandes seien die Vorgänge von erheblichem Interesse. Die Rechte des Mannes müssen – zumindest im Moment noch – zurückstehen.

Der Senat beurteilte den Fall erstmals nach der neuen DSGVO, die im Mai 2018 in Kraft getreten ist. Abweichend von einem älteren Urteil legen die Richter allerdings fest, dass der Suchmaschinen-Betreiber „nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt“. Künftig liegen die Hürden für eine Entfernung von Links also etwas niedriger.

Recht auf Vergessen begegnet uns auch bei der täglichen Arbeit

Nicht nur im Internet, auch bei der täglichen Arbeit mit Kunden kann das Recht auf Vergessenwerden ein großes Thema sein. So kann ein Kunde verlangen, dass seine personenbezogenen Daten von einem Unternehmen unverzüglich zu löschen sind, weil er sich beispielsweise keine Werbung von dem Unternehmen mehr wünscht.

Das ist allerdings nicht immer ganz einfach für Unternehmen, wenn zum Beispiel steuerrechtlich Rechnungen aufzubewahren sind. Oftmals verfügen deswegen kaufmännische Softwareprodukte über eine Funktionalität, die den Kunden auf inaktiv setzt. Diese signalisiert, dass die Kundendaten somit gesperrt und beispielsweise nicht mehr für Marketingmaßnahmen nutzbar sind. Diese Handhabung stellt für Anwender eine große Vereinfachung für Ihre wahrzunehmenden Aufgaben im Büroalltag dar.