Seit Jahren steigen die Kosten der gesundheitlichen Vorsorge in Deutschland. Aufgrund der demografischen Entwicklung sind weitere Kostensteigerungen abzusehen. Um gesetzliche Krankenkassen zu stützen, bei denen viele ältere und chronisch kranke Menschen versichert sind, wurde 2009 der Gesundheitsfonds ins Leben gerufen. Seither fließen die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung nicht mehr an die individuellen Krankenkassen, sondern werden im Gesundheitsfonds gebündelt. Dieser erhält zusätzlich einen jährlichen Zuschuss von der Regierung. Aus dem Gesundheitsfonds erhalten die gesetzlichen Krankenkassen eine einheitliche Grundpauschale pro Versichertem sowie alters-, geschlechts- und risikoadjustierte Zu- und Abschläge. Krankenkassen, bei denen überdurchschnittlich viele ältere und chronisch kranke Mitglieder versichert sind, erhalten somit mehr Geld aus dem Gesundheitsfonds als Krankenkassen, bei denen viele jüngere gesunde Mitglieder versichert sind. Die privaten Krankenversicherungen sind vom Gesundheitsfonds ausgeschlossen.
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Was zahlt der Arbeitgeber zum Gesundheitsfonds?
Mit Einführung des Gesundheitsfonds 2009 wurde der Beitragssatz auf 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen festgelegt, von dem der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je 7,3 Prozent tragen. Weiterhin dürfen die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben, der ausschließlich von den versicherten Mitgliedern getragen wird. Auf den Arbeitgeber kommen keine weiteren Kosten hinzu. Der Zusatzbeitrag orientiert sich dabei am Einkommen des Versicherten.
Die flexiblen Zusatzbeiträge lösten 2015 den bis dahin allgemeingültigen Sonderbeitrag von 0,9 Prozent ab, um den Krankenkassen mehr Flexibilität und Wettbewerb zu ermöglichen. Im Schnitt liegt der Zusatzbeitrag derzeit bei etwa 1,08 Prozent (Stand November 2016). Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag oder führt erstmals einen Zusatzbeitrag an, kann das Mitglied von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und die Krankenkasse zeitnah wechseln. Dies muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, da sich auch die Daten für die Sozialversicherung und die Gehaltsabrechnung in der Buchhaltung entsprechend ändern.
Für Arbeitnehmer hat die Flexibilisierung des Zusatzbeitrages den Vorteil, dass die Krankenkassen einem stärkeren Wettbewerb ausgesetzt sind. So können sie mit einem möglichst niedrigen Zusatzbeitrag um neue Mitglieder werben oder Wahltarife mit Krankengeld, Prämien oder einer Beitragsrückerstattung anbieten.
Nach der derzeitigen Gesetzeslage ist der Arbeitgeberbeitragssatz dauerhaft auf 7,3 Prozent eingefroren. Zukünftige Änderungen liegen im Ermessen der jeweiligen Regierung.
Der Gesundheitsfonds als Risikostrukturausgleich
Mit der Einführung des Gesundheitsfonds wurde den gesetzlichen Krankenkassen ein Stück Selbstverwaltung entzogen, da damit der Staat festlegte, wie viel Geld aus dem Gesundheitsfonds an die Krankenkassen ausgezahlt wird. Tatsächlich gab es diese Umverteilung jedoch schon vor 2009 unter dem Namen Risikostrukturausgleich. Dieser berücksichtigte jedoch nur die Merkmale Alter und Geschlecht. Mit Einführung des Gesundheitsfonds fanden erstmals auch chronische Erkrankungen und die damit verbundenen höheren Kosten für die Krankenkasse Berücksichtigung. Dazu legte das Bundesversicherungsamt einen Katalog mit 80 für den Risikostrukturausgleich zu berücksichtigenden Krankheiten fest.