Was ist die Lohnsteuerbescheinigung?

Die Lohnsteuerbescheinigung dokumentiert die im Kalenderjahr vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag sowie weitere steuerlich relevante Daten des Arbeitsverhältnisses. Sie wird elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und dem Arbeitnehmer in Textform (als Ausdruck oder PDF) bereitgestellt. (§ 41b EStG)

Seit 2025 gilt: Die eTIN ist nicht mehr zulässig. Arbeitgeber müssen ausschließlich die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) verwenden.

Lohnsteuerbescheinigung 2026
Für das Jahr 2026 wurden die Vorgaben zur Lohnsteuerbescheinigung erneut angepasst. Dazu gehören neue Felder für die Datenausweisung, präzisierte formale Anforderungen sowie technische Spezifikationen für die elektronische Übermittlung. Arbeitgeber sollten die Änderungen rechtzeitig in ihre Abrechnungsprozesse integrieren, um fehlerhafte Meldungen zu vermeiden.

Mehr dazu in diesem Artikel: Lohnsteuerbescheinigung 2025/2026: Alle Neuerungen im Überblick

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Wozu dient die Lohnsteuerbescheinigung?

Sie stellt sicher, dass die Finanzverwaltung alle steuerpflichtigen Arbeitslohn-Daten korrekt erhält. Arbeitnehmer benötigen sie u. a. für:

  • die Einkommensteuererklärung,
  • Nachweise gegenüber Behörden,
  • interne Unterlagen (z. B. für Kredite, Gehaltsnachweise).

Aufbau und Inhalte der Lohnsteuerbescheinigung

Die Lohnsteuerbescheinigung enthält standardisierte Nummernfelder der Finanzverwaltung. Für 2025 und 2026 hat das Bundesfinanzministerium die Vordrucke mit Schreiben vom 5. September 2024 aktualisiert.

Wichtige Neuerungen:

  • Steuer-ID ersetzt eTIN: Die Steuer-ID ersetzt endgültig die eTIN. Einträge ohne Steuer-ID sind unzulässig.
  • Neue Nummer 15a (ab 2025): Kurzarbeitergeld (KUG) wird zusätzlich zur bisherigen Nummer 15 nun in der neu eingeführten Nummer 15a gesondert ausgewiesen.
  • Erweiterte Nummer 30 (ab 2025): Bei Versorgungsbezügen für mehrere Kalenderjahre muss zusätzlich das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns eingetragen werden.

Lohnsteuerbescheinigungen 2025 – die wichtigsten Neuerungen:

Lohnsteuerbescheinigung – bisher vs. neu ab 2025
BisherNeu ab 2025
eTIN möglichNur noch Steuer-ID (eTIN entfällt)
Kurzarbeitergeld in Feld 15Neues Feld 15a für Kurzarbeitergeld
Nummer 30 ohne Jahr des Versorgungsbeginns– (keine Änderung erwähnt)
Korrekturen nur eingeschränkt möglichKorrektur bis Ende Februar des Folgejahres
Pflicht: ERiC 42 ab 11.11.2025

Die Lohnsteuerbescheinigung enthält zunächst grundlegende Daten zum Arbeitnehmer sowie Angaben zur Besteuerung:

Hinweis: Die bisherige eTIN entfällt ab 2025 vollständig.

In der rechts angeordneten, standardisierten Tabelle werden zudem folgende Daten ausgewiesen:

  • Beschäftigungsdauer im abgelaufenen Kalenderjahr
  • Steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn einschließlich Sachbezügen
  • Einbehaltene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
  • Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
  • Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers
  • Kurzarbeiter-, Schlechtwetter-, Winterausfallgeld sowie Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Neu ab 2025: Kurzarbeitergeld zusätzlich in Nummer 15a
  • Erweiterung ab 2025: Bei Versorgungsbezügen ist in Nummer 30 auch das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben

Je nach Fallkonstellation können außerdem die folgenden Großbuchstaben erscheinen:

  • U für unterbrochene Lohnzahlung (mind. fünf Arbeitstage),
  • F für steuerfreie Sammelbeförderung,
  • M für Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit,
  • S für einen sonstigen Bezug, wenn frühere Zahlungen des Jahres nicht berücksichtigt wurden.

Elektronische Übermittlung über ELSTER

Arbeitgeber übermitteln die Lohnsteuerbescheinigung vollständig elektronisch über ELSTER an die Finanzverwaltung. Grundlage ist das von der Finanzverwaltung bereitgestellte Übertragungsmodul ERiC (Elster Rich Client). Die Bescheinigung wird nach der erfolgreichen Übermittlung dem Arbeitnehmer zusätzlich in Textform bereitgestellt.

Technische Umstellung auf ERiC 42 ab 11.11.2025

Zum 11. November 2025 um 18:00 Uhr hat die Finanzverwaltung das ELStAM-Verfahren technisch umgestellt. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Meldungen nur noch mit dem aktualisierten Übertragungsstandard ERiC Version 42 übermittelt werden.

Die Umstellung betrifft insbesondere:

  • die ELStAM-Meldungen des Arbeitgebers,
  • die Übertragung von Lohnsteuerbescheinigungen,
  • die korrekten Datenstrukturen für 2025/2026.

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihre Lohnsoftware rechtzeitig auf ERiC 42 aktualisiert wird. Andernfalls werden Meldungen durch die Finanzverwaltung nicht angenommen.

An den inhaltlichen Pflichten der Arbeitgeber ändert sich nichts. Die Umstellung betrifft ausschließlich die Technik und die anzuwendende Schnittstellenversion.

Falsche Daten eingetragen – was tun?

Fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen müssen korrigiert und elektronisch neu übermittelt werden.

Erweiterte Korrekturfrist ab 2025

Arbeitgeber können eine Bescheinigung bis Ende Februar des Folgejahres korrigieren. Der Arbeitnehmer erhält einen neuen Ausdruck, der die alte Version ersetzt.

Typische Korrekturanlässe:

  • falsche Steuer-ID,
  • unzutreffende Kirchensteuermerkmale,
  • fehlerhafte Angaben zu Versorgungsbezügen,
  • fehlende oder falsche Beträge (z. B. Kurzarbeitergeld in 15a).

Abgabefristen

Die elektronische Übermittlung an die Finanzverwaltung muss bis Ende Februar des Folgejahres erfolgen. Bei verspäteter Abgabe drohen Nachfragen der Finanzverwaltung und ggf. Bußgelder.

Rechtsgrundlagen

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV)
  • BMF-Schreiben vom 5. September 2024 zu den Vordrucken 2025/2026

Kurzfazit

Die Lohnsteuerbescheinigung bleibt ein zentrales Dokument der deutschen Lohnabrechnung. Ab 2025 gelten jedoch wichtige Änderungen. Gültig ist nur noch die Steuer-ID, es wurde ein neues Feld für Kurzarbeitergeld (15a) hinzugefügt, die Nummer 30 wurde erweitert, sowie längere Korrekturfristen. Arbeitgeber sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Lohnsoftware den neuen Anforderungen gerecht wird.

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