Beschreibung im Lexikon
Tarifvertragsparteien
Die Tarifvertragsparteien sind jene Parteien, die einen Tarifvertrag abschließen können. Dabei handelt es sich jeweils um Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.
Die möglichen Tarifvertragsparteien im Überblick
- 2 Tarifvertragsgesetz (TVG) bestimmt, wer als Tarifpartei fungieren darf. Hierzu gehören:
- Einzelne Arbeitgeber (im Rahmen eines Firmentarifvertrags, der nur für diesen einen Arbeitgeber gilt)
- Eine Vereinigung mehrerer Arbeitgeber (Arbeitgeberverbände)
- Ein kollektiver Zusammenschluss von Arbeitnehmern (Gewerkschaft)
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Bildung der Tarifvertragsparteien
Das Recht, Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zu gründen, ist im deutschen Grundgesetz verankert. Art. 9. Abs. 3 GG erklärt das Recht, Vereinigungen zu gründen, um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. Um als Tarifvertragspartei auftreten zu können, müssen die Vereinigungen allerdings tariffähig sein und deshalb die folgenden Voraussetzungen erfüllen:- Soziale Macht mit einer ausreichenden Durchsetzungskraft, um Druck auf die Gegenseite auszuüben (nur für Arbeitnehmervereinigungen relevant)
- Bereitschaft, einen Arbeitskampf zu veranstalten (z. B. Streik)
- Anlegung der Koalition auf Dauer
- Gegnerfreiheit (keine finanzielle oder personelle Abhängigkeit von der Arbeitgeberseite)
- Anerkennung des in Deutschland geltenden Tarif- und Schlichtungsrechts
- Abschluss von Tarifverträgen als Aufgabe der Partei in der Satzung niedergelegt
- Ausreichende Leistungsfähigkeit der Organisation, um als Tarifvertragspartei fungieren zu können