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Jahresarbeitsentgeltgrenze

Beschreibung im Lexikon

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet wird, ist eine Größe der Sozialversicherung. Die Grenze markiert den Wert, bis zu dem Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Das Sozialgesetzbuch regelt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung von Arbeitnehmern. Arbeiter, Angestellte und Auszubildende unterliegen in der Regel der Sozialversicherungspflicht. Für die gesetzliche Krankenversicherung gilt jedoch eine bestimmte Einkommensgrenze. Wer mit seinem Verdienst über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, kann sich für eine private Krankenversicherung entscheiden oder bleibt als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Bundesregierung setzt die Versicherungspflichtgrenze jährlich auf Basis des aktuellen Lohnniveaus neu fest. Gesetzliche Grundlage ist das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs. Für das Jahr 2025 hat der Gesetzgeber die Grenze auf ein Jahreseinkommen von 73.800 Euro (2024: 69.300 Euro) festgelegt. Als Basis gilt das regelmäßige Bruttoeinkommen, das sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Einmalzahlungen, die nicht regelmäßig vorkommen, bleiben unberücksichtigt. Auch Überstundenvergütungen oder Fahrtkostenzuschüsse werden nicht angerechnet.

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Die Entwicklung der Versicherungspflichtgrenze

Innerhalb der letzten Jahre nahm der Gesetzgeber diverse Anpassungen der Grenze vor. So ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze innerhalb der letzten Jahre von 47.250 Euro im Jahr 2006 auf 73.800 Euro im Jahr 2025 (2024: 69.300 Euro) gestiegen. In einigen Jahren wurden keine Anpassungen vorgenommen. Zur Festlegung der Versicherungspflichtgrenze prüft der Gesetzgeber die Lohn- und Gehaltsentwicklung und ermittelt, wie sich die Werte im Vergleich zu den Vorjahren verändert haben.

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Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

Seit 2003 gibt es zwei unterschiedliche Grenzen. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 mit ihrem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lagen und zu diesem Zeitpunkt in der privaten Krankenversicherung abgesichert waren, gilt eine besondere Grenze. Der Gesetzgeber hat die besondere Versicherungspflichtgrenze für 2025 auf 66.150 Euro jährlich festgesetzt.

Das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Grundsätzlich wird jeder Versicherte, der während eines laufenden Kalenderjahres mit seinem Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, mit Beginn des neuen Jahres versicherungsfrei. Die Versicherungsfreiheit gilt unter der Bedingung, dass auch das Einkommen im Folgejahr über der Grenze liegt. Handelt es sich um ein neues Arbeitsverhältnis, mit dem der Arbeitnehmer gleich über der gesetzlichen Grenze liegt, besteht die Versicherungsfreiheit von Beginn an. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Grenzen bei Beginn einer Beschäftigung, zu Beginn eines neuen Kalenderjahres oder bei einer Gehaltserhöhung zu überprüfen. Auch wenn der Arbeitnehmer Einkommen aus mehreren Jobs bezieht, muss der Arbeitgeber die Grenze prüfen, indem er alle Einnahmen berücksichtigt.

2024/2025: Alle neuen Gesetze immer im Blick

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