HR-Management und Lohnbuchhaltung

Die Aktivrente ab 2026: Was Unternehmen und Lohnbuchhalter jetzt wissen müssen

Die Aktivrente soll ab 2026 Arbeitnehmern nach Erreichen der Regelaltersgrenze einen steuerlichen Freibetrag auf den Arbeitslohn ermöglichen. Der Beitrag zeigt, welche Voraussetzungen gelten, welche Kosten für Arbeitgeber entstehen und worauf die Lohnbuchhaltung bei der praktischen Umsetzung achten muss.

8 Minuten zu lesen

Inhaltsverzeichnis

Ab dem 1. Januar 2026 soll die Aktivrente die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern nach Erreichen der Regelaltersgrenze attraktiver machen. Für Unternehmen eröffnet das neue Spielräume in Bezug auf den bestehenden Fachkräftemangel. Für die Lohnabrechnung jedoch bedeutet die Regelung zusätzliche Komplexität, denn sie ist steuerfrei, aber nicht sozialversicherungsfrei und kommt mit engen zeitlichen Vorgaben zum Jahreswechsel daher.

Der Fachkräftemangel ist Alltag in vielen Unternehmen. In jedem Jahr verlassen erfahrene Mitarbeiter den Betrieb, obwohl viele von ihnen bereit und in der Lage wären, weiterzuarbeiten. Mit der Aktivrente will der Gesetzgeber ab dem 1. Januar 2026 einen Anreiz schaffen, genau dieses Potenzial besser zu nutzen. Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sollen durch einen steuerfreien Freibetrag dazu motiviert werden, länger im Erwerbsleben zu bleiben.

Was politisch wohlüberlegt ist, bringt in der betrieblichen Praxis jedoch neue Anforderungen mit sich. Für Arbeitgeber ändern sich die Kostenstrukturen kaum, für die Lohnbuchhaltung steigt dagegen die Komplexität spürbar. Die Trennung zwischen steuerlicher Begünstigung und voller Sozialversicherungspflicht kann fehleranfällig sein, zumal die Regelung kurzfristig zum Jahreswechsel eingeführt werden soll. Der Gesetzentwurf zur Aktivrente befindet sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren. Die abschließende Beschlussfassung durch den Bundesrat ist für den 19. Dezember 2025 vorgesehen und entscheidend. Dieser Artikel zeigt, was die Aktivrente konkret bedeutet, wer davon profitiert und wo Unternehmen und die Lohnabrechnung besonders genau hinschauen müssen.

Die Regelung im Überblick: Wer profitiert und wer nicht?

Die Aktivrente richtet sich gezielt an eine klar definierte Personengruppe. Ziel ist es, Arbeitnehmer nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze im Erwerbsleben zu halten. Nicht jede Weiterbeschäftigung fällt jedoch unter die neue Regelung.

Von der Aktivrente profitieren können ausschließlich:

  • Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben
  • die ab dem 1. Januar 2026 weiter in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen
  • und den Freibetrag nur bei einem Arbeitgeber anwenden.

Der steuerliche Vorteil besteht in einem monatlichen Freibetrag von bis zu 2.000 € (24.000 €/Jahr), der direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wird. Durch den zusätzlichen Freibetrag der Aktivrente können Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze insgesamt bis zu rund 36.000 € pro Jahr steuerfrei beziehen. Der allgemeine Grundfreibetrag bleibt dabei unverändert und wird durch den speziellen Aktivrenten-Freibetrag ergänzt. Er ist zeitanteilig anzuwenden, wenn die Voraussetzungen nicht während des gesamten Kalenderjahres vorliegen.

Nicht von der Aktivrente erfasst sind insbesondere:

  • Minijobber
  • Selbständige und Gewerbetreibende
  • Freie Mitarbeiter
  • Beamte
  • Arbeitnehmer, die den Freibetrag gleichzeitig bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen nutzen wollen.

Praxishinweis

Die Aktivrente begründet keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Ob ein Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, hängt weiterhin von den arbeitsvertraglichen Regelungen und einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. Enthalten bestehende Arbeitsverträge automatische Beendigungsklauseln bei Renteneintritt, ist eine neue vertragliche Grundlage erforderlich.

Die Perspektive des Arbeitgebers

Auf den ersten Blick klingt die Aktivrente nach einer Win-win-Situation, denn der Arbeitnehmer erhält einen steuerlichen Vorteil und das Unternehmen kann erfahrene Fachkräfte halten. Finanziell profitieren jedoch ausschließlich die Arbeitnehmer. Für die Arbeitgeber ändert sich an den Lohnnebenkosten kaum etwas. Obwohl der Arbeitgeber weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet, führt dies zu keiner Erhöhung der Altersrente des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhält die Rente in der Höhe, die ihm bei Erreichen der Regelaltersgrenze zusteht. Die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung stellen daher für das Unternehmen einen reinen Kostenfaktor ohne rentensteigernde Wirkung dar. (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; § 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)

ArbeitnehmerArbeitgeber
Bruttolohn2.000,00 €2.000,00 €
Lohnsteuer/Soli/KiSt0,00 €
KV-164,00 €+164,00 €
PV-34,00 €+34,00 €
RV0,00 €+186,00 €
AV0,00 €+26,00 €
Netto / Gesamtkosten1.802,00 €2.410,00 €

Die praktische Umsetzung in der Lohnbuchhaltung ohne Stolperfallen

Für die Lohnbuchhaltung liegt die Herausforderung der Aktivrente weniger in der Theorie als in der konsequent sauberen Umsetzung. Entscheidend ist, dass der steuerliche Freibetrag korrekt abgebildet, dokumentiert und überwacht wird. Fehler wirken sich hier unmittelbar aus, entweder zulasten des Arbeitnehmers oder mit Haftungsfolgen für den Arbeitgeber.

a) Einrichtung und Pflege der richtigen Lohnarten

Der Aktivrenten-Freibetrag muss über eine gesonderte, eindeutig gekennzeichnete Lohnart abgebildet werden. Diese Lohnart muss:

  • im Lohnsteuerabzugsverfahren steuerfrei sein,
  • gleichzeitig voll sozialversicherungspflichtig bleiben (Arbeitgeberanteile vollständig),
  • eindeutig vom regulären Arbeitslohn getrennt ausgewiesen werden.

