Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) definieren Regeln der Rechnungslegung zur Buchhaltung und handelsrechtlichen Bilanzierung. Das Ziel ist der Schutz von Unternehmern und Gläubigern vor falschen Daten und möglichen Verlusten. Die Regeln haben Rechtsnormcharakter und finden Anwendung bei vorhandenen Gesetzeslücken und Zweifelsfragen bei der Gesetzesauslegung. Abgeleitet sind diese aus Gesetzen sowie der Wissenschaft und Praxis. Der Gesetzgeber hat die Prinzipien zum Teil im Handelsgesetzbuch (HGB) 1985 erstmals systematisch zusammengefasst (kodifiziert). Es gibt zusätzlich unkodifizierte Regeln, die aus der Praxis abgeleitet sind. Die gesetzlichen Regelungen haben für den Jahresabschluss eine besondere Bedeutung, jedoch sind auch die ungeschriebenen Regeln verbindlich.
Folgen falscher Angaben
Wenn Unternehmer in Jahresabschlüssen ihr Vermögen verschleiern oder falsch darstellen, sind Freiheits- und Geldstrafen eine mögliche Folge (§ 331 HGB, §§ 370 ff. AO). Im Falle einer Insolvenz können Verstöße gegen die Regeln der GoB zu Freiheitsstrafen führen (§ 283, StGB). Bei Verstößen wie Falschbuchungen oder fehlenden Aufzeichnungen kann das Finanzamt folgende Schritte einleiten:
- Die Fehler berichtigen
- Eine Berichtigung durch Teilschätzung durchführen
- Eine Berichtigung durch Gesamtschätzung vornehmen
In der Folge kann es zu einer ungünstigen Schätzung der Besteuerungsgrundlage kommen, der Entzug steuerlicher Vergünstigungen ist möglich oder ein Steuerstrafverfahren kann eingeleitet werden.
Was ist der Unterschied zwischen GoB, GoBD und GOBS?
GoB steht für „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“. GoBD spezifiziert die Regeln im Rahmen der elektronischen Buchführung. Und die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) legen Regeln zur Buchführung mit Datenverarbeitungssystemen fest. Sie präzisieren also die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung der DV-Buchführung.
Tipp:
Die kodifizierten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
Die GoB lassen sich thematisch gliedern, die Aufteilung erfolgt in
- Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
- Abgrenzungsgrundsätze
- Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung
Richtlinien der Buchführung und Rechnungsstellung
- Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit: Der Jahresabschluss ist nach
gültigen Regeln erstellt und lässt sich objektiv aus den Büchern herleiten. - Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit: Die äußere Gestaltung der
Unterlagen muss es sachverständigen Dritten ermöglichen, die Buchführung
nachzuvollziehen. - Grundsatz der Einzelbewertung: Sämtliche Vermögensgegenstände sind einzeln
zu bewerten, in bestimmten Fällen sind Gruppenbewertungen zulässig. - Grundsatz der Vollständigkeit: Eine lückenlose Buchführung wird erwartet.
- Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit: Geschäftsvorfälle sind zeitnah und
chronologisch zu erfassen. - Grundsatz der Sicherheit: Unterlagen sind ordnungsgemäß zu archivieren.
- Belegprinzip: Jedem einzelnen Geschäftsfall muss ein Beleg zugrunde liegen.
Richtlinien der Abgrenzungsgrundsätze zur zeitlichen Erfassung von Gewinnen, Verlusten, Erträgen und Aufwendungen
- Realisationsprinzip: Gewinne sind erst zu dem Zeitpunkt zu verzeichnen, wenn
sie realisiert wurden, also stattgefunden haben. - Imparitätsprinzip: Verluste sind bereits dann zu berücksichtigen, wenn Sie
prognostiziert werden können. Dabei kann es sich zum Beispiel um Verluste
aus schwebenden Geschäften handeln. - Grundsatz der Periodenabgrenzung: Aufwendungen und Erträge sind dem
Geschäftsjahr zuzuordnen, in dem sie entstanden sind.
Richtlinien zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung für die doppelte Buchführung
- Bilanzklarheit: Die Bilanz muss klar gegliedert und eindeutig sein.
- Bilanzwahrheit: Die Bilanz muss vollständig sein.
- Bilanzkontinuität: Die Gliederung muss immer auf dieselbe Art und Weise
erfolgen. - Bilanzidentität: Die Schlussbilanz des vergangenen Jahres und die
Eröffnungsbilanz des neuen Jahres müssen identisch sein.
Der Blogartikel Welche Buchhaltung passt zu Ihrem Unternehmen informiert über praktische Hilfen.