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Jugend- und Auszubildendenvertretung

Beschreibung im Lexikon

Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) als Gegenstück zum Betriebsrat ist für jugendliche Arbeitnehmer bis 18 Jahre sowie alle zu ihrer Ausbildung Beschäftigten bis 25 Jahre zuständig. Die JAV vertritt die Rechte und Interessen der Zielgruppe gegenüber dem Arbeitgeber und arbeitet eng mit dem Betriebsrat zusammen.

Voraussetzung für die Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung

Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung kann in einem Betrieb nur dann gebildet werden, wenn bereits ein Betriebsrat besteht. Zudem muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass es im Betrieb mindestens fünf Wahlberechtigte gibt. Wahlberechtigt sind:

  • Auszubildende
  • Volontäre
  • Umschüler
  • dual Studierende
  • Pflichtpraktikanten

Die Wahl zur JAV findet alle zwei Jahre statt, meist in den Monaten Oktober und November. Wählbar sind alle jugendlichen Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Anzahl der JAV-Mitglieder hängt von der Zahl der Wahlberechtigten ab. Von 5 bis 20 Wahlberechtigten ist es ein JAV-Mitglied, bis 50 Wahlberechtigte bereits drei Mitglieder, bis 150 Wahlberechtigte fünf Mitglieder. Maximal kann es 15 JAV-Mitglieder geben.

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Welche Aufgaben die Jugend- und Auszubildendenvertretung wahrnimmt

Die JAV wacht darüber, dass der Arbeitgeber die geltenden Gesetze (z. B. Berufsbildungsgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz) sowie die geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen einhält. Sie ist Ansprechpartner für alle Auszubildenden und jugendlichen Arbeitnehmer. Konkret gehören hierzu die folgenden Aufgaben:

  • Beratung der jugendlichen Auszubildenden in Hinblick auf Fragen zu ihrer Ausbildung und Probleme
  • Sicherstellung der Gleichstellung von Minderheiten im Betrieb (z. B. Migranten)
  • Erarbeitung von Lösungen zu anfallenden Problemen mit Bezug auf Jugendliche und Auszubildende
  • Vorschläge an den Betriebsrat zur Verbesserung der Situation der jugendlichen Arbeitnehmer

Die genauen Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung regelt das Betriebsverfassungsgesetz, das auch den rechtlichen Grundstein für die Betriebsratstätigkeit legt.

Rechte der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Den Mitgliedern der JAV stehen verschiedene Rechte zu:

  • Sie können während ihrer Arbeitszeit Sitzungen der JAV durchführen, um wichtige Themen zu besprechen.
  • Pro Jahr dürfen sie bis zu vier Mal eine Versammlung aller Wahlberechtigten einberufen (adäquat zur Betriebsversammlung des Betriebsrats). Die Räumlichkeit dafür stellt der Arbeitgeber während der Arbeitszeit bereit.
  • Sie dürfen für jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende eine Sprechstunde einrichten, sofern es mindestens 50 Wahlberechtigte gibt.
  • Wenigstens ein Mitglied darf an allen Betriebsratssitzungen teilnehmen. Betreffen Themen stark die jugendlichen Arbeitnehmer, kann sogar die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung der Sitzung beiwohnen.
  • Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die Teilnahme an für die JAV-Arbeit notwendigen Seminaren und zahlt das Entgelt fort.
  • Die JAV hat ein Recht darauf, vom Betriebsrat über Themen, die ihre Wahlberechtigten betreffen, informiert zu werden.

Schutzrechte der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Mitglieder der JAV dürfen im Betrieb nicht benachteiligt werden. Zudem sind sie vor Repressalien zu schützen. Damit sie nicht erpressbar sind, müssen sie nach dem Ausbildungsende übernommen werden, sofern sie dies innerhalb von drei Monaten vor diesem Zeitpunkt beantragen. Zudem ist die ordentliche Kündigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern nicht möglich. Sie können lediglich aus außerordentlichen Gründen gekündigt werden und auch das nur dann, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung erteilt.

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