Eine pauschale „Steuerfrei“-Lohnart ohne klare Zweckbindung ist hier nicht ausreichend und birgt ein hohes Fehlerrisiko.

b) Monatliche Prüfung der Voraussetzungen

Der Freibetrag ist monatsbezogen anzuwenden. Die Lohnbuchhaltung muss sicherstellen, dass:

  • die Regelaltersgrenze tatsächlich erreicht ist,
  • ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht,
  • der Freibetrag nicht mehrfach angewendet wird.

Insbesondere bei Neueinstellungen oder Rückkehrern ist die Prüfung zwingend vor der ersten Abrechnung erforderlich.

c) Dokumentationspflicht im Lohnkonto

Die steuerfreien Beträge sind vollständig im Lohnkonto aufzuzeichnen. Dazu gehören:

  • die Höhe des monatlich angewendeten Freibetrags,
  • der Zeitraum der Anwendung,
  • ggf. Erklärungen des Arbeitnehmers zur Nutzung bei nur einem Arbeitgeber.

Diese Dokumentation ist keine Formalie, sondern Grundlage für spätere Prüfungen durch die Finanzverwaltung oder Sozialversicherung.

d) Besonderheit bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen

Der Aktivrenten-Freibetrag darf nur bei einem Arbeitgeber angewendet werden. Nutzt der Arbeitnehmer daneben ein weiteres Arbeitsverhältnis (z. B. Steuerklasse VI), muss er schriftlich erklären, dass der Freibetrag dort nicht berücksichtigt wird.  Diese Erklärung gehört zwingend zum Lohnkonto.

e) Kein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

Für den Arbeitslohn, der unter den Aktivrenten-Freibetrag fällt, darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Die steuerliche Behandlung ist abschließend im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen.

f) Zeitliche Planung zum Jahreswechsel

Auch wenn die erste Abrechnung meist erst Ende Januar erfolgt, bleibt das Zeitfenster eng. Lohnbuchhaltungen sollten daher:

  • frühzeitig klären, wann die Lohnsoftware die notwendigen Updates bereitstellt,
  • die neuen Lohnarten vor der Januarabrechnung testen,
  • betroffene Arbeitnehmer vorab informieren, dass es bei der ersten Abrechnung zu Rückfragen kommen kann.

Eine saubere Vorbereitung reduziert Korrekturen, Rückrechnungen und unnötige Diskussionen erheblich.

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Einordnung zum Jahreswechsel: Kein Ausnahmezustand, aber erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich

Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel gehören in der Lohnabrechnung seit Jahrzehnten zum Alltag. Auch die Einführung der Aktivrente reiht sich in diese Praxis ein. Sie stellt keinen Sonderfall, sondern eine weitere Anpassung dar, die in die bestehende Systematik integriert werden muss.

Zudem ist der betroffene Personenkreis überschaubar. Die Regelung betrifft ausschließlich Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Für einen Großteil der Belegschaften ergeben sich daher keine Änderungen.

Gleichwohl ist bei der erstmaligen Umsetzung erhöhte Sorgfalt erforderlich. Die Besonderheit der Aktivrente liegt nicht im Umfang, sondern in der sauberen Trennung zwischen steuerlicher Begünstigung und unveränderter Sozialversicherungspflicht. Hier ist eine korrekte Einrichtung der Lohnarten und eine klare Dokumentation entscheidend.

Für die Praxis bedeutet das:

  • rechtzeitige Prüfung, ob überhaupt betroffene Arbeitnehmer vorhanden sind,
  • saubere technische Umsetzung in der Lohnsoftware,
  • und eine klare interne Kommunikation, um Rückfragen einzuordnen.

Mit einer strukturierten Vorbereitung lässt sich die Aktivrente als punktuelle Neuerung in die laufende Lohnabrechnung gut integrieren.

Fazit

Die Aktivrente ist eine steuerliche Sonderregelung, die an einen begrenzten Personenkreis adressiert ist. Das sind Arbeitnehmer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten. Für diese Gruppe kann der monatliche Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 € einen spürbaren Nettoeffekt bringen, ohne Auswirkungen auf den bestehenden Rentenanspruch.

Zugleich bleibt die Regelung punktuell. Wie auch der Sozialverband VdK kritisch anmerkt, profitieren weder Minijobber noch Selbständige oder gesundheitlich eingeschränkte Personen davon. Die Aktivrente löst daher keine strukturellen Probleme der Altersabsicherung, sondern setzt gezielt auf einen steuerlichen Anreiz für Weiterarbeit.

Für Unternehmen und Lohnbuchhaltungen bedeutet dies: keine grundlegende Systemumstellung, aber eine sorgfältige und korrekte Umsetzung für die betroffenen Fälle. Die Aktivrente ist eine Option und kein Erfolgsmodell für alle und schon gar kein Ersatz für weitergehende rentenpolitische Lösungen.

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