Arbeitnehmer im Baugewerbe erhalten eine besondere Lohnform. Der Baulohn berücksichtigt die Tatsache, dass die Witterung hierzulande in der Regel keine ganzjährige Beschäftigung auf dem Bau zulässt. In der kalten Jahreszeit führen Frost und Schnee immer wieder zu länger andauernden Arbeitsunterbrechungen. Der Baulohn schafft einen Ausgleich für diese Ausfallzeiten. Deswegen erfolgt die Zahlung dieses besonderen Arbeitsentgelts an Beschäftigte in der Bauwirtschaft, die zum überwiegenden Teil draußen, also außerhalb von Hallen und Gebäuden arbeiten.
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Die Zusammensetzung des Baulohns
Neben dem Arbeitsentgelt, das einem auf dem Bau beschäftigten Arbeitnehmer nach dem geltenden Tarifvertrag zusteht, erhält er einen Zuschlag. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
- 2,9 Prozent als Leistung für witterungsbedingte Belastungen
- 2,5 Prozent als Leistung für die Belastungen durch häufig wechselnde Baustellen
- 0,5 Prozent Lohnausgleich für im Winter anfallende Schlechtwetterzeiten
Außerdem sind bei der Berechnung des Baulohns weitere Besonderheiten zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere das Saison-Kurzarbeitergeld, das Mehraufwandswintergeld und Zuschuss-Wintergeld. Diese zusätzlichen Leistungen können bei schlechter Witterung im Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März anfallen. Dabei sind auch vorhandene Arbeitszeitguthaben zu berücksichtigen. Genauso ist die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Branche, wie zum Beispiel dem Dachdecker- oder Gerüstbaugewerbe, zu beachten.
Die erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung weisen ebenfalls bauspezifische Besonderheiten auf. Wegen der oben genannten Einflussfaktoren schwankt die Höhe der Bruttolöhne von Monat zu Monat. Aus diesem Grund muss die Lohnbuchhaltung die abzuführenden Beiträge zur Sozialversicherung für jede Lohnabrechnung neu ermitteln.
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Die Beiträge zur SoKa
Die Abkürzung SoKa steht für Sozialkassen der Bauwirtschaft. Unter ihrem Dach sind die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes sowie die Urlaubs- und die Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zusammengefasst. Ein Unternehmen ist verpflichtet, Beiträge für seine Arbeitnehmer an die SoKa zu leisten, wenn mehr als die Hälfte der betrieblichen Gesamtarbeitszeit auf baugewerbliche Tätigkeiten entfällt. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Unternehmen im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe tätig ist. Besteht eine Verpflichtung zu Abführung von SoKa-Beiträgen, sind diese in den monatlichen Abrechnungen von Baulohn zu berücksichtigen.
Die SoKa schreibt Unternehmen der Baubranche an und fragt die Anzahl der baugewerblichen Arbeitsstunden im Verhältnis zur Gesamtmenge der Arbeitsstunden ab. Auf dieser Basis kann die Einrichtung feststellen, ob eine Beitragspflicht vorliegt. Da dies auch rückwirkend für vergangene Zeiträume erfolgt, können sich schnell Beitragsnachforderungen in sogar existenzgefährdender Höhe ergeben.
Die Abrechnung von Baulohn – Expertenwissen ist gefragt
Heute ist spezielle Software verfügbar, die alle Abrechnungsschritte des Baulohns unterstützt. Viele KMUs sehen sich dennoch nicht in der Lage, die Abrechnung von Baulohn ordnungsgemäß und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Vorschriften und Regelungen vorzunehmen. Sie beauftragen aus diesem Grund eine Steuerberatungskanzlei mit dieser anspruchsvollen Aufgabe.