Der Begriff Einlagekonto ist doppeldeutig. Denn es gibt sowohl das „einfache“ Einlagekonto als auch das steuerliche. Für die Buchführung und die Steuererklärung von unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften sind diese Konten wichtig. Sie unterscheiden sich deutlich von den normalen Konten, in denen in der Buchhaltung Buchungen vorgenommen werden.
Das Einlagekonto für stille Beteiligungen
Stille Gesellschafter beteiligen durch finanzielle Zuwendungen am Erfolg eines Unternehmens. Das Kapital, das ein stiller Gesellschafter in ein Unternehmen einfließen lässt, wird auf sein persönliches Einlagekonto gebucht. Damit umfasst dieses Konto ausschließlich die geleisteten Einnahmen, Buchungen sind folgendermaßen vorzunehmen:
- Verluste werden zulasten des Gesellschafters auf das Einlagekonto gebucht.
- Gewinne dagegen werden nicht diesem Konto gutgeschrieben, sie werden auf das private Konto des Gesellschafters gebucht.
- Ist das Konto für die Einlagen des stillen Gesellschafters noch aktiv, muss dieser eventuelle Verluste durch das Nachschießen von Kapital ausgleichen. Bei inaktiven Konten vermindert sich der Kontostand dagegen um den anteilig auf den jeweiligen Gesellschafter entfallenden Verlust.
Anders als beim Kapitalkonto des OHG-Geschäftsführers hat der stille Gesellschafter über das Einlagekonto einen Gläubigeranspruch gegenüber dem Geschäftsinhaber. Dieser Anspruch ist um eventuell vorhandene, auf den stillen Gesellschafter entfallende Verluste zu vermindern.
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Das steuerliche Einlagekonto
Alle unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften sind dazu verpflichtet, Einlagen der Anteilseigner, die nicht in das Nennkapital geleistet worden sind, auf einem separaten Konto auszuweisen. Solche Einlagen werden entsprechend auf dem steuerlichen Einlagekonto verbucht. Das Konto wird nur für steuerliche Zwecke und außerhalb der Bilanz geführt und erfüllt folgenden Zweck:
- Durch die Führung des Kontos ist es möglich, festzustellen, wie Ausschüttungen an die Anteilseigner steuerlich zu behandeln sind.
- Ausschüttungen aus thesaurierten Gewinnen sind steuerlich wie Dividendenausschüttungen zu behandeln.
- Stammen die Ausschüttungen dagegen aus früheren Einlagen der Anteilseigener, stellen sie keine steuerpflichtigen Einkünfte dar. In diesem Fall mindern die Ausschüttungen lediglich früheren Anschaffungskosten für die Anteile.
- Die Finanzbehörden erkennen Ausschüttungen aus dem Einlagekonto nur dann als steuerfrei an, wenn vorher alle anderen Rücklagen verbraucht worden sind. So lange noch andere Mittel vorhanden sind, wertet das Finanzamt die Ausschüttung wie eine Dividendenzahlung und erhebt Steuern.
In welcher Höhe das steuerliche Einlagekonto geführt wird, muss für jedes Geschäftsjahr abschließend festgestellt werden. Änderungen oder Rechnungskorrekturen sind nicht mehr möglich, wenn der Bescheid des Finanzamts rechtskräftig geworden ist. Dieses Vorgehen soll verhindern, dass bei Streitigkeiten über die Höhe der Einlagen in diesem Konto Unterlagen über Jahre oder gar Jahrzehnte rückwirkend geprüft werden müssen. Daher sollten Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen frühzeitig angemeldet und eine Überprüfung gefordert werden.
Hinweis: Das Finanzamt ermittelt den Kontostand sowie die Ein- und Auszahlungen für das Einlagekonto mit dem Formular KSt 1 F zur Körperschaftsteuererklärung. Reichen Gesellschaften dieses Formular nicht ein, setzt das Amt den Kontostand in der Regel auf Null. Das hat steuerliche Nachteile zur Folge. Die eigentlich steuerneutralen Einlagen werden so voll steuerpflichtig.